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15 U 7/17 Zur Darlegungs- und Beweislast bei einem Anspruch auf Rückforderung von vorschüssig gezahlten Provisionen mehr OLG Hamm 11. I – 18 U 91/17 Berücksichtigung übertragener Bestände im Rahmen einer Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" für Sachversicherungen mehr BFH 03. 08. V R 19/16 Aufbau eines Strukturvertriebes ist nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG mehr LG Düsseldorf 14. 39 O 47/16 Keine isolierte Kündigung einer Zuschussvereinbarung mehr OLG München 07. 06. 7 U 1889/16 Zur schlüssigen Begründung von Provisionsrückzahlungsansprüchen eines Versicherungsunternehmens mehr OLG Düsseldorf 26. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters: Welche Kunden zählen mit?. 16 U 61/16 Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Vertretertätigkeit mehr OLG Celle 11. 11 O 286/13 Fristlose Kündigung, Verdachtskündigung mehr OLG München 09. 23 U 2601/16 Provisionsvorschüsse, Kündigungserschwernis, fristlose Kündigung, Kündigungsbeschränkung mehr OLG München 09. 23 U 4079/15 Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters und Darlegungs- und Nachweislast mehr OLG Düsseldorf 13.
Zumeist sind Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen früher erkennbar. Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht,, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007 Weiterlesen: zum vorhergehenden Teil des Buches zum folgenden Teil des Buches Links zu allen Beiträgen der Serie Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Kontakt: Stand: Februar 2007 Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ausgleichsanspruch | Grundsätze „Sach“: Anrechnung von Altbestandsübertragungen bei derAusgleichsberechnung. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen. Über die Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig.
11. 1992, 18 U 189/91). Die vom OLG Hamm entwickelte Faustformel kann somit zumindest als Anhaltspunkt dienen. Ansonsten wird es auf das Produkt selbst, die Branche, die Kundenstruktur, den Bezirk und vieles mehr ankommen. So kann z. B. ein Altkunde unter Umständen dann zum Neukunden "aufsteigen", wenn ihn der Handelsvertreter davon überzeugt hat, eine neue Produktlinie beim Unternehmen zu bestellen. Darüber hinaus ist die Berechnung des Ausgleichanspruches noch von weiteren Kriterien abhängig, z. inwiefern mit Folgebestellungen zu rechnen ist, ob eine Abwanderung der Kunden wahrscheinlich ist, ob die Tätigkeit des Handelsvertreters zumindest mitursächlich für die Werbung des Kunden war etc. 4. Maximale "Deckelung" des Ausgleichsanspruches Bei der Höhe des Ausgleichsanspruches ist außerdem die maximale Deckelung gemäß dem Handelsgesetzbuch zu beachten. Der Ausgleichsanspruch beträgt maximal eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision. Bei kürzerer Dauer ist die tatsächliche Vertragslaufzeit maßgeblich.
PRAXISHINWEIS | Entscheiden Sie sich für eine echte Untervertretung, sollten Sie Ihren Vertretervertrag prüfen. Häufig ist die Zustimmung des Versicherers Voraussetzung für den Einsatz von Untervertretern. Sie müssen dann die Zustimmung einholen, bevor Sie den Untervertretervertrag abschließen. Der Versicherer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er dafür Gründe hat. Alle vertraglichen Ansprüche bestehen zwischen der Agentur und dem Untervertreter. Häufig werden zwar die Provisionsabrechnungen vom Versicherer erstellt, weil dieser über die notwendige Buchhaltung verfügt. Das ändert aber nichts daran: Der Untervertreter hat seinen Provisionsanspruch gegen Ihre Agentur. Vergütung des Untervertreters Haben Sie sich für eine echte Untervertretung entschieden, müssen Sie im nächsten Schritt die Vergütung des Untervertreters fixieren. Dabei bieten sich Ihnen zwei Alternativen: 1. Monatliche Grundvergütung und variabler Anteil Sie können eine monatliche Grundvergütung und einen variablen Anteil vereinbaren: Der variable Anteil der Vergütung besteht aus der Provision des Untervertreters für die Vermittlung von Neugeschäft.
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