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Oberlandesgericht Brandenburg – Az. : 3 W 38/21 – Beschluss vom 31. 03. 2021 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 05. 02. 2021, Az. 22 VI 313/19, aufgehoben. Die Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19. 07. 2019, Az. 22 VI 313/19, wird abgelehnt. Der Familien-Rechtsberater - Nachrichten. 2. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24. 250 €. Gründe Das Rechtsmittel, mit dem sich die Beteiligte zu 1 gegen die Einziehung des ihr erteilten, sie als testamentarische Alleinerbin des Erblassers ausweisenden Erbscheins vom 19. 2019 wendet, hat in der Sache Erfolg. Der ihr als Ehefrau des Erblassers erteilte, sie als dessen Alleinerbin ausweisende, Erbschein ist nicht im Sinne von § 2261 BGB unrichtig, sondern weist die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zutreffend aus. Die Eheleute haben mit Testament vom 11. 2018 dahingehend verfügt, dass die Beteiligten zu 3 und 4, ihre Enkelkinder, nach ihrem Tod ihr Haus und Grundstück "erhalten" sollen, hingegen der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter, und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Bruder T… R… daselbst lediglich ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt werden sollte.
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2017 die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins als festgestellt erachtet, den Antrag des Beteiligten zu 2 hingegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sozietät Poppe - Eine der größten Kanzleien in Schleswig-Holstein. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Miterben zu je ½ der Erblasserin sind. 1. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ziffer 2 des gemeinschaftlichen Testaments angeordnete Pflichtteilsklausel vorliegend nicht greift und insofern nicht den Wegfall der in Ziffer 1 angeordneten Miterbenstellung der Beteiligten zu 1 bedingt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die von der Beteiligten zu 1 im Nachlassverfahren betreffend den vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin beantragte Einziehung des der Erblasserin am 4. 2009 erteilten Erbscheins kein "Verlangen" im Sinne der von den Ehegatten angeordneten Pflichtteilsklausel dar.
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Für den Fall, dass einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordert, bestimmten die Eheleute, dass er dann auch nach dem Längstlebenden nur seinen Pflichtteil erhalten solle (sog. Pflichtteilsstrafklausel). Nach dem Tod des Ehemanns forderte die Beschwerdeführerin die Erblasserin auf, ihr ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und verlangte nach dessen Zusendung eine Nachbesserung sowie die Vorlage eines Wertgutachtens betreffend einer in den Nachlass fallenden Immobilie. Zu einer Auszahlung oder einer gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils kam es nicht. Als auch die Erblasserin gestorben war, beantragte die Antragstellerin als eine der Schlusserben einen gemeinschaftlichen Erbschein auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute. Sie berücksichtigte dabei allerdings nicht die Beschwerdeführerin, da diese ihren Erbanteil verwirkt habe. Das AG - Nachlassgericht - kündigte mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass des beantragten Erbscheins an.
Gelangen diese im Schlusserbfall zur Erbfolge, werden sie eben nicht Erben des Erlaubnisinhabers, sondern des Längstlebenden! Durch den fachkundigen Einsatz einer "Vor- und Nacherbfolge" (§§ 2100 ff. BGB) wäre es jedoch möglich, auch den Kindern die Verpachtungsmöglichkeit zu erhalten. Dies ist insbesondere dann misslich, wenn beide Ehegatten innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums hintereinander versterben. Mögliche Testamentsgestaltung (auszugsweise) "… (1) Ist der Apotheker der Erstversterbende, setzt dieser seinen Ehegatten als Längstlebenden zu seinem alleinigen Vorerben ein. Dieser ist von allen Beschränkungen befreit, von denen nach dem Gesetz Befreiung erteilt werden kann. Der Nacherbfall tritt mit einer Wiederverheiratung bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. mit dem Tode des Vorerben ein. Nacherben zu untereinander gleichen Teilen sind unsere nachstehend genannten gemeinsamen Kinder: a) …, geb. am …, wohnhaft …, sowie b) …, geb. am …, wohnhaft... Ersatznacherbe ist das jeweils andere Kind, soweit es Mitnacherbe ist.
Beziehen die Erben staatliche Leistungen, möchten die Erblasser den Nachlass in der Regel vor dem Zugriff des staatlichen Leistungsträgers schützen. Ziel ist es, dem Erben neben den staatlichen Leistungen die Erbschaft zukommen zu lassen. Auch das lässt sich mit der Vor- und Nacherbfolge erreichen, wenn diese mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kombiniert wird. Nachteile bei Verwendung eigener Formulierungen Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge hat völlig andere Rechtsfolgen als die Anordnung von Allein- und Schlusserbschaft. Werden daher Testamente eigenhändig wie oben formuliert, stellt sich nach dem Tod im Erbscheinverfahren die Frage: Was war gemeint? Nicht selten ist dann der längerlebende Ehegatte plötzlich Vorerbe mit den diesbezüglichen Verfügungsbeschränkungen, obwohl eigentlich die Alleinerbschaft gemeint war. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich bei der Errichtung des Testaments fachkundig beraten zu lassen.