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Sehr viel schwieriger ist es, wenn im Bauträgervertrag bzw. im Hausbauvertrag kein bestimmter Fertigstellungstermin bzw. keine bestimmte Bauzeit verbindlich vereinbart wurde. Dann muss die übliche Bauzeit aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen überschritten sein und der Unternehmer gerät erst in Verzug, wenn der Bauherr bzw. Erwerber dem Unternehmer nach Ablauf dieser üblichen Bauzeit eine Mahnung zukommen lässt. In diesen Fällen ist jedoch äußerst problematisch, welche Bauzeit als übliche Bauzeit zugrunde zu legen ist. Deshalb ist es wichtig, mit dem Bauträger bzw. Generalunternehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin bzw. eine verbindliche Bauzeit zu vereinbaren. Für alle ab dem 01. 01. 2018 geschlossenen Verbraucherbauverträge bzw. Bauträgerverträge ist dieses gemäß § 650k Abs. Bauzeit – Wenn der AG Schadensersatz fordert -. 3 BGB zwingend vorgeschrieben. Das heißt, der Generalunternehmer bzw. Bauträger ist verpflichtet, im Hausbauvertrag bzw. Bauträgervertrag einen bestimmten Fertigstellungstermin – bzw. wenn dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages nicht angegeben werden kann – eine bestimmte Bauzeit anzugeben.
Die Klägerin macht nun Ansprüche wegen zusätzlicher Kosten für die Bauzeitverzögerung geltend. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hat das Urteil teilweise aufgehoben und der Klägerin zu einem sehr geringen Anteil (EUR 3. 566, 01) einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für zwischen geplanter und tatsächlicher Ausführung gestiegene Lohn- und Materialkosten zugestanden. Da die Bestellerin die Bauzeitverzögerung nicht zu vertreten hatte, kommen Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B und § 2 Abs. 5 VOB/B nicht in Betracht. Es bleibt somit als Anspruchsgrundlage nur der Allgemeine Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB. Das Kammergericht war hier der Auffassung, dass der Unternehmer dem Besteller eine Frist setzen kann, den Baugrund und die notwendigen Vorarbeiten herzustellen. Erfolgt die Bereitstellung nicht innerhalb der Frist, kann der Unternehmer kündigen und Vergütung für seine erbrachten Leistungen nach § 645 Abs. 1 BGB verlangen. Rechtsfragen der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Bauvertrag. III. Urteil des Bundesgerichtshof Die Entscheidung des Kammergerichts hat der 7.
Erschienen im Juli 2011 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.
Bei der Geltendmachung der Vertragsstrafe ist wichtig, dass diese auf einen eventuellen weitergehenden Verzugsschadenersatzanspruch anzurechnen ist. Die Vertragsstrafe dient dazu, auch bei nicht vorhandenem bzw. schwer nachweisbarem Verzugsschaden ein Druckmittel zu haben. Soweit tatsächlich und nachweisbar ein Schaden entstanden ist, soll die Vertragsstrafe dann aber nicht zusätzlich beansprucht werden können. Dies ergibt sich aus § 341 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 340 Abs. 2 BGB. Schadenersatz bei Behinderung und Unterbrechung - Le.... Fazit: Eine wirksame Vertragsstrafenregelung ist oft das einzige wirksame Druckmittel bei Bauverzögerungen. Sie setzt eine fortgeschrittenen Planung des Bauablaufs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und eine rechtssichere Umsetzung im Bauvertrag voraus. Bei Baubehinderungen ist Augenmerk auf die Vereinbarung neuer Fertigstellungstermine bzw. die Überwachung und Verzugsbegründung bei Überschreitung der angemessenen Fertigstellungstermine zu legen. Martin Alter Rechtsanwalt im Kanzleiforum 03/2013 Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz