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Der ersichtlich auf ein Zählversehen zurückgehende Rechtsfehler hat sich bei Bemessung der verbleibenden Einzelstrafen nicht ausgewirkt. Darüber hinaus hat der Senat den von der Aufhebung nicht erfassten Teil des Schuldspruchs zum besseren Verständnis neu gefasst. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II. zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Das Landgericht hat es schließlich rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel nach § 64 StGB zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB). Insoweit schließt sich der Senat den folgenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an: "Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II. nötigt nicht zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, da die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB auch bei Aufhebung der Verurteilung wegen der Tat zu Ziffer II. revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 29a BtMG - Besitz, Handeltreiben nicht geringe Menge Betäubungsmittel. Die Strafkammer hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, die Reihenfolge der Vollstreckung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB zu bestimmen.
Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Strafrecht Blog RA Dr. Böttner. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird unerlaubtes Veräußern/Abgeben von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn für dieses keine Erlaubnis gemäß § 3 BtMG vorliegt. Neben der Veräußerung und der Abgabe von den in den Anlagen I bis III zum BtMG genannten Betäubungsmitteln ist eine Veräußerung/Abgabe von Stoffen zudem grundsätzlich dann strafbewehrt, wenn diese Stoffe vom Handelnden als solche Betäubungsmittel in Form eines Imitats ausgegeben werden. Entsprechend der Definition des Veräußerns ist eine rechtsgeschäftliche und entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels, sowie das Einräumen der Verfügungsgewalt erforderlich. Aufgrund des weiten Anwendungsbereiches des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 BtMG ist für die Begehensweise in Form des Veräußerns lediglich ein geringer Raum. In tatsächlicher Hinsicht verbleiben für die Tathandlung des Veräußerns in erster Linie Fallgestaltungen, in denen ein Betäubungsmittel zum Tausch, zum Selbstkostenpreis oder aber unter dem Selbstkostenpreis angeboten wird.
Hierin ist jedoch keine Beschränkung des Rechtsmittels zu sehen. Der Angeklagte hat einen umfassenden, auf das gesamte Urteil bezogenen Aufhebungsantrag gestellt. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Rechtsanwälte Kotz. Hinweise, dass er den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung des Berufungsurteils akzeptiert, ergeben sich aus der Revisionsbegründung nicht. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist das Rechtsmittel indes im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die[…] Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns! Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079 Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge
Die Teileinstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, wenn auszuschließen ist, dass das Tatgericht ohne die für die eingestellten Fälle verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 2017 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. B. 3 bis II. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter deshalb auch – rechtsfehlerhaft – das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet (ebenso BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Der Senat braucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein gewinnorientierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache selbst regelmäßig Haschisch und Kokain konsumierte. In Anbetracht dieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Gewinne aus den Drogengeschäften auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums des ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hiervon gänzlich unabhängiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei Begehung der Taten gegeben war.
Ebenso wenig begründet es die Strafbarkeit der Angeklagten, dass sie gegen die Aktivitäten des A. nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen den von A. in dem ausschließlich von ihm genutzten Schlafzimmer betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten ( § 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Da die Strafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte konkrete Unterstützungshandlungen zu dem Rauschgiftdelikt des als Haupttäter verurteilten Mitangeklagten A. geleistet hat. Eine Garantenstellung als Wohnungsinhaberin würde sie treffen, wenn ihr die Verfügungsgewalt über die ganze Wohnung zugestanden hätte und diese - etwa durch ihre Lage oder Beschaffenheit - eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellte.
[.. ] Der Senat hat mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken, an dieser – soweit ersichtlich von ihm selbst begründeten – Rechtsprechung festzuhalten. Nach Ansicht des Strafsenats des BGH ist das Tatbestandsmerkmal des Gewinnstrebens beim Drogenhandel bereits im Wesentlichen eine der Voraussetzungen des Handeltreibens im Sinne des BtmG. Sofern keine besonders verwerflichen Umstände vorliegen, kann das bloße gewinnorientierte Motiv des Täters (Dealers) nicht zu einer Doppelverwertung in der Strafzumessung führen. Zudem fehlt es diesbezüglich in den Feststellungen des LG Oldenburg. Wortlaut des BGH: Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt. Deshalb kann ihm dieses Gewinnstreben, jedenfalls solange es den Rahmen des Tatbestandsmäßigen nicht deutlich übersteigt (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1), bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil, sondern allenfalls bei Vorliegen einer weniger verwerflichen Tatmotivation zum Vorteil gereichen.
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(2 BE) Teilaufgabe 3a Gegeben sind die in \(\mathbb R\) definierten Funktionen \(f \colon x \mapsto x^{2} + 4\) und \(g_{m} \colon x \mapsto m \cdot x\) mit \(m \in \mathbb R\). Der Graph von \(f\) wird mit \(G_{f}\) und der Graph von \(g_{m}\) mit \(G_{m}\) bezeichnet. Skizzieren Sie \(G_{f}\) in einem Koordinatensystem. Berechnen Sie die Koordinaten des gemeinsamen Punkts der Graphen \(G_{f}\) und \(G_{4}\). (3 BE) Teilaufgabe 3b Es gibt Werte von \(m\), für die die Graphen \(G_{f}\) und \(G_{m}\) jeweils keinen gemeinsamen Punkt haben. Geben Sie diese Werte von \(m\) an. (2 BE) Teilaufgabe 4a Gegeben ist die Funktion \(g\) mit \(g(x) = 0{, }7 \cdot e^{0{, }5x} - 0{, }7\) und \(x \in \mathbb R\). Saarbrücken: Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (m/w/d). Die Funktion \(g\) ist umkehrbar. Die Abbildung 2 zeigt den Graphen \(G_{g}\) von \(g\) sowie einen Teil des Graphen \(G_{h}\) der Umkehrfunktion \(h\) von \(g\). Zeichnen Sie in die Abbildung 2 den darin fehlenden Teil von \(G_{h}\) ein. (2 BE) Teilaufgabe 4b Betrachtet wird das von den Graphen \(G_{g}\) und \(G_{h}\) eingeschlossene Flächenstück.