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Hört man das Wort "Säumnis" oder Versäumnisurteil, denkt man allzu schnell an die auf einen Satz von 0, 5 reduzierte Terminsgebühr der Nr. 3105 VV RVG. Doch der "Gebührenfuchs" weiß: Das ist nicht immer so! In einer Vielzahl von Konstellationen ist dann doch die volle Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG (oder im Berufungsverfahren: Nr. 3203 VV RVG) abzurechnen. Grundsätzlich entsteht die auf 0, 5 reduzierte Terminsgebühr der Nr. 3105 VV RVG – ebenso im Berufungsverfahren die 0, 5 Terminsgebühr nach Nr. 3203 VV RVG, die die Anmerkungen zu Nr. § 6 Die Klageerwiderung / 2. Das Anerkenntnis des Klageanspruchs | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 3105 VV RVG zum Teil übernimmt – bei der Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird. Dies gilt auch, wenn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. Es findet zwar in diesem Fall kein "Termin" statt, aber die Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG regelt dies ausdrücklich. Tatbestandsvoraussetzungen sind also nur ein Termin (der im schriftlichen Verfahren entfällt), kein Erscheinen bzw. keine ordnungsgemäße Vertretung und nur Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils.
Es kommt mitunter vor, dass ein Beklagter in einem Zivilprozess nach Erhalt der Klage einsieht, dass die Klage berechtigt ist. Dann stellt sich die Frage, wie man den Prozess am besten kostenschonend beendet, um quasi "mit einem blauen Auge" herauszukommen. Hierfür bieten sich mehrere prozessuale Möglichkeiten an, die zum Teil unterschiedliche Kostenfolgen nach sich ziehen. Betroffen sind davon die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG die Gerichtsgebühr nach Nr. 1210 KV GKG Anerkenntnis Der Beklagte kann zunächst den Anspruch einfach anerkennen, vgl. § 307 ZPO: "Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht. " Das Anerkenntnis führt kostentechnisch aber regelmäßig nur zu einer Verringerung der Gerichtsgebühren auf 1/3 (1, 0 Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG).
Den Beschluss des OLG Koblenz vom 24. 09. 2012 können Sie hier lesen: Aktenzeichen 14 W 535/12 – LG Koblenz 15 O 179/11.