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03. 04. 2014 Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO (sog. in camera-Verfahren) ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde auch Beteiligte des Hauptsacheverfahrens ist. Der I. und der X. Senat des BFH wollen an ihrer gegenteiligen Auffassung nicht festhalten. BFH 25. 2. 2014, V B 60/12 Der Sachverhalt: Der Kläger hatte im Mai 2012 in dem seine Geschäftsführerhaftung wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 betreffenden Klageverfahren beim FG gem. § 86 Abs. 3 FGO beantragt durch den BFH festzustellen, dass die Weigerung der Vorlage des vollständigen Berichts zum Umsatzsteuerbetrug aus September 2011 durch das beklagte Finanzamt rechtswidrig war. Dieser Bericht, den das FG nicht angefordert hatte, war ihm zusammen mit angeforderten Handakten der Umsatzsteuerprüfung versehentlich übermittelt und auf entsprechenden Hinweis an das Finanzamt zurückgesandt worden.
In den Spezialgesetzen ist das Akteneinsichtsrecht an vielen Stellen geregelt, zum Beispiel im Handelsrecht (§ 9 HGB), im Vereinsrecht (§ 79 BGB) und im Sozialrecht (§ 25 SGB X); am bedeutendsten ist es wohl im Strafrecht (§ 147 StPO). Auch in verwaltungsrechtlichen Sonderverfahren, z. B. bei der Planfeststellung und in anderen Großverfahren, gibt es eigene Vorschriften. Im allgemeinen Verwaltungsrecht regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze weitgehend identisch in Bund und Ländern: Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Steht der Verwaltungsbehörde ein Ermessen zu, ob sie Akteneinsicht gewährt? Dies wurde früher so gesehen, als es noch kein Verwaltungsverfahrensgesetz gab und das Akteneinsichtsrecht nicht niedergeschrieben war. Der heutige Wortlaut von § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besagt aber, dass die Behörde die Einsicht "zu gestatten hat", ihr also kein Ermessen zusteht und sie jede erforderliche Akteneinsicht gewähren muss.
Das Land Berlin, vertreten durch die Berliner Feuerwehr, beabsichtigte die Vergabe der Gestellung von Notärzten in einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Eine Bieterin beteiligte sich an dem Verfahren mit einem Angebot. Nachdem die Vergabestelle sie darüber unterrichtet hatte, daß das Angebot einer Konkurrentin den Zuschlag erhalten soll, stellte die Bieterin hiergegen einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Berlin und machte u. a. geltend, daß das Angebot der vorgesehenen Zuschlagsempfängerin ungewöhnlich niedrig sei und deshalb ausgeschlossen werden müsse. Nachdem der Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer keinen Erfolg hatte, legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde zum Kammergericht ein. Da der Zuschlag zwischenzeitlich erteilt worden war, beantragte sie nur noch die Feststellung, in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Kammergericht legte die Sache auf Grund einer beabsichtigten Abweichung von einem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
Neu!! : In-camera-Verfahren und Freedom of Information Act · Mehr sehen » Geheimschutz Hinweis beim Ausgang der Schweizer Festung Reuenthal Mit dem Begriff Geheimschutz bezeichnet man ein staatliches Instrumentarium (Verwaltung und Geheimdienste, Militär (Exekutive), Parlament (Legislative)) zur Anwendung im staatlichen Bereich und in der privaten Wirtschaft, das darauf abzielt, Geheimnisse vor allgemeiner Kenntnisnahme zu sichern. Neu!! : In-camera-Verfahren und Geheimschutz · Mehr sehen » Gerichtsverfahren Das Gerichtsverfahren oder kurz Verfahren ist die gerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts auf seine Rechtsfolgen. Neu!! : In-camera-Verfahren und Gerichtsverfahren · Mehr sehen » Gerichtsverfassungsgesetz Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Gerichtsverfassung eines Teils der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. Neu!! : In-camera-Verfahren und Gerichtsverfassungsgesetz · Mehr sehen » Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Grundrechte (Ursprungsfassung), am Jakob-Kaiser-Haus in Berlin Präambel des Grundgesetzes in der Fassung des Einigungsvertrages (1990) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (umgangssprachlich auch deutsches Grundgesetz; allgemein abgekürzt GG, seltener auch GrundG) ist als geltende "Verfassung der Deutschen" die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
§ 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen. Voraussetzung einer Feststellung i. S. v. 3 S. 1 FGO ist daher, dass das FG, wenn es im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Steuerakten vom Finanzamt anfordert und diese nicht vollständig vorgelegt werden, weiterhin, d. h. auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des BFH, auf der lückenlosen Vorlage besteht. An einer derartigen Aufforderung durch das FG fehlte es allerdings im vorliegenden Fall. Infolgedessen lagen auch die Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kam die Anwendung der Vorschrift auf andere Fallgestaltungen, bei denen eine gerichtliche Anordnung zur Aktenvorlage fehlt, nicht in Betracht. Insbesondere reichte eine Rückforderung von dem FG vorliegenden Aktenteilen durch das Finanzamt nicht aus.
Der Antragsteller war der Auffassung, dass § 86 FGO nicht nur dann anwendbar sei, wenn das FA Aktenteile nach Aufforderung durch das FG nicht übersendet, sondern auch dann, wenn dem FG vorliegende Aktenteile vom FA erfolgreich zurückgefordert werden, sodass sie dem FG (FG Düsseldorf vom 11. 5. 2012, 1 K 2192/08 H[U]) nicht mehr vorliegen. Entscheidung Der BFH sah den Antrag als unzulässig an und hielt eine Kostenentscheidung nicht für erforderlich. Hinweis § 86 FGO sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften kann verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Der BFH stellt auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist.
Ich freue mich sehr, dass ihr alle gekommen seid, um diesen Tag, meine Konfirmation mit mir zu verbringen! Ich bedanke mich gleich einmal bei allen für die tollen Geschenke! Ganz besonders danken möchte ich meinen Eltern, die diese Feier organisiert haben, außerdem möchte ich mich bei euch für alles bedanken was ihr für mich getan habt! Ich seid immer da wenn ich euch brauche und das hilft mir immer sehr! Ihr seid die besten Eltern die ich mir wünschen kann!! Ev. Kirchengemeinde Witzenhausen - 2017/2018. Auch sehr vielen dank an alle meine anderen bekannten und freunde! Für euch gilt das selbe! Ihr seid die besten!! so, jetzt will ich nicht weiter herumerzählen, ich wünsche euch allen noch einen schönen Tag und jetzt erst einmal guten Appetit! Ich freue mich sehr, dass ihr alle gekommen seid, um diesen Tag, meine Konfirmation mit mir zu verbringen! Ich bedanke mich gleich einmal bei allen für die tollen Geschenke! Ganz besonders danken möchte ich meinen Eltern, die diese Feier organisiert haben, außerdem möchte ich mich bei euch für alles bedanken was ihr für mich getan habt!
Ansprache des Kirchenvorstandes an die Konfirmierten am 15. 04. 2018 Vorgetragen von Gardis von Gersdorff "Na, hast du schön gebetet? " "Also, bei dem ganzen Gebete kommst du ja sowieso in den Himmel!!! " Liebe Konfirmierte, liebe Eltern und Paten, liebe Gemeinde! Ja, mit solchen Spötteleien sieht man sich manchmal konfrontiert, ganz so, als sei Glauben lächerlich! Bild 24 aus Beitrag: Konfirmation in der Herrenwaldkirche am 13.4.2013. Ihr, liebe Konfirmierte, habt das christliche Leben in unserer Gemeinde im letzten Jahr kennen gelernt, einige waren schon durch den Kindergottesdienst darauf eingestimmt, für andere war alles neu. Und heute ist diese sehr intensive Zeit vorbei, das wars jetzt mit jeden Dienstagnachmittag zum Konfiunterricht, sonntags in die Kirche, Konfifahrten, Projekttage, eigener Jugendgottestdienst und so vielem mehr. Eine schöne Zeit, hoffentlich, zumindest hatten wir als Kirchenvorstand bei Eurem Prüfgottesdienst das Gefühl, Chistsein ist was für Euch, ihr wollt konfirmiert werden. Und ihr seid gewachsen, nicht nur an der Körpergröße gemessen, seit Eurem Einführungsgottesdienst vor einem Jahr.
Weil ich nicht perfekt bin und das ist gut so und so bin ich von Gott angenommen. " Wie wahr! Hier ist das erlaubt. Perfekt ist keiner von uns und Fehltritte passieren aber wie unangenehm auch immer, fallen wir doch "nie tiefer, als in Gottes Hand", wie es die ehemalige Ratsvorsitzende der EKD treffend formulierte. Das tröstet und macht Mut, hoffentlich auch Euch! Ja, hier ist Freiraum vom Alltag gegeben, durch vertraute Lieder, Liturgien, Menschen. Ihr zieht nun erstmal weiter, unter dem Segen Gottes ganz gewiss, hinaus in diese Welt, in der es eben nicht immer so einfach ist aber ihr wisst, wo ihr Freiräume findet, egal wie ihr seid, auf ein baldiges Wiedersehen, in der Jugendgruppe, in kirchenmusikalischen Gruppen oder einfach "nur" Sonntag morgens im Gottesdienst, ihr seid jetzt volle Mitglieder unserer Gemeinde und jederzeit herzlich willkommen!!. Liebe Eltern und Paten, ihr habt eure Kinder und Patenkinder bis hierher begleitet, merkt aber auch, dass sie selbstständiger werden. Auch durch Eure Hilfe sind Sie dort, wo sie jetzt stehen.
Die Markt Einersheimer Konfirmanden (von links) Nina Breuning, Magdalena Pichl, Sarah Klein, Finn Meier, Noel Mohr, Jona Meidel, Tim Hanel und Dekan Ivo Huber. Foto: Günther Fischer Dekan Ivo Huber führte die jungen Christen in einem sehr ansprechenden Festgottesdienst der Gemeinde zu. Die Feier wurde durch die erstklassige musikalische Umrahmung des Posaunenchors Markt Einersheim unter Leitung von Carola Freyer, dem Girls Choir Markt Einersheim unter Leitung von Kerstin Meidel, der Organistin Christine Wich, der Gesangssolistin Johanna Meidel und den Geigensolisten Leopold Rümmele zu einem besonderen Erlebnis. Der Vertrauensmann des Kirchenvorstands, Gunther Klatt lud in seiner Ansprache die konfirmierten jungen Menschen ein, auch nach der Konfirmation die Gemeinschaft der Kirchengemeinde in Anspruch zu nehmen. Gerade nach dem Gottesdienst spiegelt sich die Freude in den Gesichtern der jungen Gemeindeglieder wider. Jetzt sind wir auch dabei! Von: Günther Fischer (Mitglied, evang. Kirchengemeinde Markt Einersheim)