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In Nordrhein-Westfalen hat die Denkmalförderung einen hohen Stellenwert, d. h., die Städte und Gemeinden, die Religionsgemeinschaften aber vor allem auch private Eigentümer von Baudenkmälern können Zuschüsse zu Aufwendungen erhalten, wenn diese aus Gründen des Denkmalschutzes besonders gravierend sind. Diese denkmalbedingten Mehrkosten können z. Denkmalförderung durch das Land NRW. B. durch die kostspielige Renovierung einer Fachwerkfassade oder eines Dachstuhls, die (Wieder-) Eindeckung eines Daches mit Sandsteinplatten anstelle von Ton- oder Zementziegeln, die Wiederherrichtung historischer Fenster, verursacht sein. Die Höhe der Förderung richtet sich nach Umfang und Schwere der Schäden, der Bedeutung des Baudenkmals und den finanziellen Möglichkeiten des Eigentümers. Die Höhe der Zuwendung beträgt für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zu 30 Prozent und für Private bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Anträge sind schriftlich mit Formblatt (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung – Denkmalförderung -) vor Maßnahmebeginn bis zum 1. Oktober des dem Denkmalförderungsprogramm vorausgehenden Jahres einzureichen.
Rechtsbehelf Rechtsbehelfserklärung ist im Förderbescheid enthalten.
Bei Antragstellung kann eine Förderung im Folgejahr oder später, d. h. die Aufnahme in das Förderprogramm, auch nicht garantiert werden. Regelmäßig können, gerade im Bereich der Förderung von privaten Baudenkmaleigentümern, weit weniger Mittel seitens des Landes zur Verfügung gestellt werden als an Bedarf gemeldet wird. Denkmalförderung durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege | Nds. Landesamt für Denkmalpflege. Oftmals müssen Maßnahmen auch "gestreckt" werden, um dann nach und nach realisiert bzw. gefördert zu werden. Die endgültige Entscheidung über das Förderprogramm (des nächstens Jahres) wird am Ende eines Jahres seitens des zuständigen Ministeriums (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, gleichzeitig oberste Denkmalbehörde) getroffen, nachdem zuvor der Programmentwurf seitens Dezernat 35 im Benehmen mit der LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster erstellt wurde. Sofern die entsprechenden Fördervoraussetzungen vorliegen, kann neben dem Denkmalförderprogramm aber auch die Städtebau- oder Heimatförderung eine Rolle spielen, wenn es um die finanzielle Unterstützung bei der Erhaltung von Baudenkmälern geht.
Träger privater Archive, die durch archivfachlich ausgebildetes Personal geführt werden, die öffentlich zugänglich sind und die eine sachgerechte Verwahrung des Archivgutes gewährleisten können. IV. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen für Zuwendungen des Landes mindestens 1 000 Euro und dürfen höchstens 25 000 Euro betragen. Das Archivgut muss sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden. Depositalgut oder Archivgut, dessen Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind, ist von einer Förderung ausgeschlossen. Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen an abschließend bewertetem und erschlossenem Archivgut. V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dienstleistung – Stadt Rösrath. Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Zuwendungsempfänger in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen oder sonstigen Mitteln zu finanzieren.
Alles Nähere zur Aufstellung des Denkmalförderprogramms, zu Fördermodalitäten und sonstige Informationen erfahren Sie unter "Förderung" und "Denkmalförderung" oder auch "Städtebauförderung" und "Heimat-Förderung".
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1. Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. S.
S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Erhaltung des unikalen schriftlichen und fotografischen Archivgutes in nichtstaatlichen Archiven im Freistaat Sachsen. 2. Die Mittel können auch für eine Kofinanzierung von Fördermitteln des Sonderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts eingesetzt werden. In diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften und Fördergrundsätzen des Bundes (). 3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. II. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind Ausgaben für die folgenden Maßnahmen zur Erhaltung des Archivgutes und zur Schadensprävention: Fachgerechte Reinigung von Archivgut, technische Bearbeitung von Archivgut und fachgerechte Verpackung von Archivgut. III. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind: Träger kommunaler Archive, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen erfüllen und öffentlich zugänglich sind.