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Was durchaus plausibel klingt, muss sich dem Vorwurf aussetzen, dass sich das BVerfG zum allgemeinen Grundrechtsgaranten erklärt. In Anbetracht grundrechtserprobter Fachgerichte ist das nicht selbstverständlich. Allerdings kann diese Rechtsprechung dazu beitragen, die weitere Akzeptanz für die Anwendung des Unionsrechts zu sichern: Wo es am effektiven verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutz mangelt, ist letztlich die Legitimität hoheitlichen Handelns bedroht. In diesem Sinne rechtfertigt sich der vom BVerfG angeführte Verweis auf die Integrationsverantwortung und Art. 23 GG durchaus (vgl. Recht auf Vergessen II, Rn. 53). Wenn das BVerfG mit seiner langjährigen Erfahrung als Grundrechtskontrolleur an der Anwendung der Grundrechte der Charta mitwirkt und dadurch zu ihrer Realisierung beiträgt, dürfte das für den europäischen Grundrechtsschutz und damit auch die Legitimation des Unionsrechts nicht das Schlimmste sein. Spürbare Konsequenzen bringen die Entscheidungen in jedem Fall mit sich.
41), die eigentlich die Anrufung des Plenums erfordert hätte. Verletzung des Art. 4 der Grundrechte-Charta durch die Fachgerichte Inhaltlich ging es um zwei Verfassungsbeschwerden, bei denen die Beschwerdeführer jeweils die Verletzung ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 – sog. grundrechtsbezogene Identitätskontrolle) aufgrund einer für zulässig erklärten Auslieferung nach Rumänien rügten. Dies sollte sich daraus ergeben, dass die dortigen Haftbedingungen nicht den Mindestvoraussetzungen einer der Menschenwürde entsprechenden Unterbringung genügten. Das Bundesverfassungsgericht gab diesen Begehren statt und konstatierte, dass sowohl das Kammergericht Berlin als auch das Oberlandesgericht Celle durch die Zulassung der Auslieferung nach Rumänien im Rahmen der Prüfung eines Europäischen Haftbefehls die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 4 der Grundrechte-Charta verletzt haben.
107), haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern. Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines "Rechts auf Vergessenwerden" normiert ist (vgl. EuGH …, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 92 ff. ; … Urteil vom 24. September 2019, GC u. a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 53, 74 und 77; … Urteil vom 24. September 2019, Google [Portée territoriale], C-507/17, EU:C:2019:772, Rn. 45 ff. ; dazu für die Auslegung des Grundgesetzes vgl. 105 f. ); zum "Recht auf Vergessen" vgl. Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff. ; Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ff. ; Spiecker genannt Döhmann, CMLR 2015, S. 1033 ff. ; Sartor, IDPL 2015, S. 64 ff. ; Tambou, RTDE 2016, S. 249 ff. ; Auger, RDP 2016, S. 1841 ff. ; Jonason, ERPL 2018, S. 213 ff. ; Becker, Das Recht auf Vergessenwerden, 2019, S. 49 ff.
Einen Kommentar zum Urteil gab der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar gegenüber den Redaktionen der Funke-Mediengruppe: "Insgesamt verfolgt das BGH-Urteil das Anliegen, das Recht auf Vergessenwerden zugunsten der Betroffenen und der Außenwirkung, die von der Berichterstattung auf ihre Person ausgeht, durch einen offeneren Abwägungsprozess zu verbessern. " Zudem werde die Meinungs- und Pressefreiheit der Inhalteanbieter gestärkt. Es sei neu, so Johannes Caspar, dass der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, wonach der Suchmaschinenbetreiber nur tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen, klar erkennbaren Rechtsverletzung ausgehen muss. Wenn dieses Kriterium künftig keine Rolle mehr spiele, bleibe mehr Raum für eine umfassende Abwägung. Das nütze zunächst den Personen, die in ihrer Privatsphäre betroffen sind. Problematisch sei aber, dass Vorhersehbarkeit und Rationalität von Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden für alle Beteiligten im Verfahren dieser gleichberechtigten und umfassenden Abwägung erschwert werden.
Seine Lebensgefährtin, die ebenfalls als Klägerin auftrat, war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Im Jahr 2015 erschienen auf einer US-amerikanischen Webseite mehrere Artikel, die sich kritisch mit den Firmen auseinandersetzten, für die die Kläger tätig waren. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell des betreffenden Webseitenbetreibers aus den USA wurde kritisch berichtet: Dieser würde versuchen, andere Unternehmen zu erpressen, indem er zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger erklärten, dass sie auch erpresst wurden und forderten, dass Google es unterlassen sollte, die Artikel des betreffenden US-Webseitenbetreibers unter ihren Namen in der Ergebnisliste aufzuführen und Fotos als Vorschaubilder, auch "thumbnails" genannt, anzuzeigen. Das Landgericht wies die Klage ab. BGH setzt Verfahren aus und legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27. 11. 2019, becklink 2014839