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Danach können Beschäftigte frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erneut eine Brückenteilzeit oder eine zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Wurde aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder eine Arbeitszeitverringerung beantragen. Hat der Arbeitgeber dem Antrag auf Brückenteilzeit nicht entsprochen, weil er die Zumutbarkeitsgrenze bereits erreicht hat, kann frühestens ein Jahr nach der Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden. Arbeitszeit erhöhen Bisher sah das Gesetz lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit arbeiten zu müssen. Vor allem Frauen stecken oft in der Teilzeitfalle. Die Neuregelung im Teilzeitrecht gilt ausdrücklich auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Danach hat der Arbeitnehmer seinen Wunsch dem Arbeitgeber in Textform anzuzeigen.
Ein betrieblicher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt werden oder wenn die Stundenreduktion unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Auch die Befristung der Arbeitszeitverringerung kann ein Verweigerungsgrund sein, wenn der AG keinen vorübergehenden Ersatz findet. Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, können den Antrag auch aufgrund der Zumutbarkeitsgrenze ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Anzahl von AN in Brückenteilzeit beschäftigt werden– 15er Staffelung. Die Brückenteilzeit kann also auch abgelehnt werden, wenn dadurch die nachstehenden Grenzen überschritten würden: Bei 46 bis 60 nicht mehr als vier, bei 61 bis 75 nicht mehr als fünf, bei 76 bis 90 nicht mehr als sechs, bei 91 bis 105 nicht mehr als sieben, bei 106 bis 120 nicht mehr als acht, bei 121 bis 135 nicht mehr als neun, bei 136 bis 150 nicht mehr als zehn, bei 151 bis 165 nicht mehr als elf, bei 166 bis 180 nicht mehr als zwölf, bei 181 bis 195 nicht mehr als 13 und bei 96 bis 200 Beschäftigten nicht mehr als 14 Arbeitnehmer in Brückenteilzeit.