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Sie sollten eine Arztrechnung – so wie jede andere Rechnung auch – zunächst prüfen und erst bei sachlich und rechnerisch korrekter Ausführung bezahlen. Ansonsten können Sie auf eine Korrektur der Rechnung bestehen. Nutzen Sie zur Prüfung Ihrer Arztrechnung auch unser Serviceangebot: Arztrechnung prüfen. Prüfen Sie die Rechnung vor allem auf ihre Plausibilität und die Formalien. Hierzu zählen: Datum der Leistungserbringung, Nummer und Bezeichnung der Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer, Betrag, Steigerungssatz, Minderungsbetrag bei stationärer Leistung, evtl. Art der Entschädigung und/oder Auslage. Hilfreich sind folgende Fragen: Wurde die Leistung erbracht? Ist die Rechnung bzw. sind die Steigerungssätze nachvollziehbar und in der Höhe gerechtfertigt? Begleichen Sie eine Rechnung erst nach der Überprüfung. Gegebenenfalls übernimmt die Prüfung auch Ihre Versicherung. GOÄ, IGEL, Privatabrechnung - Teramed. Eine sorgfältige Rechnungsüberprüfung trägt auch zu stabileren Beiträgen in der Krankenversicherung bei.
Mit der Vorfinanzierung Ihrer Rechnungen – bis hin zur Übernahme des Risikos von etwaigen Honorarausfällen – sichert die dgpar GmbH Ihre Privatliquidation zusätzlich ab, falls Sie dies wünschen. Kontakt aufnehmen Zurück zur Übersicht
2009, 4 AZR 841/08 Hier finden Sie mehr: mehr
Und nur wer wirtschaftlich erfolgreich aufgestellt ist, kann langfristig auch eine leistungsfähige Medizin anbieten. 5 Tipps für ein optimales Honorarmanagement – Abrechnung nach GOÄ Nutzen Sie diese fünf Praxistipps von GOÄ-Expertin Katja Faude, um sich die ordnungsgemäße Abrechnung nach GOÄ zu erleichtern: Sowohl Therapieformen als auch der Fokus der Versicherungen wechseln ständig. Bei der Privatabrechnung ist es deshalb immer wichtig up to date zu sein! Katja Faude GOÄ-Expertin bei dgpar GmbH Tipp 1: Schließen Sie einen Behandlungsvertrag und eine Honorarvereinbarung mit Ihren Patienten ab. Auch wenn ein Behandlungsvertrag mit Ihren Patienten grundsätzlich dadurch zustande kommt, dass sich der Patient zu Ihnen in die Behandlung begibt, wird mit einem schriftlichen Dokument der Nachweis erbracht, dass der Patient in die Behandlung eingewilligt hat, Sie Ihre Aufklärungspflichten erfüllt haben und der Patient über einen eventuell auf ihn zukommenden Selbstbehalt informiert wurde. GOÄ: So rechnen Sie korrekt ab | ARZT & WIRTSCHAFT. Die zentralen Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag werden in den §§ 630a – 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die Honorarabrechnung ärztlicher Leistungen bzw die Abrechnung nach GOÄ ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die sowohl Existenzgründern als auch erfahrenen niedergelassenen Ärzten oftmals den letzten Nerv raubt. Denn bei der Abrechnung muss zwischen vertrags- und privatärztlichen Leistungen unterschieden werden. Und eine vollständige korrekte Abrechnung braucht Zeit, gerade am Anfang einer Praxistätigkeit. Diese muss neben der medizinischen Tätigkeit zusätzlich aufgewendet werden. Wir möchten daher gerade Berufseinsteigern einen kleinen Wegweiser durch den Dschungel der Privatliquidation und wertvolle Praxistipps für die Abrechnung nach GOÄ an die Hand geben. Arbeitsanweisung. Damit Ihren die Abrechnung Ihrer medizinischen Leistungen optimal und schnell gelingt. Katja Faude, die Leiterin des medizinischen Kompetenzzentrums der dgpar GmbH, stellt die wichtigsten Aspekte für Ihre Praxisabrechnung zusammen. Sowohl für den vertragsärztlichen Bereich, als auch für Ihre Privatliquidation. Mit ihren 5 Tipps für die Abrechnung nach GOÄ haben Sie eine Checkliste zur Hand und gleichzeitig einen Handlungsleitfaden, um die Abrechnung Ihrer Praxis optimal durchzuführen.
Qualität, Richtlinien und der Gemeinsame Bundesausschuss Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verfasste in einem Beschluss Richtlinien für ein Qualitätsmanagement für Zahnarzt und Arztpraxen, Krankenhäuser, medizinische Einrichtungen und Psychotherapeuten. Bereits dieser Beschluss enthält eine Vielzahl von Anweisungen, Vorgaben und Grundlagen, um ein funktionierendes Qualitätsmanagement einzuführen. Die Umsetzung ist verpflichtend und gilt nicht als Option. Das Qualitätsmanagement soll die Versorgung von Patienten sicherstellen und eine größtmögliche Sicherheit gewährleisten. Der Beschluss beschreibt die grundlegenden Anforderungen für ein internes Qualitätsmanagement, welches anhand der individuellen Praxisstrukturen orientiert werden sollte. Dies bedeutet im Klartext, dass von den Praxen ein angemessener Aufwand im Verhältnis zu Struktur und personeller Ausstattung bestehen soll. Der Gesetzgeber verlangt von ihnen kein übertriebenes Qualitätsmanagement, sondern die Auseinandersetzung mit ihren spezifischen Praxisbesonderheiten.