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Schließlich stand ihm sein Kfz nicht zur Verfügung. Nun besteht bei einer fiktiven Abrechnung die Option, dass der Geschädigte den Wagen eventuell überhaupt nicht hat reparieren lassen, ihm also auch konkret kein Nutzungsausfall entstanden ist. Suchte er mit dem Unfallwagen eine Werkstatt auf, besteht die Option, dass diese den Schaden schneller beseitigen konnte, als im Gutachten oder Kostenvoranschlag anvisiert. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob dem Betroffenen der (volle) Nutzungsausfall durch eine fiktive Abrechnung überhaupt zusteht. Trotz fiktiver Abrechnung Nutzungsausfall erhalten: Gerichtsurteile Ein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung führt immer wieder zu Streitigkeiten vor Gericht. Bereits mehrere Gerichte haben sich mit dem Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung beschäftigt. Die Urteile lassen sich grob in drei verschiedene Themenschwerpunkt aufteilen, welche wir hier nutzen, um die verschiedenen Rechtsprechungen zu gliedern. Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung Der Bundesgerichtshof ( BGH) entschied im Jahr 2003, dass es nach einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis nur möglich ist, eine Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten genannte Dauer der Reparaturen zu erhalten.
In einem von uns erstrittenen (rechtskräftigen) Urteil vom 12. 04. 2021, Az. 23 O 899/20, hat sich das Landgericht Schweinfurt umfassend zu Fragen zum Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung (also ohne Vorlage einer Reparaturrechnung) sowie der Erstattungsfähigkeit und den Anforderungen an eine Reparaturbestätigung geäußert: Nutzungsausfall auch bei fiktiver Abrechnung grds. ersatzfähig für die Dauer, die für die Reparatur in einer Fachwerkstatt objektiv erforderlich ist: Der Umstand, dass die Parteien vorliegend nicht die tatsächliche Durchführung der Reparatur reguliert haben, sondern der Kläger den Unfallschaden gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens beansprucht hat, ändert an der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls grundsätzlich nichts. In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalls allerdings allein während derjenigen Dauer, die für die Reparatur objektiv erforderlich ist, selbst wenn etwa eine tatsächlich durchgeführte Selbstreparatur unter Umständen längere Dauer beansprucht haben mag.
Unfallschaden: Nutzungsausfall bei Eigenreparatur Das OLG München hat mit einem für die Praxis der Unfallregulierung wichtigen Urteil entschieden, dass eine Entschädigung für Nutzungsausfall bei Eigenreparatur nur verlangt werden kann, wenn neben der Durchführung der Reparatur auch der konkrete Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer nachgewiesen wird. Eine bloße Reparaturbestätigung, z. B. eines Sachverständigen, als Nachweis für den Nutzungsausfall ist danach nicht ausreichend. Der Sachverhalt In dem entschiedenen Fall war es so, dass der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall selbst in der Werkstatt seines Arbeitgebers nach Betriebsschluss und an Wochenenden repariert hat und er bei der Versicherung des Unfallgegners u. a. auch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall eingefordert hat. Der Versicherer hat diesen Anspruch zurückgewiesen. Kontext der Entscheidung Grundsätzlich erhält ein geschädigter Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für die Zeit, in der ihm sein Pkw unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine sog.
Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Ausgeschlossen ist dieser Zahlungsanspruch insbesondere im Falle einer sog. fiktiven Abrechnung, vgl. z. BGH, Urteil vom 23. 03. 1976, Az. : VI ZR 41/74. Bei einer Eigenreparatur ist dagegen in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass dem Geschädigten eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zusteht, so z. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. 04. 2005, Az. : I -1 U 210/04. Nutzungsausfallentschädigung auch bei Eigenreparatur möglich Auch das OLG München hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und ausgeführt, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfall auch dann besteht, wenn der Geschädigte den Schaden auf Basis eines Gutachtens abrechnet und das Fahrzeug in Eigenregie repariert. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsausfall bei Eigenreparatur hat das Gericht ausgeführt: Nutzungsausfall wird für die Dauer einer "fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung" des Geschädigten erstattet. Der Reparaturnachweis allein genügt für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz nicht.
Aus einer Reparaturbestätigung muss (sinngemäß) hervorgehen, dass die Reparatur gemäß den Anforderungen des zuvor erstellten Reparaturgutachtens stattgefunden hat: Maßgeblich im vorliegenden Fall ist allein, dass die Bestätigung gerade von demjenigen Sachverständigen ausgestellt worden ist, der zuvor bereits Umfang und Inhalt der durchzuführenden Reparaturmaßnahmen festgestellt hatte. Entsprechend ist die Reparaturbestätigung auch ohne ausdrücklichen Vermerk so zu verstehen, dass die Reparatur "laut Gutachten" o. ä. stattgefunden hat, nämlich gemäß den Anforderungen des zuvor erstellten Reparaturgutachtens. Eine Kostenpauschale von 35 € zzgl. MwSt. ist für die Erstellung einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen gerechtfertigt: Die Beklagten haben dem Kläger daher den mit 41, 65 € für die Erstellung der Reparaturbestätigung in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Sachverständige habe im Rahmen der Erstellung der Bestätigung unnötigerweise kostenauslösend Lichtbilder angefertigt, geht ersichtlich fehl.
Die Erteilung des Gutachtenauftrags und die Durchführung der Besichtigung nehmen idR. nicht mehr als zwei Tage in Anspruch. Bedarf es – wie hier – keiner Nachbesichtigung, kann die Schadenskalkulation nach den Erfahrungen der Kammer in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig innerhalb von ca. zwei bis drei weiteren Tagen erstellt werden. Jedenfalls wenn die Reparaturkosten – wie hier – deutlich über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist ein weiterer Tag zur Überlegung regelmäßig ausreichend. c) Die Höhe der berechtigten Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich – zuletzt unstreitig – auf 43, 00 €/Tag. Daraus ergibt sich ein Anspruch von 20 x 43, 00 € = 860, 00 € abzüglich hierauf gezahlter 720, 00 €, verbleibend 140, 00 €. " (ID:43893366)
26. 02. 2016 Autor / Redakteur: / Andreas Grimm Bei der fiktiven Abrechnung kann ein Geschädigter Nutzungsausfall nur für die Zeit geltend machen, die für eine Wiederbeschaffung objektiv nötig ist. Längere Ausfallzeiten durch Verzögerungen sind nicht zu ersetzen. Anbieter zum Thema (Foto: Archiv) Im Zuge der Schadenregulierung besteht für den Unfallgeschädigten laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der notwendigen Wiederbeschaffung. Ebenfalls Anspruch besteht laut dem Urteil vom 15. Mai 2015 für die Dauer der Schadensfeststellung und gegebenenfalls für eine angemessene Überlegungszeit. Bei der fiktiven Abrechnung kommt es dabei maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an, mögliche Verzögerungen bleiben dann außer acht (AZ:13 S 12/15). Im verhandelten Fall machte der Kläger vor dem LG Saarbrücken unter anderem Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1. 880 Euro geltend. Die beklagte Haftpflichtversicherung stellte zuletzt lediglich einen Nutzungsausfallentschädigungsbetrag von 860 Euro unstreitig, was einem Nutzungsausfallzeitraum von 20 Tagen entsprach.
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