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Zwischen dem Kläger (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Der Kläger hatte Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden PKW auch für private Zwecke. Die GmbH nutzte im Wohnhaus des Klägers in A einen Kellerraum aufgrund vertraglicher Gestattung zur Unterbringung eines Serverschrankes. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, bei dem beruflich genutzten Kellerraum handele es sich um ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers, sodass nicht wie vom Kläger angenommen Dienstreisen zwischen A und B, sondern vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben seien. Das FA erfasste dementsprechend beim Kläger einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Steuerbüro Michael Müller. Ferner unterwarf das FA was streitig war die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz in A und der GmbH-Niederlassung in B als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
500 EUR nicht. Es muss lediglich nachgewiesen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4. 500 EUR nicht erforderlich. Fahrten eines Unternehmers von der Wohnung zur Betriebsstätte Ein Unternehmer wohnt in Wachtberg und betreibt in Bonn sein Einzelunternehmen, das er arbeitstäglich aufsucht. Seine Fahrten von der Wohnung zur 10 km entfernten ersten Betriebsstätte in Bonn sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Die Regelung, wonach Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte haben können, gilt entsprechend auch für Unternehmer und Freiberufler. [2] Bei Unternehmern und Freiberuflern kommt es auf die erste Betriebsstätte an. Diese wird als Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit definiert. Das BMF wendet die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, weitgehend für Unternehmer und Freiberufler an.
Beispiel: Außendienstmitarbeiter A kann ein vom Unternehmer U überlassenes betriebliches Fahrzeug (Preis 40. 000 €) auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 100 km) nutzen. A fährt zweimal die Woche zu seiner Dienststelle und legt U datumsgenaue Erklärungen über diese Fahrten für die Monate Januar bis Juni an jeweils 8 Tagen, für den Monat Juli (urlaubsbedingt) 2 Tage und für die Monate August bis Dezember an jeweils 8 Tagen vor. In den Monaten Januar bis Juni hat U für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 8 Tage zugrunde zu legen, im Monat Juli 2 Tage und für die Monate August bis Dezember wieder jeweils 8 Tage (Anzahl der Fahrten im Jahr = 90). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A je Kalendermonat folgende Prozentsätze: Januar bis Juni: 0, 016% (8 Fahrten x 0, 002%) Juli: 0, 004% (2 Fahrten x 0, 002%) August bis Dezember: 0, 016% (8 Fahrten x 0, 002%). Pauschalbewertung mit der 0, 03-%-Methode: 40. 000 x 0, 03% x 100 km = 1. 200 € pro Monat x 12 = steuerlich anzusetzen 14.