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Frage vom 16. 10. 2013 | 09:41 Von Status: Frischling (3 Beiträge, 3x hilfreich) Hallo zusammen, mein Thema ist etwas komplizierter und letzten Endes sind mehrere Fragen offen, wozu ich gerne eure Meinungen hören wollte: Folgende Ausgangssituation: Grundstück A gehört meinen Eltern, dort steht mein Elternhaus. Dieses Grundstück grenzt an Grundstück B, welches ich vor 2 Jahren gekauft habe. zwischen den beiden Grundstücken steht eine Straßenlaterne. Auf Grundstück B haben wir in 2. Reihe gebaut, da bereits ein Haus stand. Verkehrstechnik | Kanton Zürich. Um überhaupt bauen zu können, musste die Straßenlaterne versetzt werden. Dies wurde im November 2012 auch getan. Das Haus steht jetzt und wir haben passenderweise unsere Einfahrten "zusammen" gelegt. Bedeutet: Wir haben ein großes Hoftor für Grundstück A+B. Die Straßenlaterne musste jetzt natürlich versetzt werden, da sie ansonsten direkt in der Mitte der Hofeinfahrt stehen würde. Der zuständige Gemeindebeamter hatte uns zugesagt, dass die Laterne abgebaut wird (im November 2012 geschehen) und auch versetzt wird (Im Oktober 2013 geschehen).
Hier wäre ebenso der Umstand der Verwirkung im auge zu behalten. zu Frage 2. : Wenn Sie tatsächlich einen Anspruch auf beseitigung haben, dann können Sie die Laterne auf Kosten der EnBW selbst beseitigen lassen. Ich würde dies aber nicht machen bevor der Beseitigungsanspruch bzw. Herausgabeanspruch gerichtlich festgestellt ist. Ubitricity macht aus jeder Straßenlaterne eine Ladestation. Sie könnten ansonsten auf den Kosten für die Beseitigung sitzenbleiben und eventuell noch Schadensersatz für die Laterne bezahlen müssen. Mein Rat: Beauftragen Sie einen Anwalt, der die Sache nochmals genau überprüft. Aussichtslos erscheint mir diese Sache nicht. Ich habe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben und hoffe, Sie haben Verständnis dafür, dass ich für 25, 00 € nicht tiefer in die Materie eindringen kann. Sollten sich noch nachfragen ergeben, nutzen Sie bitte die kostenlose nachfragefunktion. Gerne können Sie mir auch das Mandat in dieser Angelegenheit übertragen. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen Thomas Domsz Rechtsanwalt
Aber auch im privaten Bereich stellen sich immer wieder haftungsrechtliche Fragen, wenn es durch Bäume zu Schäden kommt. Die Frage, ob die Kommune oder der private Eigentümer bei einem Schaden haftet oder wegen des allgemeinen Lebensrisikos nicht herangezogen werden kann, muss im Streitfall einzelfallbezogen von dem zuständigen Gericht geprüft und entschieden werden. Zur Vermeidung solcher Streitfälle sollten Kommunen und private Eigentümer einige Grundsätze beachten, die hierzu in der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Die Grundsätze befassen sich allgemein mit den Verkehrssicherungspflichten bei Bäumen und auch mit der Übertragung dieser Verkehrssicherungspflichten auf Dritte. Verkehrssicherungspflichten im Allgemeinen Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder hierfür aus anderen Gründen verantwortlich ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht erfasst dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.
Nach meiner Erfahrung wird sich die Gemeinde auf nichts anderes einlassen als eine Bezahlung, wenn es über einen Abstand von 20 cm hinausginge. Allerdings könnte man nochmals mit einem Bauunternehmen sprechen, ob es eine andere bautechnische Lösung geben kann und auch mit dem Nachbarn, da man sich gegebenenfalls auf folgendes berufen könnte (was hier analog, also entsprechend angewendet werden könnte): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 917 Notweg "(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. (2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. [... ]. " Das Problem bei letzterem ist aber ebenfalls, dass eine Entschädigung finanzieller Art dazu kommen würde.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer bereits die Kosten für die Arbeitskleidung gezahlt hat? In diesem Falle der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB. Die Arbeitgeber muss also dem Arbeitnehmer die Kosten für die Anschaffung erstatten. Ist eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an die Beschaffung der Arbeitsbekleidung möglich? Möglich ist die schon, allerdings sind die Anforderungen daran recht hoch. Arbeitskleidung / 4 Gestellung und Kostenerstattung durch den Arbeitgeber | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Wenn der Arbeitgeber verwickelt ist die Kosten zu tragen, kann ich ohne weiteres diese Bindestrich auch nicht zum Teil-auf den Arbeitnehmer abwälzen, und schon gar nicht im "Kleingedruckten" des Arbeitsvertrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist aber eine Kostenbeteiligung an der Arbeitskleidung des Arbeitnehmers möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung zu Beschaffung der Arbeitsschutzkleidung hinaus Vorteile anbietet und der Arbeitnehmer davon freiwillig Gebrauch macht.
Wer hat für die Reinigung der Arbeitskleidung aufzukommen? Die Reinigungskosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Abweichende Vereinbarungen davon, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, sind in der Regel unwirksam. Vertragliche Reinigungspauschalen können unwirksam sein, wenn diese die Pfändungsschutzvorschriften umgehen. Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsbekleidung nach Ende des Arbeitsverhältnisses behalten, wenn diese vom Arbeitgeber gestellt bzw. von diesem bezahlt wurde? Grundsätzlich nicht. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbekleidung angeschafft hat, dann ist diese sein Eigentum, das eben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber wieder herauszugeben ist. Gibt es zum Thema Arbeitsschutzkleidung eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes? Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17. 2. 2009, 9 AZR 676/07) hat im Jahr 2009 grundsätzlich zum Thema Arbeitskleidung (Berufskleidung, Pfändungsschutz, Aufrechnung) entschieden. RA A. Martin
Schadhafte oder stark abgenutzte Kleidung gewährleistet nicht ausreichend die Sicherheit. Darüber hinaus ist oftmals eine Reinigung nur durch Fachfirmen erforderlich. Inzwischen gibt es viele Anbieter, die in diesem Zusammenhang einen Rund-um-Service für Schutzkleidung anbieten, der die Reinigung und Instandsetzung umfasst. Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass der Arbeitgeber im Betrieb keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung stellt, begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Arbeitnehmer darf sich in diesem Fall auch weigern, ohne die erforderliche gesetzliche Schutzkleidung zu arbeiten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch einweisen, wie und wann sie die Schutzkleidung einsetzen sollen, und er hat die Reinigung und Instandsetzung der Kleider zu übernehmen. Verletzt oder erkrankt ein Mitarbeiter aufgrund mangelhafter Schutzmaßnahmen, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.