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Veröffentlicht: 3. Juni 2012 | Abgelegt unter: Schulden, Stromsperren | Tags: Antrag auf Darlehen wegen Stromschulden, § 22 Abs. 8 SGB II Stromschulden, § 22 Abs. 8 SGB II Stromsperre, Einstweilige Verfügung wegen Stromsperre, LSG NRW 22. 02. 2012 L 7 AS 1716/11 B, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 13. 01. 2012 L 3 AS 233/11 B, Stromsperre, Stromsperre Verweis auf Zivilrechtsweg | Schleswig-Holsteinisches LSG Nach § 22 Abs. Androhung einer Stromsperre - einstweilige Verfügung. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit droht. Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage Nach der Rechtsprechung führt auch eine Stromsperre zu einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage, weil eine Wohnung ohne Strom nach den heutigen Lebensgewohnheiten nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schuldenübernahme ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte zuvor alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
AG Lübeck, Az. : 31 C 3715/14 Beschluss vom 23. 12. 2014 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin in ihrer Wohnung im P. Weg in L. mit Strom zu versorgen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1. 500, 00 € festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragschrift vom 23. 2014 Gründe Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 23. 2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft gemacht. I. Stromsperre einstweilige Verfügung Muster / Antrag Wie verhält man sich richtig?. Verfügungsanspruch Symbolfoto: Sashkin/Bigstock 1. Ein Anspruch auf Stromlieferung nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG gegen die gerichtsbekannt passiv legitimierte Antragsgegnerin als Grundversorgerin ist glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, zu den allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
Nach der Entscheidung des BGH vom 06. 05. 2009, Aktenzeichen XII ZR 13/07, ist der Vermieter von gewerblichen Mieträumen nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die bis zum Ende des Mietvertrages geschuldeten Versorgungsleistungen (hier Belieferung mit Heizenergie) weiter zu erbringen. Die Erbringung von Versorgungsleistungen (Wasser, Energie) schuldet der Vermieter nur aufgrund des bestehenden Mietvertrages, danach in der Regel nicht mehr. Im Einzelfall kann sich laut BGH nach den Grundsätzen von Treu und Glauben etwas anderes ergeben. Gewerberaummiete vermieterseitige Stromsperrung - einstweilige Verfügung. Die Unterbrechung der Versorgungsleistungen stellt in der Regel auch keine Besitzstörung gemäß den §§ 858, 862 BGB dar, sodass der gewerbliche Mieter auch nicht mittels Einstweiliger Verfügung die Wiederherstellung der Versorgung erreichen kann. Vereinzelt haben Amtsgerichte diese Rechtsprechung für die Wohnraummiete übernommen, mit der Folge, dass die Versorgungssperre durch den Vermieter zulässig sein sollte (AG Ludwigslust, Aktenzeichen 5 C 324/13).
Demgegenüber vertritt die Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Homburg ( Aktenzeichen 10 T 75/15, Beschluss vom 18. 1. 2016) die Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn dem Mieter wegen Zahlungsverzuges mit mehr als 2 Monatsmieten incl. Nebenkostenvorauszahlungen fristlos gekündigt wurde, die Versorgungssperre nach Treu und Glauben unzulässig ist, weil der Mieter nach dem Gesetz (§ 569 Abs. 3 Ziff. 2 BGB) diese fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unwirksam machen kann, wenn er die rückständige Miete vollständig, innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Räumungsklage, ausgleicht. Hier könnte der Mieter, obwohl er auch keine Nebenkosten zahlt, per Einstweiliger Verfügung die Wiederherstellung der Versorgung (Lieferung von Strom, Wasser, Wärme) erreichen. Dies gilt selbst dann, wenn unklar ist, ob der Mieter die offenen Forderungen innerhalb der vorgenannten Frist ausgleicht.
05. 2001 einzustellen. B e g r ü n d u n g: I. Sachverhalt Der Antragsteller erhielt vor etwa 2 1/2 Jahren die Schlußabrechnung vom 30. 2001 über den Betrag von 229, 61 € für die Verbrauchsstelle Der Antragsteller ist sicher, daß er diese Rechnung damals zeitnah beglichen hat. Zur Zeit wohnt der Antragsteller in der. Sämtliche Rechnungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zeitnah und in voller Höhe beglichen. Die Adreßdaten des Antragstellers waren der Antragsgegnerin immer bekannt. Zweieinhalb Jahre nach Erstellung der Schlußrechnung erhält der Antragsteller mit Schreiben vom 17. 09. 2003 erstmalig eine Mahnung der Antragstellerin, daß die hier streitige Rechnung vom 30. 2001 nicht beglichen sei. BEWEIS: Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 17. 2003, in Kopie als Anl. 1. Die in dem Mahnschreiben genannte Ansprechpartnerin der Antragstellerin hat der Antragsgegner über einen Zeitraum von mehreren Wochen wiederholt vergeblich versucht zu erreichen. Der zugesagte Rückruf bliebt aus.
Das sollte auch dann gelten, wenn das Geld verprasst wurde, so die Auffassung des Antragstellers. Zum Hintergrund Nachdem der Versorger den Strom abgestellt hatte, reichte der Betroffene einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Stromversorger beim Amtsgericht ein. Der Energieversorger sollte dazu verpflichtet werden, den Strom wieder anzustellen. Das Amtsgericht gab dem Mann Recht. Denn die offene Rechnung betrug gerade einmal eine Gesamtforderung von 84 Euro. Das Gericht sieht den Antrag auch aufgrund des Grundversorgungsvertrag als gerechtfertigt an, da eine Gesamtschuld von 100 Euro noch nicht erreicht war. Denn erst dann dürfe der Stromlieferant den Strom abstellen. Daher müssen die Stadtwerke seit dem 21. 01. 2016 den Strom wieder ausliefern. Die Stadtwerke wollten jedoch geltend machen, dass die 100-Euro-Grenze bereits überschritten sei, da der Kläger auch Gas-Schulden habe. Werden Strom- und Gas-Schulden addiert, käme ein Gesamtforderungsbetrag von über 100 Euro heraus.