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Weiterhin ist auch möglich, dass sich der Täter über Tatbestandsmekmale einem Irrtum unterliegt. Es sind sämtliche Umstände der Tat gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme zu untersuchen. Wann ist eine Bedrohung strafbar ?. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit fast 30 Jahren im Strafrecht spezialisiert. In vielen Fällen konnten Freisprüche oder Einstellungen bei dem vorgehaltenen oder angeklagten Bedrohungstatbestand erreicht werden. Eine kostenfreie telefonische Erstauskunft ist möglich.
Die Jugendkammer ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, § 41 Abs. 2 JGG. Beachte: Eine Sache, die in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, landet also grds. nie beim BGH. Ausnahme ist § 121 Abs. 2 GVG. Dieser dient der Gerichtsvereinheitlichung. Beihilfe im Strafrecht (StGB) mit Schema und Definition. Landgerichte als 1. Instanz Bei besonders bestimmten Straftaten ist die erste Instanz gem. § 74 GVG das Landgericht. Dieses ist gem. §§ 74 Abs. 1, 2, 74 a GVG zuständig: Für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Beihilfe nach der Tat Das deutsche Strafrecht unterscheidet verschiedene Phasen, etwa Vollendung der Tat und Beendigung der Tat. Eine Beihilfe ist ohne weiteres während der Phase der Vollendung der Tat möglich. Umstritten ist allerdings, ob eine Beihilfe aber auch dann noch möglich ist, wenn sich die Tat in der Beendigung findet: Beispiel: Täter T raubt eine Bank aus. Er schafft es auch mit der Beute zu flüchten [Vollendung der Tat]. Allerdings ist ihm die Polizei dicht auf den Fersen. Er ruft deshalb seinen Freund B an und fragt diesen, ob er für ein kleines Verkehrschaos sorgen könne, damit er, der T, der Polizei entkommen und die Beute sichern könne. Der B willig ein und hilft dem T wie besprochen bei der Flucht. Nach der herrschenden Meinung ist eine solche sogenannte sukzessive Beihilfe durchaus möglich. Wäre die Haupttat bereits beendet, käme zwar keine Beihilfe mehr in Betracht, wohl aber eine Anschlussstraftat, wie etwa die eigenständigen Delikte der Begünstigung ( § 257 StGB) oder der Strafvereitelung ( § 258 StGB).
Er muss diesen lediglich beabsichtigen. Der Täter begeht also beispielsweise eine vorsätzliche Tötung mit Dolus directus 1. Grades, wenn es ihm gerade auf den Tod eines anderen Menschen ankommt. Ferner begeht ein Täter eine vorsätzliche leichte Körperverletzung in besagter Vorsatzvariante, wenn er gerade beabsichtigt, einen anderen an dessen Gesundheit zu schädigen bzw. ihn körperlich zu misshandeln. Das StGB kennt neben dem direkten Vorsatz spezielle Absichtsformen, die mit dem Dolus directus 1. Grades nicht zu verwechseln sind. Zu nennen sind hierbei beispielsweise die Zueignungsabsicht, die im Rahmen eines Diebstahles (neben dem "normalen" Vorsatz in einer seiner drei Varianten) zusätzlich vorliegen muss oder aber die Bereicherungsabsicht beim Betrug. Auch diese Elemente sind Teil des subjektiven Tatbestandes und sind nur in vereinzelten Tatbeständen normiert. Dolus directus 2. Grades – direkter Vorsatz Demgegenüber ist der Dolus directus 2. Grades (= sogenannter direkter Vorsatz) die Vorsatzvariante, in der das kognitive Element im Vordergrund steht.