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Stolpern, Stürzen und Ausrutschen zählen zu den häufigsten Unfallursachen in deutschen aber auch in europäischen Betrieben. Die Folgen sind oft schwerwiegend – für die Betroffenen aber auch für die Betriebe. Im Februar hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine neue Arbeitsstättenregel veröffentlicht. Die ASR A1. 5/1, 2 "Fußböden" konkretisiert den § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten. Asr a1 5 1 2 fußböden price. Neben allgemeinen Grundregeln, die sich auf die Beschaffenheit, die Instandhaltung und Reinigung beziehen, stehen Schutzmaßnahmen gegen Stolpern, Ausrutschen und besondere physikalische Einwirkungen (z. B. Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Vibrationen) im Fokus. Spezielle Regelungen für Baustellen wurden im September in der ASR ergänzt. Wichtig ist vor allem ausreichende Trittsicherheit auch im Baustellenbereich. Es werden exemplarisch mögliche technische und organisatorische Maßnahmen aufgezeigt. Die ASR enthält auch zwei Anlagen, die in ihren wesentlichen Bestandteilen aus der BGR/GUV-R 181 übernommen worden sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geforderten Eigenschaften des Fußbodens (vor allem die Rutschhemmung) auch nach der Reinigung noch vorhanden sein müssen. Bei der Wahl des Reinigungsverfahrens und eines geeigneten Reinigungsmittels sollten die Angaben der Hersteller des Fußbodens und des Reinigungsmittels beachtet werden. Zu beachten ist auch, dass auch vom Reinigungsmittel und vom Fußboden selbst (z. durch im Boden vorhandene Einrichtungen wie elektrische Anschlüsse in Bodentanks) Gefahren ausgehen können. Asr a1 5 1 2 fußböden de. Über vorhandene Gefahren ist das Reinigungspersonal zu unterweisen. Gehen von der Reinigung wiederum Rutschgefahren (bspw. wenn nass gewischt wurde) aus, sind die betroffenen Bereiche zu kennzeichnen oder auch ganz zu sperren. Volltext der ASR A1. 5 bei der BAuA
Die im Februar 2013 veröffentlichte ASR A1. 5 / 1, 2 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Fußböden. Mit ihr ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Arbeitssicherheit in das neue Regelwerk der Technischen Regeln für Arbeitsstätten übernommen worden. Stolper- Rutsch- und Sturzunfälle (SRS-Unfälle) gehören nach wie vor zu den häufigsten Berufsunfällen. Wie Fußböden beschaffen und gestaltet sind, hat daher großen Einfluss auf die Sicherheit von Arbeitsstätten. Allerdings können die Ursachen, unter denen es zu Unfällen kommt, unterschiedlich sein. Die ASR A1. 5 / 1, 2 ist daher in sechs Hauptteile unterteilt. Geändert ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ | Regel-Recht aktuell. Zunächst werden allgemeine Regeln zu Fußböden definiert, die vor allem die Gestaltung und Instandhaltung der Fußböden betreffen. Daran schließen sich Teile mit Maßnahmen zur Vermeidung von Stolperstellen und Rutschunfällen sowie Unfällen durch besondere physikalische Einwirkung an. In den drei Teilen werden insbesondere typische Ursachen für diese Unfälle behandelt und auf Maßnahmen verwiesen.
Bei Gebäudeeingängen ist zu berücksichtigen, dass von außen nach innen eingetragene Nässe und Schmutz nicht zu Rutschgefahren führen. Abhilfe schaffen hier so genannte Sauberlaufzonen, die ausreichend breit und für den erwarteten Personenverkehr dimensioniert sind. Wichtig ist dabei, dass die Zonen nicht wiederum selbst zur Gefahr werden. Sie sollten also keine Stolperstellen aufweisen und nicht verrutschen. Kurzzeitige Gefahren z. bei reduzierter Rutschhemmung müssen gekennzeichnet und wenn nötig auch abgesperrt werden. Praxistipp: Nicht nur der Fußboden kann rutschig sein Im Zusammenhang mit Rutschgefahren ist die Betrachtung des gesamten Vorgangs wichtig. Bei der Rutschhemmung spielt nicht nur der Fußboden eine Rolle. Auch der Schuh (Material und Profil der Sohle), evtl. vorhandene gleitfördernde Stoffe (Wasser, Fett, Öl etc. Die neue ASR A1.5 / 1,2 - Anforderungen an sichere Fußböden | SETON. ) aber auch die Geschwindigkeit der Bewegung müssen betrachtet werden. Dabei hat die Beschaffenheit der Schuhsohle einen ebenso großen Einfluss wie die des Fußbodens.
B. indem sie bündig mit dem unmittelbar daran anschließenden Bodenbelag abschließen. Sauberlaufzonen sind entsprechend ihrer Verschmutzung so zu reinigen oder auszutauschen, dass ihre Funktion erhalten bleibt. (4) Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen sind entsprechend der zu erwartenden betrieblichen Beaufschlagung mit gleitfördernden Stoffen erforderlichenfalls mit der Möglichkeit einer Ableitung auszurüsten. Die angrenzenden Flächen zu Ablauföffnungen sowie Ablaufrinnen sollen ein Gefälle von mindestens 2% haben, damit das Ablaufen von fließfähigen Flüssigkeiten erleichtert wird. Diese Bereiche sind möglichst außerhalb von Verkehrswegen anzuordnen. Das Ableiten von Flüssigkeiten über Verkehrswege ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Neue ASR A1.5/1,2 für sichere Fußböden | Kroschke-Blog. (5) Fußbodenoberflächen von Bereichen, die in der Regel nass sind und barfuß begangen werden müssen, z. B. in Bädern, sowie Sanitärräumen, wie Wasch- und Umkleideräume, müssen so eingerichtet sein, dass sie sicher begangen werden können.