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17; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 2 ErbbVO Rdn. 3) daher unberührt. Hinzukommt, dass ein Erbbaurecht durch ein das Grundstück betreffendes Zwangsversteigerungsverfahren auch deshalb nicht gefährdet ist, weil es nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden kann (§ 10 Abs. Kreditkündigung - Zwangsversteigerung -die Lösung. 1 Satz 1 ErbbauVO) und selbst dann bestehen bleibt, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden ist (§ 25 ErbbauVO). Noch weniger ist deshalb eine zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung des Grundstücks erfolgende Wertfestsetzung geeignet, die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten zu beeinträchtigen. b) Die von den Beteiligten zu 3 und 4 angeführte Möglichkeit, das Grundstück auf der Grundlage der Verkehrswertfestsetzung freihändig oder in Ausübung ihres Vorkaufsrechts mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerbank zu erwerben, vermag ein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zu begründen. Das Interesse eines Verfahrensbeteiligten, sich außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts berufen zu können, genügt hierfür nicht.
Für solche Gleitklauseln gilt § 4 PrKlG ( Preisklauselgesetz). Zulässig ist eine Preisklausel nur bei Erbbaurechtsverträgen mit einer Mindestdauer von 30 Jahren. [2] Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Beschränkte Erhöhungsmöglichkeit bei Wohngebäuden Ist aufgrund des Erbbaurechts ein Wohngebäude errichtet worden, darf der Erbbauzins nur alle 3 Jahre erhöht werden. Erbbaurecht: Heimfall wegen Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nur unter engen Voraussetzungen | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. [3] Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit vorgenommene Erhöhung des Erbbauzinses den Erhöhungsanspruch des Grundstückseigentümers nicht ausgeschöpft hat, hat nicht zur Folge, dass er für einen späteren Zeitraum diesen Rahmen nicht ausschöpfen darf. [4] Erfüllt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ab einem bestimmten Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Vertragspartner nach Treu und Glauben für diesen Fall vereinbart hätten; führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, kommt die Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Die Gläubigerin der Grundschuld hat daraus die Zwangsversteigerung betrieben. Der Meistbietende war nicht bereit, in die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag bzgl. des Erbbauzinses einzutreten. Erbbaurecht: Gesetzlicher und vertragsmäßiger Inhalt / 2.9.3.3 Zustimmung zur Belastung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Der Grundstückseigentümer hat seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags daraufhin verweigert. Der BGH hat ihm – ebenso wie die Vorinstanz – Recht gegeben. Gesetzeslage Nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG kann als Inhalt des Erbbaurechts auch vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Wenn anzunehmen ist, dass durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und dass die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsinhalt bietet, so kann der Erbbauberechtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung verlangen.
Nach dem bereits vor Inkrafttreten des FamFG als allgemeinem Rechtsgrundsatz anerkannten und nunmehr in § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausdrücklich normierten Prinzip der Bindungswirkung von Entscheidungen im Instanzenzug besteht nämlich keine Bindung an rechtliche Hinweise für die Weiterführung des Verfahrens, auf denen die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht beruht (BayObLGZ 1988, 86; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl. § 69 Rn. 28; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 69 Rn. 15; Bumiller/Winkler, FGG § 25 Rn 8). So liegt der Fall hier. Die Kammer hat die angegriffene Zwischenverfügung aus einem formalen Grund aufgehoben und in einem "obiter dictum" ihre Rechtsansicht zur rechtlichen Beurteilung des Löschungsantrages geäußert. Die Entscheidung der Kammer wäre nicht anders ausgefallen, wenn sie insoweit die gegenteilige Rechtsansicht vertreten hätte, also der Auffassung gewesen wäre, der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) sei ohne weiteres begründet. Ihr "obiter dictum" entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Grundbuchamt bei der Entscheidung über den noch offenen Löschungsantrag.
Auf die hiergegen gerichtet Beschwerde hat das Landgericht die Zwischenverfügung mit der Begründung aufgehoben, die Beibringung einer Bewilligung sei nicht tauglicher Gegenstand einer Zwischenverfügung. Im Weiteren hat die Kammer "für das weitere Verfahren" zusätzliche Rechtsausführungen gemacht, wonach der Löschungsantrag der Antragstellerin abweisungsreif sei, weil das Vorkaufsrecht durch die Zwangsversteigerung nicht erloschen sei. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die befürchtet, dass das Amtsgericht an die Rechtsausführungen der Kammer gebunden sein könne, weshalb sie durch die Entscheidung beschwert sei. II. 1. Auf das vorliegende Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG–RG weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, weil der das Verfahren einleitende Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) am 14. Juli 2009 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
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