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Bild: Veer Inc. Steuerpflichtige sollten sich vor dem Antrag auf Aufteilung einer Steuerschuld Gedanken über die Folgen machen. Ehegatten/Lebenspartner sind Gesamtschuldner der aufgrund der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG sich ergebenden Steuerschuld. Durch die Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO wird die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung unwiderruflich in Teilschulden aufgeteilt. Nach Zusammenveranlagung mit der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläger die Aufteilung der Einkommensteuerabschlusszahlung zur Beschränkung der Vollstreckung nach § 268 AO. Bei der Aufteilung entfiel die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbeträge ergab sich für ihn eine Nachzahlung von 1. 503 EUR und für die geschiedene Ehefrau eine Erstattung von 1. 037 EUR. Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Rücknahme des Antrags. Das Finanzamt wies den Einspruch nach Hinzuziehung der geschiedenen Ehefrau zum Verfahren mit der Begründung zurück, dass die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff.
Ehegatten werden durch die Zusammenveranlagung zu Gesamtschuldnern i. S. von § 44 Abs. 1 AO. D. h., die Ehegatten haften gemeinsam für den Ausgleich der festgesetzten Steuer. Problem Diese gesamtschuldnerische Haftung führt in Fällen der Steuernachzahlung zu erheblichen Problemen, wenn wegen rückständiger Steuern seitens des Finanzamtes Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Um die negative Wirkung der Gesamtschuld zu beenden, ist es möglich, den Antrag auf Durchführung einer getrennten Veranlagung zu stellen. h. es erfolgt keine Zusammenveranlagung der Ehegatten mehr. Die Ehegatten werden einzeln veranlagt. Ein solcher Antrag kann noch gestellt werden, soweit der Steuerbescheid zur Zusammenveranlagung nicht bestandskräftig ist. In diesem Fall ist gegen den Bescheid zur Zusammenveranlagung Einspruch einzulegen und die getrennte Veranlagung zu beantragen. Durch die getrennte Veranlagung gehen aber gerade die Steuervorteile der Zusammenveranlagung verloren! Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld Hier kommt der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 AO ins Spiel.
Nehmen wir einmal an, Sie haben gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die Steuererklärung abgegeben. Im Steuerrecht heißt das Zusammenveranlagung. Während das Finanzamt Ihre Unterlagen bearbeitet, trennen Sie sich und wollen sich scheiden lassen. Nun müssen Sie das Finanzamt rechtzeitig informieren, auf wessen Konto die steuerliche Rückerstattung überwiesen werden soll. Machen Sie das nicht, wird es ziemlich schwierig, die Nachzahlung nachträglich aufzuteilen und den eigenen Anteil zurück zu bekommen. Formlosen Antrag stellen Wenn Sie wollen, dass Ihre Steuererstattung getrennt überwiesen wird, obwohl Sie zusammen die Steuererklärung machen, müssen Sie einen formlosen Antrag stellen – im besten Fall direkt bei der Abgabe der Steuererklärung. Das Finanzamt rechnet dann aus, wie viel Rückerstattung dem Ehemann und wie viel der Ehefrau zusteht und überweist jedem die entsprechende Summe. So gehen Sie vor: Für Ihren formlosen Antrag gibt es keine Vorlage. Schreiben Sie einen Brief an Ihr zuständiges Finanzamt, in dem Sie einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO stellen.
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
§ 226 AO in Verbindung mit §§ 387ff. BGB nicht beseteht. Eine Aufrechnung und Überweisung des Ihrer Frau zustehenden Erstattungsanspruchs an Ihr früheres Finanzamt wäre daher im Falle eines Aufteilungsantrags gem. §§ 268ff. AO unzulässig. Der Antragsvoraussetzungen sind in § 269 AO wie folgt geregelt: "§ 269 Antrag (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. (2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben. " Ihre Frau müsste daher den Aufteilungsantrag bei dem derzeit zuständigen Finanzamt nach Bekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich oder elektronisch einreichen.