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3 Kein Fall des § 87a Abs. 3 und 4 AO liegt vor, wenn das Gesetz neben der Schriftform auch die elektronische Übermittlung ausdrücklich zulässt (z. B. durch die Formulierung "schriftlich oder elektronisch") oder zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. 4 Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist (§ 87a Abs. 3 Satz 3 AO). Die Signierung mit einem Wahlnamen, dem die Funktion des bürgerlichen Namens zukommt, bleibt hiervon unberührt. 4. Telefax kein elektronisches Dokument Ein Telefax, auch ein Computerfax, ist kein elektronisches Dokument i. S. d. § 87a AO (BFH-Urteile vom 28. 2014, VIII R 28/13, BStBl II S. 552, und vom 18. 2014, VIII R 9/10, BStBl II S. 748). Die in § 87a AO getroffenen Regelungen, insbesondere zum Zeitpunkt des Zugangs (§ 87a Abs. Ao elektronische übermittlung 2. 1 Satz 2 AO) sowie zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, wenn für den Verwaltungsakt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 87a Abs. 4 AO), sind daher auf ein Telefax nicht durch Telefax bekannt gegebener Verwaltungsakt ist aber ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt i.
1 AO). Das bedeutet, dass allein das Fehlen der erforderlichen Technik noch keinen Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Erklärungsabgabe begründet (BFH v. 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, Rz 58, zur USt-Voranmeldung). Die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand ist jedoch überschritten, wenn der Aufwand für die Installation in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften steht, für die nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG (Gewinneinkünfte) die ESt-Erklärung elektronisch zu übermitteln ist. Zwar ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung grundsätzlich von der Höhe der Einkünfte unabhängig. 8 AO sieht jedoch mit dem Kriterium der Unzumutbarkeit ein Korrektiv dafür vor, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG lediglich an das Bestehen von Einkünften i. von § 2 Abs. Steuern & Recht. 1 bis 3 EStG – ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Technik – anknüpft. Privilegierung von "Kleinstbetrieben" Für diese Auslegung des Merkmals der wirtschaftlichen Zumutbarkeit i. des § 150 Abs. 8 AO spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass insbesondere "Kleinstbetriebe" sich auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können (BT-Drs.
(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. BMF Amtliches AO-Handbuch. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf 1. Datenübermittlungspflichten nach § 51a Absatz 2c oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 2. Datenübermittlungspflichten gegenüber den Zollbehörden, 3. Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden und 4. Datenübermittlungspflichten ausländischer öffentlicher Stellen. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Ao elektronische übermittlung in english. 07. 2017 ( BGBl. I S. 2541), in Kraft getreten am 25. 05. 2018 Gesetzesbegründung verfügbar
1 Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, kann dieser Form auch durch Übermittlung in elektronischer Form entsprochen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (wie z. B. in § 224a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz AO und in § 309 Abs. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 87a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 AO). Die Schriftform kann auch durch Übermittlung des elektronischen Dokuments in einem Verfahren nach § 87a Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 3 AO ersetzt werden. 2 Falls die einschlägige Norm nicht ausdrücklich den Begriff "Schriftform" verwendet, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Gesetz die Schriftform anordnet (BFH-Urteil vom 13. 5. 2015, III R 26/14, BStBl II S. 790). Hierbei ist von Folgendem auszugehen: 3. 1 Schreibt das Gesetz eine (ggf. sogar eigenhändige) Unterschrift vor, ist stets der Fall einer gesetzlich angeordneten Schriftform gegeben. | § 150 AO - Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur (ggf.
Die Erfahrungsberichte älterer Kollegen driften zum Teil auseinander. Ein Grund dafür ist, dass in Deutschland die Landesärztekammern für die Prüfung zuständig sind und jede ihre eigenen Vorgaben hat. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz hat sogar jede der 4 Bezirksärztekammern ein eigenes Regelwerk. Über den Anmeldevorgang und Prüfungstermine informieren manche der Ärztekammern zwar noch recht ausführlich. Offizielle Empfehlungen für die Prüfung selbst oder die Vorbereitung dazu gibt es jedoch kaum. Zulassung zur Prüfung Erster Schritt: Antrag stellen Um überhaupt an einer Facharztprüfung teilnehmen zu können, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung bei Ihrer Landes- bzw. Bezirksärztekammer stellen. Gynäkologie Vorbereitungskurs zur Facharztprüfung | springermedizin.de. Zuständig ist die Ärztekammer, deren Mitglied Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung sind. Die erforderlichen Unterlagen können Sie frühestens einreichen, wenn Sie die in der Weiterbildungsordnung (WBO) vorgeschriebenen Mindestweiterbildungszeiten und -inhalte erfüllt haben. Auch hier gilt: Rechtsverbindlich ist die WBO ihrer zuständigen Ärztekammer.
Inhalte des Lernplans 'Facharztprüfung Innere Medizin' Die häufigsten Prüfungsthemen, ermittelt durch die Analyse vergangener Prüfungen und sortiert nach Schwerpunkten Leitliniengerechte Inhalte, von ärztlicher Redaktion regelmäßig auf Aktualität geprüft Die wichtigsten Leitsymptome mit passenden Differentialdiagnosen Multiple-Choice-Fragen zu jeder Thematik Fallfragen zur Vorbereitung auf den fallorientierten Prüfungsstil Nach eigenem Wissensstand und Prüfungsfokus anpassbar Strukturiert und präzise – für eine optimale Vorbereitung.
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