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02. 11. 2021 – 12:40 Kreispolizeibehörde Borken POL-BOR: Südlohn/Essen - Verfolgungsfahrt von Oeding bis nach Essen Südlohn/Essen (ots) - Am Sonntagabend wollten Polizeibeamte gegen 23. JSG Oeding / Weseke / Südlohn noch ohne Niederlage. 00 Uhr auf der Winterswyker Straße in Oeding einen grünen Ford Fiesta mit Essener Kennzeichen anhalten und kontrollieren. Der 36-jährige Fahrer aus Essen missachtete die Haltezeichen der Polizeibeamten und flüchtete. Die Verfolgung zog sich über die A 31, die B 224 bis zur Essener Innenstadt, wo... mehr
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Aus Vitipendium Traubensaft ist das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das so behandelt wurde, dass es zum Verzehr in unverändertem Zustand geeignet ist, und aus frischen Weintrauben oder Traubenmost, durch Rückverdünnung von konzentriertem Traubenmost, einschließlich konzentrierten Traubenmostes oder konzentrierten Traubensaftes gewonnen worden ist. Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1% vol (8 g/l) wird geduldet. Zusätzlich wird in der Fruchtsaft-Verordnung verlangt: Der Traubensaft muss mittels mechanischer Verfahren gewonnen werden und in Farbe, Aroma und Geschmack charakteristische Merkmale von Trauben aufweisen. Gesamtsäure berechnet als zitronensäure der. Ausgangsstoffe Traubensaft kann hergestellt werden aus frischen Weintrauben, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, konzentriertem Traubensaft. Das Mindestmostgewicht ist für aus inländischen (deutschen) Trauben und aus Trauben von klimatisch vergleichbaren Gebieten hergestelltem Traubensaft auf 55°Oe festgesetzt, ansonsten auf 65°Oe. Die verwendeten Trauben müssen aus zulässigerweise mit Reben bepflanzten Flächen stammen, womit nicht genehmigte Rebanlagen ausscheiden.
Nicht zulässig sind: die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung, die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat (Blauschönung), die Behandlung mit Kupfersulfat ( Kupferschönung), Zusatz von Sorbinsäure Verarbeitungsverbot Aus Traubensaft darf weder Wein hergestellt, noch darf er Wein zugesetzt werden. Bezeichnung Verpflichtend vorgeschrieben sind: die Bezeichnung als "Traubensaft" (ggf. "aus Traubensaftkonzentrat"), die Angabe des Herstellers bzw. Abfüllers mit Namen und Firmensitz; das Nennvolumen (zulässig sind: 0, 01 l - 0, 10 l - 0, 125 l - 0, 20 l - 0, 25 l - 0, 33 l - 0, 50 l - 0, 70 l; nur für Mehrwegflaschen: 0, 75 l - 1, 0 l - 1, 5 l - 2, 0 l - 3, 0 l - 4, 0 l - 5, 0 l - 9, 0 l - 10, 0 l) das Mindesthaltbarkeitsdatum in der Form: "mindestens haltbar bis Ende... Qualitative und quantitative Analytik. ", gefolgt von Monat und Jahr die Angabe von Zusätzen, z. B. "Zutaten: Traubensaft, Antioxidationsmittel L-Ascorbinsäure "; die Loskennzeichnung; nicht erforderlich, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum mit Tag, Monat und Jahr angegeben wird.
(SZOW), Wädenswil, Nr. 13, 2000. Einzelnachweise
die Angabe rot oder weiß ist vorgeschrieben, wenn keine Rebsorte angegeben wird. Die Angaben sind gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Eine bestimmte Buchstabengröße ist nur für die Angabe des Nennvolumens vorgeschrieben. Gesamtsäure berechnet als zitronensäure een. Sie betragen: bei einem Nennvolumen bis 50 ml: 2 mm bei einem Nennvolumen bis 200 ml: 3 mm bei einem Nennvolumen von 200 ml bis 1000 ml: 4 mm bei einem Nennvolumen von mehr als 1000 ml: 6 mm Wahlweise können verwendet werden: alle geografischen Herkunftsangaben, die für Wein zulässig sind, Marken- und Phantasiebezeichnungen, die Angabe von Rebsorten, der Jahrgang. Im Gegensatz zur Weinbezeichnung müssen die Angaben in jedem Fall zu 100% zutreffend sein. Zulässig ist auch die Angabe "Ohne Zuckerzusatz" in Verbindung mit den Worten "Laut Gesetz" oder "Laut den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen". In diesem Fall ist in der Etikettierung die große Nährwertkennzeichnung anzubringen, bestehend aus folgenden Angaben: Brennwert in kJ/kcal, Eiweiß in Gramm je Liter, Kohlenhydrate in Gramm je Liter - davon Zucker in Gramm je Liter, Fett in Gramm je Liter, gesättigte Fettsäuren in Gramm je Liter, Ballaststoffe in Gramm je Liter, Natrium in Gramm je Liter.