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Hauptanwendungsfall dieser Fallgestaltung ist – wie auch in dem der Entscheidung des BGH vom 07. 1990 zu Grunde liegenden Fall- die Übernahme einer Bürgschaft durch Eltern zur Sicherung der Forderungen des Vermieters gegen deren Kinder aus dem Mietvertrag. In der Regel sind Vermieter nicht bereit, einen Mietvertrag mit Studenten oder Auszubildenden oder sonstigen Personen ohne eigenes oder mit niedrigem Einkommen abzuschließen. In solchen Fällen ist es keine Seltenheit, dass insbesondere Eltern der Kinder auch ohne, dass der Vermieter dies verlangt hat, ihre Bürgschaft anbieten, um die Bedenken des Vermieters hinsichtlich der Bonität des Kindes zu zerstreuen und den Vermieter zum Abschluss des Mietvertrages mit dem nicht hinreichend zahlungsfähigen Kind zu veranlassen. Da § 551 Abs. 1 BGB es dem Vermieter nur verbietet, von dem Mieter eine über die zulässige Höchstgrenze hinausgehende Sicherheit zu fordern, greift – so der BGH in seiner Entscheidung- die Vorschrift nicht ein, wenn ein Dritter sich unaufgefordert unter der Bedingung des Abschlusses eines Mietvertrags gegenüber dem Vermieter verbürgt, ohne dass dadurch erkennbar der Mieter belastet wird.
Der BGH macht von der betragsmäßigen Begrenzung der Mietbürgenhaftung nämlich Ausnahmen, die er damit begründet, dass der Schutzweck des § 551 Abs. 1 BGB in diesen Fällen nicht eingreift. Sinn und Zweck der Höchstbegrenzung sei es, den Mieter unter Anerkennung des Sicherungsbedürfnisses des Vermieters vor zu großen Belastungen zu bewahren und Erschwerungen für den Abschluss eines Mietvertrages entgegenzuwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können (BGH, Urteil vom 07. 06. 1990 – IX ZR 16/90). In folgenden zwei Fallgestaltungen hat der BGH diese Gefahr als nicht gegeben erachtet und daher eine unbegrenzte Haftung des Mietbürgen zugelassen: Bietet der Bürge seine Haftung unaufgefordert an, um den Vermieter zum Vertragsschluss mit dem Mieter zu bewegen, besteht keine Haftungsbeschränkung, wenn der Mieter hierdurch nicht erkennbar belastet wird Bereits im Jahr 1990 hat der BGH mit Urteil vom 07. 1990 – IX ZR 16/90- entschieden, dass ein Bürge über die in § 551 Abs. 1 BGB vorgesehene Höchstgrenze von drei Monatskaltmieten hinaus in Anspruch genommen werden kann, wenn der Bürge von sich aus an den Vermieter herantritt und diesem eine Bürgschaft zusagt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen, und der Mieter hierdurch keine Nachteile erleidet.
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