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Einstweilige Anordnung Die einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 SGG sorgt dafür, dass eine Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichtet wird. Auf diesem Wege kann das Jobcenter beispielsweise zu einer bestimmten Leistung verpflichtet werden – auch, wenn dieses eigentlich einen Ablehnungsbescheid erlassen hat, dem dann widersprochen wurde. Ohne diese einstweilige Anordnung würde der Hilfebedürftige solange ohne Jobcenter-Leistungen dastehen, bis die Leistungen entweder im anschließenden Widerspruchsbescheid zugesagt werden oder ein entsprechendes Gerichtsurteil erlassen wurde. Mehr zum Ablehnungsbescheid unter: Ablehnungsbescheid zu Hartz IV Leistungen vom Jobcenter erhalten? Welche Voraussetzungen müssen für den einstweiligen Rechtsschutz erfüllt sein? Generell gilt: Für den einstweiligen Rechtsschutz – Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie Einstweilige Anordnung – ist es essentiell, dass eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dies bedeutet, dass das Abwarten des Widerspruchs- und ggf.
Es gibt die Möglichkeit, durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht eine schnelle, vorläufige Entscheidung herbeizuführen. Die einstweilige Anordnung ersetzt aber nicht die Entscheidung in der Hauptsache. Wer in dem Eilverfahren Erfolg hat, muss später, wenn er das Klageverfahren verliert, die Leistungen zurückerstatten. Es kann deshalb vernünftiger sein, einstweilen Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen und den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, weil diese Leistungen nachträglich nicht mehr bewilligt werden. Leider können die Verfahren vor dem Sozialgericht sehr lange dauern. Das hängt zu einem erheblichen Teil damit zusammen, dass sehr viele Entscheidungen der Sozialgerichte auf medizinischen Sachverhalten aufbauen und hierzu der fachliche Rat von Ärzten erforderlich ist. Nicht selten müssen sogar mehrere Ärzte in Anspruch genommen werden, was die Erledigung des Verfahrens verzögert. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts richtet sich nach der Zulässigkeit einer Berufung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren.
Beispiel: Das Jobcenter verhängt Sanktionen und kürzt Leistungen, sodass der Leistungsberechtigte (noch) weniger finanzielle Mittel zur Verfügung hat, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In so einer Situation kann natürlich nicht monatelang gewartet werden, bis der Bedürftige im Widerspruchsverfahren endlich zu seinem Recht kommt. Dafür gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, auch Eilverfahren oder Eilrechtsschutz genannt, welcher parallel zum Widerspruch beantragt werden kann. Mehr zu gängigen Sanktionen unter Hartz IV Sanktionen. Was ist ein Eilverfahren? Das Eilverfahren nach § 86b SGG soll verhindern, dass der Kläger durch die zeitaufwendige Entscheidung eines widersprochenen oder angeklagten Bescheides in eine Notsituation gerät. Wird ein "Eilantrag" beim Sozialgericht eingereicht, wird innerhalb kürzester Zeit eine einstweilige Anordnung bewirkt. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, welche längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) rechtskräftig ist.
Unter Umständen ist es sinnvoll oder notwendig, sozialrechtliche Ansprüche oder die Abwehr negativer Bescheide schnell durchzusetzen. Das Sozialrecht sieht, wie auch Verwaltungs- und Zivilrecht ein Verfahren vor, das unter bestimmten Voraussetzungen eine schnellere dafür aber einstweilige bzw. vorläufige Entscheidung der Gerichte ermöglicht. einstweilige Anordnung – einstweiliger Rechtsschutz Im Sozialgerichtsverfahren kann ein Betroffener eine einstweilige Anordnung beantragen, wenn er einen sog. Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Der Anordnungsanspruch setzt voraus, das dem Antragsteller in der Sache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit recht gegeben werden kann. D. h., dass eine sog. summarische Prüfung zugunsten des betroffenen Antragstellers ausgeht. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Sache eilbedürftig ist und eine vorläufige Entscheidung nicht zum endgültigen Rechtsverlust des Antragsgegners führt. Eilbedürftig ist eine Sache immer dann, wenn dem Antragsteller selbst ein Rechtsverlust droht, wenn nicht schnellstens eine Entscheidung ergeht.