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BFH akzeptiert Risikozuschlag von 3 Prozentpunkten, wenn das Gesellschafterdarlehen unbesichert und nachrangig ist. Ein nachrangiges und unbesichertes Gesellschafterdarlehen für eine GmbH wurde vereinbarungsgemäß mit 8% jährlich verzinst. Das Finanzamt erkannte diesen Zinssatz jedoch nicht an. Es ging von einem Bankdarlehen aus, das die GmbH zu einem Sollzinssatz von durchschnittlich 4, 78% aufgenommen hatte und das vollumfänglich besichert war. Demgegenüber hat das Finanzamt zwar im Grundsatz einen höheren fremdüblichen Zinssatz für ein nachrangiges unbesichertes Darlehen anerkannt. Angemessener Zins für eine Art 'Gesellschafterdarlehen'. Die Steuerschöpfer haben aber allen Ernstes als fremdüblich einen nur um 0, 22 Prozentpunkte erhöhten Zinssatz unterstellt. Das Finanzgericht Köln hat im Schulterschluss mit Urteil vom 29. 06. 2017 (10 K 771/16) die verquere Sichtweise des Finanzamts gnädig abgesegnet – ganz im Geiste des eigennützigen Pensionssicherungsverein, zu dem sich die Finanzgerichtsbarkeit entwickelt hat, der in erster Linie um die Staatsfinanzen besorgt ist und daher den Finanzbehörden möglichst freie Hand lässt.
Sie kann sich nämlich zinssatzmindernd auswirken, wenn ein fremder Dritter als Darlehensgeber die Zugehörigkeit zu einem Konzern bei der Bewertung der Bonität positiv einschätzen würde. BFH, Urteil v. 18. 7. 2021 - I R 62/17; NWB zurück
Zudem sei eine Verzinsung nicht bereits dadurch unangemessen, dass die von der Bundesbank für vergleichbare Kredite veröffentlichten Jahresdurchschnittswerte überschritten werden. Vielmehr ist eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze der Streubreite (im Sinne einer Bandbreite) noch hinzunehmen. Es liegt damit keine vGA vor. Hinweis Für die Praxis taugliche und auch gerichtsfeste Vergleichswerte für angemessene Zinssätze können der Homepage der Bundesbank () entnommen werden. Dort sind statistische Zeitreihen für verschiedene Finanzierungsarten abrufbar, die neben Durchschnittssätzen auch die Untergrenzen bzw. Obergrenzen der üblichen Bandbreite enthalten. Link zur Entscheidung FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. 02. 2008, 3 K 307/01 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Ärger mit Finanzamt vermeiden: Welcher Zinssatz bei Angehörigendarlehen? - n-tv.de. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Erst der BFH hat klar gesehen, dass ein fremder Dritter gegenüber einem besicherten Darlehen einen beträchtlichen Sicherheitszuschlag verlangen würde. Deshalb hat der BFH im Urteil vom 18. 05. 2021, I R 62/17, die Zinssatzspreizung von 3 Prozentpunkten zwischen etwas weniger als 5% und den vereinbarten 8% anerkannt. Keine Rolle spielt dabei, wie das FG Köln annahm, dass das beträchtliche Aktivvermögen der GmbH abseits der Nichtbesicherung dem Kreditgeber genügend Sicherheit geboten hätte. Kein fremder Dritter hätte nach dem Abschluss der Darlehensvereinbarung ohne Besicherung – und nur diese hatte dem Fremdvergleich standzuhalten – einseitig noch eine Besicherung herbeiführen können. Das lernt man im Jurastudium im ersten Semester. Ferner ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Gesellschaftsrecht nicht angehalten, Vermögen der GmbH als Sicherheit hinzugeben, nur um einen höheren Zinssatz für die GmbH zu vermeiden. Verzinsung von Gesellschafterdarlehen auf dem BFH-Prüfstand – PKF Deutschland. Schließlich hat das FG Köln damit argumentiert, dass die Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf die Gestellung von Sicherheiten ausgedehnt wird, damit die Nachrangigkeit nicht ausgehebelt werden kann.
Das BFG gab dem österreichischen Steuerpflichtigen teilweise Recht und verminderte die zu verrechnenden Zinsen im Jahr 2014 von 5, 5% auf 4%, weshalb sich die Hinzu- und Abrechnungen im Betriebsprüfungszeitraum 2014, 2015 und 2016 letztlich weitgehend ausgeglichen haben. Es wurde keine ordentliche Revision als zulässig erachtet. Fazit Nach Ansicht des österreichischen BMF ist für Zwecke der Verprobung der Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen nur bedingt auf Zinssätze abzustellen, die von einer externen Bank gewährt werden. Dies liegt ua daran, dass eine Bank andere unternehmerische Zielsetzungen als vergleichsweise eine Konzerngesellschaft verfolgt und bei Zinsen gewinnorientiert agiert, während im Konzern zumeist die Verteilung und Aufrechterhaltung von Liquidität im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall wurde von dieser Ansicht durch das BFG eine Ausnahme gemacht, da Konzerndarlehen regelmäßig unbesichert erfolgen und die konzernintern fehlende Gewinnmaximierung nach Auffassung des BFG mit der fehlenden Besicherung aufgerechnet werden könne.
Der österreichische Steuerpflichtige argumentierte, dass auch im Jahr 2014 bereits eine entsprechend bessere Kreditwürdigkeit von T2 gegeben war und forderte auf Basis dessen eine Korrektur der verrechneten Zinsen auf ebenfalls 3%, da sich der EURIBOR in den Jahren 2014 und 2015 auf annährend gleichem Niveau befunden hätte und somit der für 2015 festgestellte fremdübliche Zinssatz von 3% pa auch für das Jahr 2014 anwendbar wäre. Als Basis für den Fremdvergleich der von T2 zu zahlenden Darlehenszinsen wurde insb ein von einer österreichischen Bank an ein anderes rumänisches Unternehmen (= 100%ige rumänische Tochter von T2) gewährtes Darlehen über EUR 3 Mio, herangezogen. Bei diesem Darlehen der externen Bank an die Tochter von T2 wurde eine Verzinsung von 4% zzgl EURIBOR, mindestens jedoch 4% pa, vereinbart. Die vom österreichischen Steuerpflichtigen eingebrachte Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen; mittels Vorlageantrag wurde der Weg zum BFG beschritten, das nun insb betreffend die Frage der Fremdüblichkeit der Darlehenszinsen im Jahr 2014 zu entscheiden hatte.