Kleine Sektflaschen Hochzeit
3 Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen. (5) 1 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. 2 Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. 07. 2012 ( BGBl. VERFAHRENSWERT: Selbstständigkeit | SCHEIDUNG.de. I S. 1577), in Kraft getreten am 26. 2012 Gesetzesbegründung verfügbar
1. Basisbetrag Scheidung Die Berechnung der Anwaltskosten und der Gerichtskosten für das reine Scheidungsverfahren (ohne Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht etc. ) hängt hierbei vom Streitwert des Scheidungsverfahrens ab, der sich seinerseits nach dem Nettoeinkommen der Ehepartner richtet. Hierbei spricht man vom Basisbetrag der Scheidung. Als Einkommen werden hierbei die letzten drei Einkommen der Ehepartner vor Einreichung des Scheidungsantrages zugrunde gelegt. Wir gehen im Folgenden von einer einvernehmlichen Scheidung aus. Ein Beispiel: Die Ehefrau verdient 1000, 00 € netto, der Ehemann verdient 2000, 00 € netto, was einem monatlichen Gesamtbetrag von 3000, 00 € netto entspricht. Abrechnung Familiensache mit Verbund und Folgesachen und Vgl - FoReNo.de. Dieser Betrag wir mit dem Faktor "3" multipliziert, so dass der Streitwert des reinen Scheidungsverfahrens 9000, 00 € beträgt. Nach dem RVG entstehen hierbei Kosten für einen Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren in Höhe von 1359, 58 € inkl. MwSt. Hinzuzurechnen sind die Gerichtkosten, wobei hierbei in Scheidungsverfahren zwei Gerichtsgebühren angesetzt werden.
Diese Begriffe treffen jedoch für die Gerichtskosten bei Scheidung sowie dem Scheidungsverfahren nicht zu.