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Tatsächlich handelte es sich nicht um eine Entscheidung nach § 495a ZPO Die Terminsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO entscheidet. Hier war aber das Verfahren nach § 495a ZPO mit übereinstimmender Hauptsacheerledigung beendet. Die Kostenentscheidung ist nicht aufgrund der Vorschrift des § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangen. Sie ist vielmehr ohne mündliche Verhandlung ergangen, weil eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO immer ohne mündliche Verhandlung ergehen kann ( § 128 Abs. 3 u. 4 ZPO). 495a zpo terminsgebühr urteil. Terminsgebühr entsteht auch dann nicht, wenn aus anderen Gründen eine Verhandlung nicht vorgeschrieben ist Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV fällt auch dann nicht an, wenn aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Beispiel Es ist ein Vollstreckungsbescheid über 500, 00 EUR ergangen... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Nach vollständiger Zahlung der Mietrückstände hat der Vermiter den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23. März 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das Amtsgericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt. Am 29. April 2016 hat die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, in dem unter anderem die 1, 2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 608, 40 € beansprucht wird. Das Amtsgericht hat die genannte Terminsgebühr abgesetzt und die Kosten im Übrigen antragsgemäß durch Beschluss vom 10. August 2016 festgesetzt. Die hinsichtlich der nicht berücksichtigten Terminsgebühr eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. BGH klärt grundsätzliche Voraussetzungen für Terminsgebühr bei Erledigung Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 495a zpo terminsgebühr klagerücknahme. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 2 Abs. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks. 15/1971, S. Terminsgebühr 495a zpo. 209). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn.