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Aktuelle Informationen über die "Einheitliche Europäische Eigenerklärung" Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung, die von Unternehmen über ihre finanzielle Situation sowie über ihre Befähigung und Eignung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren abgegeben wird. Sie ist in allen EU -Amtssprachen verfügbar und dient bei in der EU durchgeführten Vergabeverfahren als vorläufiger Nachweis über die Erfüllung der jeweils festgelegten Bedingungen. Dank der EEE entfällt für die Bieterinnen/Bieter künftig die Verpflichtung, umfangreiche Unterlagen oder verschiedenste Formulare beizubringen, wie sie bisher bei der Auftragsvergabe in der EU in Verwendung waren. Dadurch wird die Teilnahme an in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Ausschreibungen erheblich erleichtert. Seit Oktober 2018 wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form bereitgestellt. Das Online -Formular kann ausgefüllt, gedruckt und anschließend der Beschafferin/dem Beschaffer zusammen mit den weiteren Teilen des Angebots gesendet werden.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung, die von Unternehmen über ihre finanzielle Situation sowie über ihre Befähigung und Eignung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren abgegeben wird. Sie ist in allen EU-Amtssprachen verfügbar und dient bei in der EU durchgeführten Vergabeverfahren als vorläufiger Nachweis über die Erfüllung der jeweils festgelegten Bedingungen. Dank der EEE entfällt für die Bieter künftig die Verpflichtung, umfangreiche Unterlagen oder verschiedenste Formulare beizubringen, wie sie bisher bei der Auftragsvergabe in der EU in Verwendung waren. Dadurch wird die Teilnahme an in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Ausschreibungen erheblich erleichtert. Ab Oktober 2018 wird die EEE ausschließlich in elektronischer Form bereitgestellt. Die Europäische Kommission stellt einen kostenlosen Webdienst für Beschaffer, Bieter und andere interessierte Parteien, die eine EEE elektronisch ausfüllen möchten, zur Verfügung. Das Online-Formular kann ausgefüllt, gedruckt und anschließend dem Beschaffer zusammen mit den weiteren Teilen des Angebots gesendet werden.
Am 23. 12. 2014 hat die EU-Kommission den Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung an die Mitgliedsstaaten übermittelt. Bis zum 31. 01. 2015 können die Mitgliedsstaaten nun gegenüber der Kommission dazu Stellung nehmen. Eingeführt wird die EEE durch den Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU (VRL). Sie soll die Eignungsprüfung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Oberschwellenbereich durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren. Die Mitgliedsstaaten können den Entwurf im Rahmen des Prüfverfahrens im Sinne des Art. 5 der EU-Verordnung Nr. 182/2011 mit qualifizierter Mehrheit ablehnen oder Änderungen vorschlagen. Kommt keine qualifizierte Mehrheit zustande, kann der Entwurf auch bei einem negativen Votum einzelner Mitgliedsstaaten erlassen werden. Weniger Aufwand und einfache Nutzung Eines der Ziele der Richtlinie ist die Vereinfachung des Verfahrens der Eignungsprüfung. Dieses stellt aufgrund seines Verwaltungsaufwandes im Zusammennhang mit der Beibringung notwendiger Dokumente eines der Haupthindernisse für die Beteiligung an Vergabeverfahren dar.
Sofern dies zur angemessenen Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist, darf der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt während des Vergabeverfahrens Bieter/Bewerber auffordern, sämtliche zusätzlichen Unterlagen oder Teile davon beizubringen. Hierzu verpflichtet ist der Auftraggeber nur beim Bestbieter. Hier gelten Ausnahmen in bestimmten Fällen. Bewerber bzw. Bieter müssen keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, sofern der Auftraggeber die Bescheinigungen oder einschlägige Informationen über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem der Mitgliedsstaaten der EU erhalten kann. Die Mitgliedsstaaten haben sicherzustellen, dass die Datenbanken unter den gleichen Bedingungen von Auftraggebern aus allen EU-Mitgliedsstaaten genutzt werden können. Die EEE selbst muss in einem solchen Fall die notwendigen Informationen, etwa die Internetadresse der entsprechenden Datenbank, Identifikationsdaten etc. enthalten. Um die elektronische Vergabe zu stärken, müssen Bewerber bzw. Bieter nach Ablauf einer Übergangsfrist keine zusätzlichen Unterlagen beibringen, wenn der Auftraggeber diese bereits erhalten hat, etwa im Rahmen eines anderen Vergabeverfahrens.
Erfahren Sie mehr: Leitfaden des BMWi für das Ausfüllen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) veröffentlicht Ein Unternehmen (= Wirtschaftsteilnehmer) kann freiwillig eine EEE vorlegen, auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber keine vorausgefüllte EEE zur Verfügung gestellt hat und der öffentliche Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die vorgelegte EEE als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu akzeptieren. Eine Verwendungspflicht für Unternehmen besteht nur dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Verwendung der EEE vorschreibt, was ihm freisteht. Der öffentliche Auftraggeber wiederum ist nicht verpflichtet, eine vorausgefüllte EEE in den Vergabeunterlagen bereit zu stellen, erleichtert damit aber den Unternehmen das Ausfüllen der EEE.
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