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Werbung mit Textlink: Diesen Platz können Sie schon für 250 Euro ab 3 Monate mieten (Banner oder Text bis 150 Zeichen). Der Banner oder Text wird auf allen Einzelseiten dieser Website eingeblendet. Interesse? Einfach dieses Formular ausfüllen Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Hamburg: § 48 Allgemeine Stellenzulage Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 6 und in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 7 (technischer Dienst, Polizei, Feuerwehr sowie Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten) sowie Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8, b) in der Besoldungsgruppe A 9 und 2. Beamtinnen und Beamte a) in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9, b) in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10, c) im Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13; erfasst werden nicht Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung, die am 31. Januar 2010 keinen Anspruch auf eine Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des BBesG in der Fassung vom 6. Laufbahngruppe 2 hamburg en. August 2002 (BGBl.
Abweichende Regelungen in Bund und Ländern Bund Der Bund hebt die Trennung in Regel- und Fachrichtungslaufbahnen auf. Künftig wird die Laufbahnbefähigung gleichberechtigt durch den erfolgreichen Abschluss eines Vorbereitungsdienstes bzw. eines Aufstiegsverfahrens oder durch die Anerkennung einer Vorbildung bzw. der erforderlichen Lebens- und Berufserfahrung erworben. Bisher mussten für neue Qualifikationen stets neue Fachrichtungslaufbahnen geschaffen werden. Die Zahl der Laufbahnen in der allgemeinen Verwaltung wird reduziert. Statt bisher 125 soll es nur noch neun Laufbahnen geben. Damit wird zugleich der Begriff der Laufbahn er neuert: "Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. " (§ 16 Abs. 1 BBG n. F. ). Sie müssen also nicht mehr identisch sein bzw. in einem einheitlichen Vorbereitungsdienst erworben werden. Vorgesehen sind folgende Laufbahnen: 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst, 2. der technische Verwaltungsdienst, 3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst, 4. der naturwissenschaftliche Dienst, 5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche Dienst, 6. der gesundheitswissenschaftliche Dienst, 7. Laufbahngruppe 2 hamburg 2020. der sportwissenschaftliche Dienst, 8. der kunstwissenschaftliche Dienst und 9. der tierärztliche Dienst.