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Psychiatrische Gutachten im Auftrag der Gerichte und Staatsanwaltschaften Als klinisch versierter und erfahrener Psychiater habe ich, Stephan Weyers, im November 2019 meine Gutachterpraxis in Düsseldorf eröffnet, um mich schwerpunktmäßig auf die Erstellung von psychiatrischen Gutachten im Betreuungs- und Strafrecht zu spezialisieren. Meine Auftraggeber sind die Amtsgerichte, Landgerichte sowie Staatsanwaltschaften im umliegenden Rheinland und dem nahegelegenen Ruhrgebiet. Gutachten zur notwendigkeit einer betreuung in hotel. Ihre Aufträge sowie Unterlagen übermitteln Sie gerne per Post oder Fax. Für Fragen stehe ich Ihnen auch gerne persönlich telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Wann ist der freie Wille des Betroffenen aber eingeschränkt? Das Gesetzt sagt, eine Einschränkung des freien Willens liegt vor, wenn dieser durch eine körperliche, seelische oder geistige Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist. Zu diesen Erkrankungen gehören: Endogen Psychosen und affektive wie manisch-depressive Krankheit und Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis Körperlich begründbare seelische Störungen, die als Folge einer Schädigung des Gehirns auftreten u. a. neurologische Erkrankungen wie Anfallsleiden, Demenz, Alzheimer, Hirninfarkte, Wachkoma etc. Abhängigkeitskrankheiten Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien), z. B. Borderline-Störungen. Zu den geistig behinderten Menschen werden die Menschen gezählt, deren geistige Entwicklung durch angeborene oder erworbene Störungen hinter der altersgemäßen Norm zurückgeblieben ist, so dass sie für ihre Lebensführung besonderer Hilfe bedürfen. Betreuung - Gutachten - Institut für Betreuungsrecht. Hierzu gehören z. Down Syndrom etc. Aber alleine die Feststellung einer dieser Krankheiten führt nicht automatisch zur Einrichtung einer Betreuung.
Gutachten im Betreuungsrecht Die betreuungsrechtliche Thematik umfasst die Frage der Indikation für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung und Klärung der Indikation für die Fortführung. Der Antrag für die Einrichtung einer Betreuung muss an das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) des Wohnortes gestellt werden. Im Rahmen der Begutachtung wird geklärt, ob gegebenenfalls Alternativen, wie z. B. eine Vorsorgevollmacht, infrage kommen. Es werden die Leistungseinschränkungen der/des Betroffenen ermittelt und darauf basierend die Aufgabenkreise bestimmt, die die Hilfe durch eine Betreuerin oder einen Betreuer erforderlich macht (z. Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheit, Vertretung vor Ämtern und Behörden). Zudem wird ggf. die Notwendigkeit einer Unterbringung in einer geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik oder Wohneinrichtung geprüft oder die Frage der Unterbringungsverlängerung nach dem Psychiatrischen Krankengesetz (PsychKG). Sachverständigengutachten Betreuungsbedürftigkeit. Im Zusammenhang mit einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung stellt sich gelegentlich die Frage der Anwendung von Zwangsmaßnahmen (Fixierung oder Verabreichung einer Medikation gegen den Willen des Betroffenen) im Rahmen einer geschlossenen psychiatrischen Behandlung.
Ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens dann tatsächlich vorliegen, hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG. Wer wird an dem Verfahren beteiligt? Wer an einem Betreuungsverfahren vor Gericht zu beteiligen ist, regelt § 274 FamFG. Danach ist die Hinzuziehung des Betroffenen selber, eines gegebenenfalls bereits eingesetzten Betreuers, soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist, und eines so genannten Verfahrenspflegers, § 276 FamFG, obligatorisch. Gutachten zur notwendigkeit einer betreuung in 10. Nächste Angehörige sind zu beteiligen, wenn sie durch das Verfahren unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden, § 7 Abs. 2 FamFG. Dem Betroffenen nahe stehende Personen, wie z. B. dessen Ehepartner, Eltern oder Geschwister können nach § 274 Abs. 4 FamFG an dem Verfahren beteiligt werden. Notwendigkeit eines Gutachtens Vor der Bestellung eines Betreuers ist nach § 280 FamFG zwingend vom Betreuungsgericht ein Gutachten einzuholen, das über die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers Auskunft geben muss.