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Verpflichtete müssen Maßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflichten nach dem EEWärmeG oder EWärmeG mit der Bestätigung durch einen Sachkundigen fristgerecht gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachweisen – ansonsten kann den Betroffenen ein Bußgeld drohen. Zur Erleichterung der Nachweispflicht hat das Umweltministerium einheitliche Formulare zur Verfügung gestellt. Bauordnung. Zu beachten ist, dass beide Gesetze jeweils unterschiedliche Pflichten und Erfüllungsmöglichkeiten beinhalten. Insbesondere müssen neben den verschiedenen Mindestanteilen auch die einzelnen technischen Anforderungen berücksichtigt werden. Je nach Art der Erfüllung kann zusätzlich auch die Vorlage und Aufbewahrung der Brennstoffabrechnungen erforderlich sein. Nachweisformulare für Neubauten (EEWärmeG) Bei neu errichteten Gebäuden muss der Eigentümer die Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen, also spätestens bis März des Folgejahres nach Bezug des Gebäudes (§ 10 EEWärmeG).
Weitere Themen sind die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen sowie der Vollzug des EEWärmeG. In § 13 EEWärmeG ist festgelegt, dass der Bund die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte fördert. Dies erfolgt im Rahmen des sogenannten Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP). Es fördert Anlagen, die erneuerbare Energien zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzen, insbesondere Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen sowie Tiefengeothermieanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher. Auch Gas-Hybridheizungen und Gas-Brennwertheizungen, die auf eine spätere Einbindung von erneuerbaren Energien vorbereitet sind, werden gefördert. Ziel des MAP ist es, durch Investitionsanreize die Marktdurchdringung der erneuerbaren Wärme- und Kältetechnologien zu unterstützen. Dabei fördert das MAP primär die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in bereits bestehenden Gebäuden. Besonders innovative und hocheffiziente Technologien sind auch förderfähig, wenn sie in Neubauten zum Einsatz kommen.
Die auszufüllenden Vordrucke sowie ein dazugehöriges Merkblatt stehen unter den nachfolgenden Links zur Verfügung. Vordrucke zur EEWärmeG-DV Bln Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz PDF-Dokument (1. 1 MB) Bericht zum EEWärmeG 2017 PDF-Dokument (239. 2 kB) Bericht zum EEWärmeG 2015 PDF-Dokument (101. 8 kB) Bericht zum EEWärmeG 2013 PDF-Dokument (201. 9 kB) Leitfaden für den Vollzug des EEWärmeG und der EEWärmeG-DV Bln PDF-Dokument (284. 3 kB) Informationsportal Erneuerbare Energien Informationen zum EEWärmeG Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Berlin EnEV – Energieeinsparung in Gebäuden