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Demgemäß decken die Gebührenvorschriften des 2. Teils Abschnitt 2 des VV RVG gerade keine Prüfungstätigkeiten über den Erfolg eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid, Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, Wiedereinsetzungs- oder Gehörsrügeverfahren oder andere Rechtsbehelfe wie Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid ab; erst recht nicht erfasst wird – weil hier offensichtlich kein Rechtsmittel in Frage kommt – die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage. All diese Tätigkeiten sind mit den RVG-Gebühren der jeweiligen Instanz abgedeckt. Www.recht.de - Forum Deutsches Recht - Foren. Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im vorstehenden Sinne erhält der Rechtsanwalt, sofern er die Prüfung nicht mit einer Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbindet, eine Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG mit einem Satz von 0, 5–1, 0. III. Beispiele Beispiel 1: Der Rechtsanwalt ist beauftragt, für den Mandanten die Erfolgsaussicht einer Berufung für das gegen ihn ergangene Urteil zu prüfen.
Ist die Berufung formell zulässig (also form- und fristgerecht) eingelegt worden, prüft das Gericht, ob bereits nach Vorliegen der Berufungsbegründung sich zeigt, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird. Ist das Kollegium (Kammer bzw. Senat) einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (insbesondere weil das erstinstanzliche Gericht alles richtig gemacht hat), dann wird hierauf hingewiesen. Gebühr für Prüfung der Erfolgsausichten - FoReNo.de. Der Berufungsführer kann in der ihm zu gewährenden Frist entweder die Berufung zurücknehmen, nichts tun oder Stellung nehmen. Bleibt das Berufungsgericht einstimmig bei seiner Auffassung (und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor), wird die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Erfolgsaussichten einer Berufung in Zivilsachen Ob eine Berufung im Einzelfall Erfolg haben wird, hängt von einer umfänglichen Prüfung ab. Das angegriffene Urteil muss sich im Ergebnis als auf einem Fehler beruhend erweisen.
A. Überblick Rz. 1 Ist der Anwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, also einer Beschwerde oder einer Rechtsbeschwerde, beauftragt, gilt Teil 2 Abschnitt 1 VV. Dem Anwalt darf allerdings noch kein unbedingter Verfahrensauftrag für das Rechtsmittel erteilt worden sein. Anderenfalls wird seine Tätigkeit durch die entsprechende Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren abgegolten, die auch die Beratung über die Erfolgsaussicht abdeckt ( § 19 Abs. Rechtsschutzversicherung - Erfolgsaussichtsprüfung eines Rechtsmittels. 1 S. 1 RVG). Rz. 2 Die Gebühren nach Teil 2 Abschnitt 1 VV gelten auch dann, wenn der Mandant bereits den Auftrag zum Rechtsmittel bedingt für den Fall erteilt hatte, dass der Anwalt zu dem Ergebnis kommt, es bestehe Aussicht auf Erfolg. Insoweit liegt nur ein bedingter Rechtsmittelauftrag vor, [1] der erst mit dem Eintritt der Bedingung (positives Beratungsergebnis) wirksam wird ( § 158 Abs. 1 BGB). Soweit der Anwalt vom Rechtsmittel abrät, kommt mangels Bedingungseintritts der Rechtsmittelauftrag nicht zustande, so dass es bei der Vergütung nach Nrn.
[110] Die Prüfung der Erfolgsaussichten ohne Auftrag des Mandanten löst andererseits keine Gebühr aus. Formulierungsbeispiel Es kann entscheidend sein, den konkreten Auftrag des Mandanten zu dokumentieren. Bei der Weiterleitung einer Entscheidung sollte die Antwort des Mandanten daher gut vorbereitet sein. Aus eigener Praxis kann ich empfehlen, dem Mandanten die in Betracht kommenden Optionen kurz aufzuzeigen: "In der Anlage übersende ich Ihnen das Urteil. Ich halte die Auffassung des Gerichts für unzulänglich. Die Berufungsfrist läuft am 17. 11. 2021 ab. Wie wollen wir in der Sache verfahren? " 1. Wir legen keine Rechtsmittel ein und akzeptieren damit das Urteil. 2. Ich prüfe die Erfolgsaussichten der Berufung noch einmal gründlich und wir halten dann Rücksprache oder 3. Ich bereite die Berufung vor. Sollte ich Zweifel an den Erfolgsaussichten haben, werde ich Sie natürlich gern noch einmal kontaktieren. " Rz. 85 Rechtsmittel können dabei nicht nur Berufung und Revision, sondern auch Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde sein.
AG Saarbrücken – Az. : 121 C 374/15 (13) – Urteil vom 10. 03. 2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung des Rechtsanwalts W. Sch. in Höhe von 580, 13 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. 6. 2015 freizustellen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Entfällt gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 495a ZPO. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Leistung gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag zu. a. Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, die gesetzliche Vergütung eines zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers tätigen Rechtsanwalts zu tragen (§§ 1, 2 ARB 1975/2008). (1) Vorliegend hat der Kläger, nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren 4 O 102/15 vor dem Landgericht Saarbrücken für ihn mit einer Zurückweisung seines Antrags durch Urteil vom 8.
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