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Egal ob Heizkesseltausch oder eine neue Wärmedämmung, sobald Sie die Wärmeversorgung Ihres Hauses in Baden-Württemberg modernisieren wollen oder müssen, sind eine Vielzahl an Vorschriften und Richtlinien zu beachten. Um einen Überblick über die komplexe Rechtslage zu bekommen, haben wir Ihnen die für Baden-Württemberg relevantesten Gesetze im Folgenden zusammengestellt und erklärt. Neubauten: Planung mit Erneuerbaren Energien Bundesweit gilt für Neubauten seit 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz. Das EEWärmeG regelt die Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien am Wärmebedarf von neuen Gebäuden. Die Form der einzusetzenden Erneuerbaren Energie kann selbst gewählt werden. Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG - NABU. Diese individuell ausgewählte Energieform entscheidet über den konkret zu erfüllenden Anteil der Erneuerbaren Energien am gesamten Wärmebedarf. Das Bundesgesetz gilt für Wohn- (und Nichtwohn-)gebäude, deren Bauantrag ab dem 1. Januar 2009 eingereicht worden ist.
Die Regeln, Voraussetzungen und Maßnahmen, die darin aufgeführt sind, wurden entsprechend aufeinander abgestimmt und bieten energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude gleichermaßen. Wenn Sie beim Bau einer Immobilie oder der energetischen Sanierung am Haus Hilfe benötigen, stehen wir als Energieberater für Berechnungen, Planung und Fördermittelbeantragung bereit. Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Inhalt in neun Teilen Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung vom 8. August 2020, das Anfang November in Kraft getreten ist, besteht aus neun Teilen sowie einigen Anhängen. Den gesamten Text können Sie hier einsehen.
Bei Neubauten, die zwischen dem 1. April 2008 und dem 31. Dezember 2008 den Bauantrag in BaWü eingereicht haben, findet das baden-württembergische Erneuerbare-Wärme-Gesetz aus 2008 Anwendung. 20% des jährlichen Wärmebedarfs müssen bei diesen Neubauten durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Altbauten: Erneuerbare Energien sind in BW Pflicht Das oben beschriebene bundesweit geltende EEWärmeG regelt jedoch nicht die Wärmeversorgung von bestehenden Gebäuden. Dieser Bereich bleibt für entsprechende Gesetze der einzelnen Bundesländer offen. Bisher ist Baden-Württemberg das einzige Bundesland mit einer gesetzlichen Regelung für Altbauten. Bereits zum 1. Januar 2008, also noch vor dem bundesweiten EEWärmeG, ist hier das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2010 für bestehende Gebäude in Baden-Württemberg. Das EWärmeG 2008 schreibt vor, dass Altbauten, die vor dem 1. April 2008 errichtet wurden bzw. der Bauantrag eingereicht wurde, 10% ihres Wärmebedarfs durch regenerative Energien decken müssen, sobald wesentliche Komponenten einer zentralen Heizungsanlage bis zum 30. Juni 2015 ausgetauscht wurden.