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Er stellte fest, daß die Vorbereitungshandlungen ohne Herbeischaffen der Setzlinge noch keinen versuchten Handel darstellen. Er verurteilte allerdings wegen Verabredung zum Handeltreiben gem. § 30 Abs. 2 StGB i. V. m. § 29a BtMG. BGH-Beschluß zum vollendeten Handeltreiben mit BtM bei Kaufverhandlungen Aktenzeichen: GSSt 01/05 Der Große Senat für Strafsachen Bei diesem Beschluß ging es um mehrere ähnliche Fälle: Es ging jeweils darum, daß die Angeklagten Drogen zum Weiterverkauf erwerben wollten und sich teilweise auch mit den Verkäufern trafen. Allerdings kamen die Geschäfte nicht zustande. Der 3. Strafsenat war der Ansicht, daß in diesen Fällen kein vollendetes Handeltreiben vorliegt, sondern bloß ein Versuch. Er begründete dies u. a. damit, daß ansonsten typische Versuchshandlungen als vollendete Straftaten behandelt werden, so daß zum Beispiel ein Rücktritt vom Versuch nicht möglich sei. Da drei andere Strafsenate dies anders sahen, mußte der Große Senat entscheiden. Er entschied, daß schon bei bei ernsthaften – wenn auch vergeblichen – Ankaufsbemühungen ein vollendetes Handeltreiben vorliegt.
Die Anzahl der Konsumeinheiten liegt wesentlich höher als bei Heroin, weil Cannabisprodukte wesentlich weniger gefährlich sind und nicht zu körperlicher Abhängigkeit führen, sondern allenfalls zu mäßiger psychischer Abhängigkeit. Die Cannabisprodukte sind in den letzten 10 Jahren im Hinblick auf die Qualität wesentlich besser geworden, da mittlerweile Pflanzen problemlos mit THC-Anteilen bis zu 20% gezüchtet werden können. Da die nicht geringe Menge wie ausgeführt lediglich von der Qualität der Drogen abhängen, kann die nicht geringe bei qualitativ hochwertigen Pflanzen auch schon bei kleineren Marihuana-Mengen überschritten werden. Amphetamin 10 mg Amphetaminbase Eine Konsumeinheit wird bei 50 mg Amphetaminbase angenommen. Die Anzahl der Konsumeinheiten für die Annahme einer nicht geringen Menge liegt bei 200 Konsumeinheiten. Ecstasy (MDE, MDA, MDMA, MDDB, DOB) 35g MDE-Hydrochlorid 30g MDMA-Base Die Konsumeinheit wird bei 140 mg angenommen. Die Anzahl der Konsumeinheiten für die Annahme einer nicht geringen Menge liegt bei 250 Konsumeinheiten.
2022 - 3 StR 15/22 BGH, 09. 2019 - 4 StR 461/18 Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff; Mitführen... BGH, 15. 2018 - 4 StR 594/17 Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verjährungsfrist,... BGH, 10. 2021 - 6 StR 453/20 Betäubungsmittelstraftaten (konkurrenzrechtliche Beurteilung: gleichartige... BGH, 10. 2017 - GSSt 4/17 Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;...
Was bedeutet nochmal "nicht geringe Menge" und warum ist der Unterschied von Bedeutung? Das Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" in § 29a Abs. 2 BtMG beträgt für Cannabisprodukte 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). In seiner Grundsatzentscheidung zur Festlegung dieses Grenzwertes der nicht geringen Menge an verfügbarem THC führte der Bundesgerichtshof aus, die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal "in nicht geringer Menge" erfüllt ist, sei vom Tatrichter nicht aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zu entscheiden, vielmehr gebiete der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung. Von der Verwirklichung allein dieses Tatbestandsmerkmals hängt nämlich die Einstufung eines strafbaren Verhaltens als Verbrechen ab. Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssten wissen, von welchem Grenzwert an eine nicht geringe Menge in jedem Fall gegeben ist. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Cannabisprodukt mindestens 7, 5 Gramm THC enthalte (BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84 -).
2022 - 5 StR 366/21 BGH, 22. 05. 2014 - 4 StR 223/13 Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; unerlaubtes Handeltreiben mit... BGH, 25. 04. 2018 - 1 StR 136/18 Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Übertragung der... BGH, 25. 11. 2020 - 5 StR 534/19 Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Aufzucht von Pflanzen (Bestimmen der... BGH, 20. 2017 - 1 StR 64/17 Fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fahrlässigkeitsmaßstab:... KG, 20. 12. 2018 - 3 Ws 309/18 Strafverfahren: Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkung betreffend eines... BGH, 21. 2021 - 6 StR 6/21 Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (einheitliche Tat des... BGH, 17. 2019 - 1 StR 364/18 Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die... BGH, 06. 2020 - 2 StR 311/20 Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des... OLG Zweibrücken, 13. 2018 - 1 OLG 2 Ss 5/18 Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:... BGH, 26.
27. 04. 2009 6621 Mal gelesen Die nicht geringe Menge ist in vielen Tatbeständen des Betäubungsmittelgesetzes Tatbestandsmerkmal. Liegt das Tatbestandsmerkmal vor, so erhöhen sich die Strafrahmen, vgl. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren. Die Feststellung der nicht geringen Menge ist zudem für die Telefonüberwachung ( § 100 a Nr. 4 StPO), das Abhören von Wohnungen ( § 100 c Nr. 3 StPO) und für die Netzfahndung ( § 163 d StPO) und die Verwertbarkeit der Erkenntnisse daraus erforderlich. Für den Begriff der nicht geringen Menge kommt es auf die Wirkstoffkonzentration, der Reinheit und der Qualität des Betäubungsmittels an. Es kommt daher stets auf die Qualität der in Frage stehenden Menge an. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist zunächst eine Konsumeinheit (KE) festzulegen ("reiner Stoff") und dann mit der vom Bundesgerichtshof festgelegten Maßzahl zu multiplizieren. Folgende Grenzwertbestimmungen hat der Bundesgerichtshof getroffen. Heroin 1, 5 g Heroinhydrochlorid 10 mg Heroinhydrochlorid beträgt die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes.
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