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Rechtliche Auseinandersetzungen enden häufig vor Gericht. Für Anwalt, Gericht & Co. fallen entsprechende Kosten an. Die kann jedoch nicht jeder aufbringen. Damit Menschen mit geringem Einkommen und kaum Erspartem trotzdem ihre Rechte wahrnehmen können, gibt es die sogenannte Prozesskostenhilfe, auch PKH genannt. Im PKH-Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für den Erhalt erfüllt werden. FAQ: Prozesskostenhilfe Was ist die Prozesskostenhilfe? Die Prozesskostenhilfe unterstützt Menschen, die sich einen Prozess nicht leisten können. So wird es allen Menschen ermöglicht, vor Gericht für ihr Recht einzustehen. Weitere grundsätzliche Informationen zur PKH können Sie in diesem Abschnitt nachlesen. Prozesskostenhilfe im Strafrecht?. Was fällt alles unter die Prozesskostenhilfe? Im Rahmen der Prozesskostenhilfe werden unter anderem Gerichts- und Anwaltskosten, anfallende Gebühren sowie Kosten für Sachverständige und Gutachter ganz oder teilweise übernommen. Wer bekommt alles Prozesskostenhilfe? PKH erhalten Personen unter drei Voraussetzungen: sie haben ein geringes Einkommen, der Prozess bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und das Vorgehen erscheint nicht mutwillig.
Inzwischen liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (BT-Drucks. 19/13829) vor, der die EU-Richtlinie umsetzen und das vom BMJV als bewährt empfundene, aber unter Strafverteidigern auch auch in Teilen unumstrittene System der notwendigen Beiordnung grundsätzlich beibehalten soll (→ Zwischen Pflichtverteidigern und Strafrichtern herrscht ein merkwürdiges Verhältnis in Deutschland). Prozesskostenhilfe: Antrag, Voraussetzungen, Ausnahmen. Zweistufigen Prüfung des Rechtspflegeinteresses geplant Es ist vorgesehen, die Richtlinienvorgaben im Wege einer zweistufigen Prüfung des Rechtspflegeinteresses umzusetzen: Zunächst sollen die Tatbestände der notwendigen Verteidigung geregelt und dabei der Katalog des § 140 StPO in mehrfacher Hinsicht an die Richtlinienvorgaben angepasst werden. Unter anderem soll ein Fall notwendiger Beiordnung nicht erst – wie es dem geltenden Recht derzeit entspricht – mit der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, sondern bereits mit der Vorführung an einen Richter vorliegen.
Der Beschluss des VG zur Ablehnung der PKH enthalte über sechs Seiten Ausführungen zu den Erfolgsaussichten des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz. Darin setze sich das VG mit der gegenteiligen, wohl überwiegenden Auffassung anderer Verwaltungsgerichte auseinander, bei deren Zugrundelegung der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gewesen wäre, um diese Auffassung anderer Gerichte dann mit komplexen Erwägungen als unrichtig abzulehnen. Als Ergebnis habe das VG dann die Gewährung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. PKH bald auch für Beschuldigte im Strafverfahren?. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Ex-ante-Beurteilung Diese Vorgehensweise hat das BVerfG als grob rechtsfehlerhaft gewertet. Bei der Entscheidung über einen PKH-Antrag komme es nicht auf die Auffassung des Richters nach Abschluss seiner möglicherweise komplizierten rechtlichen Überlegungen an, sondern auf die Beurteilung des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Antragstellung.
Liege sodann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, solle die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in zeitlicher Hinsicht zukünftig maßgeblich durch die Antragstellung des Beschuldigten bestimmt werden. Stelle er einen solchen Antrag nach Belehrung nicht, sei dies bei der Prüfung, wann im Vorverfahren gleichwohl eine Pflichtverteidigerbestellung im Rechtspflegeinteresse erforderlich sei, vorrangig zu berücksichtigen. Spätestens mit der Anklageerhebung sei ihm jedoch, wie im derzeit geltenden Recht, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Zusätzlich soll zur effektiven Umsetzung des Anspruchs des Beschuldigten zusätzlich eine Eilentscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft geschaffen werden. Gesetzesentwurf der Bundesregierung stößt auf Kritik von mehreren Seiten Strafverteidiger kritisieren den Entwurf unter anderem dahingehend, dass eine Feststellung und Beiordnung grundsätzlich von einer Antragstellung des Beschuldigten abhängig gemacht werden soll.
Die PKH ist also eine Art Sozialhilfe im Bereich der (meist Zivil-)Rechtspflege. Für das Strafrecht gibt es bis auf wenige Ausnahmen (Nebenklage, Adhäsion …) keine Prozeßkostenhilfe. Jedenfalls bisher noch nicht. 3. Notwendige Verteidigung / Pflichtverteidigung Die sozialstaatlich gewährte PKH wird nicht selten mit der notwendigen Bestellung eines Pflichtverteidigers verwechselt (so auch von der Fragestellerin Kristina). Eine Verteidigung ist nicht nur schon allein deswegen notwendig, weil der Beschuldigte kein Geld für den Verteidiger hat. Notwenig kann hingegen eine Verteidigung auch dann sein, wenn der Beschuldigte Dagobert Duck heißt und im Geld schwimmt. Notwendig ist eine Verteidigung regelmäßig dann, wenn der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechnen muß. Dies wäre zum Beispiel bei einem Ladendiebstahl oder einer leichten Körperverletzung regelmäßig nicht der Fall, wohl aber bei einem Raub. Geregelt ist das alles in § 140 Strafprozeßordnung (StPO). Dort sind weitere Fälle der notwendigen Verteidigung beschrieben.
Aus: Deutsches Anwalt Office Premium