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1. Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X Die Rechtsfolge des § 48 Abs. 1 SGB X ist die zwingende Aufhebung für die Zukunft. § 48 Abs. 1 SGB X Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt also mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Bescheid zur aufhebung erstattung und aufrechnung in 2. 2. Aufhebung eines Verwaltungsaktes vom Zeitpunkt der Änderung der Ereignisse an gemäß § 48 Abs. 2 SGB X Unter engeren Voraussetzungen wirkt die Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auch in die Vergangenheit zurück, § 48 Abs. 2 SGB X.
Hallo, Das Jobcenter hat vorher von uns eine Rückerstattungsbescheid gefordert. Wir haben dann eine Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Das Jobcenter hat den Widerspruch zu unrecht abgelehnt, und die Entscheidung wurde nochmals vom Gericht geprüft. Heute kam dieses Brief vom Jobcenter (Anhörung zur Aufrechnung) s. Text unten (kann jemand bitte uns erklären was genau damit gemeint? heißt das, dass unsere Klage als unbegründet zurückgewiesen wurde.... Ich weiß nicht warum müssen wir uns zum Sachverhalt äußern und was soll sollen wir dem Jobcenter mitteilen...... --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ((((((Sie beziehen derzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - von dem Jobcenter. Rücknahme und Aufhebung von sozialrechtlichen Entscheidungen. Gleichzeitig bestehen gegen Sie die im Folgenden im Einzelnen angegebenen Erstattungs- und/-oder Ersatzansprüche Ihres Jobcenters. Es wird daher geprüft, ob die sich gegenüberstehenden Forderungen im Wege der Aufrechnung (§ 43 SGB II) wechselseitig getilgt werden können.
Aufrechnungslage: Zunächst müssen für die Aufrechenbarkeit gegenseitige Forderungen bestehen. Das bedeutet, dass jede Partei zugleich Gläubiger und Schuldner der anderen Partei ist. Des Weiteren muss es sich um gleichartige Forderungen handeln. Das heißt, die Forderungen müssen dem Gegenstand nach gleichartig sein. Beispielsweise lässt sich eine Geldforderung nur mit einer anderen Geldforderung aufrechnen. Die Forderungen sind allerdings nicht schon wegen unterschiedlicher Leistungsorte oder wegen eines unterschiedlichen Leistungsumfanges ungleichartig. Die Aufrechnungswirkung tritt nämlich nur insoweit ein, als dass sich die Forderungen decken. Darüber hinaus muss die Gegenforderung fällig und durchsetzbar sein. Durchsetzbar ist eine Forderung, wenn ihr keine Einreden entgegenstehen (z. B. Verjährung). Indes muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar sein. Jansen, SGB X § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leis ... / 2.5 Erstattungsverfahren (Abs. 3) | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Das heißt, dass ihr auch Einreden entgegenstehen können, sie nicht durchsetzbar sein muss. Der Schuldner der Hauptforderung kann aber auch vor Eintritt der Fälligkeit der Hauptforderung aufrechnen.