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Unklare allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis stellen eine Verletzung der Pflichten des Architekten aus Lph 6 dar und können zum Honorarverlust führen. Hintergrund Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen. In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe. U. a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen. Beispiel (nach LG Aachen, Urt. v. Allgemeine vorbemerkungen leistungsverzeichnis bau. 16. 09. 1987 - 4 O 269/84 -, NJW-RR 1988, 1364) Eine Architekten-Arbeitsgemeinschaft war mit den Leistungsphasen 1-6 beauftragt worden. Die von der Arbeitsgemeinschaft erstellten Ausschreibungsunterlagen wurden vom Bauherrn beanstandet. Daraufhin erstellte die Arbeitsgemeinschaft eine zweite Version der Ausschreibungsunterlagen, allerdings wurden die Beanstandungen nur z. T. korrigiert. Daraufhin kündigte der Bauherr aus wichtigem Grund. Die Architekten-Arbeitsgemeinschaft klagt auf Honorar auch für die Leistungsphase 6.
Kontakt Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei: Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck
Sie finden Vorbemerkungen, die für das gesamte Leistungsverzeichnis relevant sind, im Ordner "Allgemeine Standardbeschreibungen (Vorbemerkungen)", der den STLB-Bau Leistungsbereichen vorangestellt ist. Notwendige gewerkespezifische Vorbemerkungen finden Sie als Standardbeschreibungen in den jeweiligen Leistungsbereichen (Beispiel LB 002 Erdarbeiten Gruppe Standardbeschreibungen Erdarbeiten).