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Vor Gericht brauchen Kinder Unterstützung. Diesen Job übernimmt ein Verfahrensbeistand. Wenn Eltern wegen ihrer Kinder vor Gericht ziehen kann es mitunter richtig hässlich werden. Anfeindungen, Drohungen, Beschimpfungen: Das volle Programm. Beide Seiten wollen das Beste für ihr Kind, finden aber keine Übereinstimmung mehr. Jeder glaubt, dass seine Lösung die richtige ist. Aber was will das Kind? Und was ist eigentlich das Beste für das Kind? Damit diese Fragen nicht in den Hintergrund gerückt werden, gibt es beim Familiengericht jemanden, der sich genau dafür einsetzt: Der Verfahrensbeistand. Er ergreift Partei für das Kind, setzt sich für den Willen und die Bedürfnisse des Kindes ein und unterstützt es vor Gericht. Wie arbeitet der Verfahrensbeistand? Nach §158 FamFG muss das Gericht einen geeigneten Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder bestellen, sofern das Verfahren seine Person betrifft und seine Interessen vertreten werden müssen. Dies ist z. Rechtsanwältin Dorothee Düttmann - ANWALT DES KINDES. B. der Fall, wenn Elternteilen wegen Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht entzogen werden soll oder z. nach Trennung der Eltern, wenn die Eltern die Interessen ihrer Kinder unterschiedlich interpretieren, um nur einige zu nennen.
21. 07. 2006 - VON REDAKTION Anzeige »Schule und Samtgemeinde verlieren ein pädagogisches Urgestein. In der Vorstellung von zwei Generationen wird die Grundschule mit Frau Brakel identifiziert, sagte Kamp. Er hob hervor, dass Brakel in ihrer Laufbahn als Pädagogin, die 1965 in der Elbestadt begann, beeindruckende Spuren hinterlassen habe. 1977 wurde sie zur Konrektorin, 1983 zur Rektorin
So kann der Verfahrensbeistand weder ausgeschlossen werden noch gegen seine Bestellung vorgegangen werden. Zudem kann ein Verfahrensbeistand unabhängig davon, ob das Jugendamt bereits involviert ist, gerichtlich bestellt werden. Ein einmal bestellter Verfahrensbeistand vertritt in der Regel auch in den weiteren Verfahren die Interessen des Kindes. Aufgaben eines Verfahrensbeistands In § 158 IV des FamFG ist geregelt, dass der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes feststellen und im Gerichtsverfahren darstellen soll. So muss der Verfahrensbeistand z. Anwältin des kindes video. B. in sorge- oder umgangsrechtlichen Verfahren die Meinung des Kindes zunächst ermitteln und dazu Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme muss jedoch nicht nur das subjektive Interesse des Kindes (Kindeswille) einbezogen werden, sondern auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl). Der Verfahrensbeistand muss herausfinden, ob der Wille des Kindes ohne Beeinflussung durch die Eltern geäußert wird und ob dieser mit den objektiven Interessen des Kindes vereinbar ist.
Neben meiner Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht bin ich seit dem Jahr 2013 auch als Verfahrensbeistand an Familiengerichten in Berlin und Brandenburg tätig. Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit habe ich eine Ausbildung zum Verfahrensbeistand bei der Bundesakademie für Kirche und Diakonie in Berlin (BAKD) absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen dieser Ausbildung in Berlin habe ich das vom Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche -BVEB- e. V. (früher BAG) anerkannte Zertifikat erworben und arbeite nach den Standards des Verbandes. Regelmäßig besuche ich Fortbildungsveranstaltungen. Anwalt des Kindes – Verfahrensbeistandschaften, Pflegschaften für Kinder und Jugendliche. Beruflich und privat verbringe ich meine Zeit sehr gerne mit Kindern. Es ist mir bei meiner Tätigkeit als Verfahrensbeistand sehr wichtig, dass die betroffenen Kinder professionell vertreten und dabei so wenig wie möglich vom gerichtlichen Verfahren belastet werden. Zur Verringerung des Konfliktniveaus in den häufig hochstreitig geführten Verfahren um die Belange von Kindern versuche ich unter Berücksichtigung der konkreten Kindesinteressen in jeder Stufe des Verfahrens zwischen den Eltern und den weiteren Beteiligten zu vermitteln.
Das Gericht bestellt oft in sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten einen sog. Verfahrensbeistand, umgangssprachlich oft als "Anwalt des Kindes" bezeichnet (s. §§ 158, 167, 174, 191 FamFG). Muss ich diesen als Elternteil akzeptieren und welches Vorgehen ist ratsam? Darüber wollen wir im Folgenden informieren. Die Bestellung des Verfahrensbeistands und Rechtsmittel Der Verfahrensbeistand wird durch das Gericht bestellt und soll unabhängig von den elterlichen Interessen die Interessen des Kindes erfassen und vor Gericht vertreten. Eine Anwältin der Kinder - merz - medien + erziehung - zeitschrift für medienpädagogik. Der Verfahrensbeistand ist ein Beteiligter des Verfahrens und kann sogar gegen gerichtliche Entscheidungen Beschwerde einlegen. Folglich kommt ihm in einem Verfahren eine herausragende einflussnehmende Position zu, die bei den Eltern verständlicherweise oftmals Ängste auslöst. Den Eltern steht jedoch weder als Antragssteller noch als Antragsgegner die Möglichkeit zu, Beschwerde, also sog. Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands und auch nicht gegen die Person als solche einzulegen.