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Alle drei Fallkonstellationen werden in diesem Skript näher behandelt. Wegen der Relevanz der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben in verschiedenen Kontexten beginnen wir mit ihr sozusagen "vor die Klammer gezogen". 229 Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über die §§ 29 bis 38 BauGB, damit Sie mit dem Gesetzestext vertraut werden! Der Erste Abschnitt des Dritten Teils des BauGB mit der Überschrift "Zulässigkeit von Vorhaben" enthält die Regelungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. § 29 BauGB klärt u. a. den Begriff des Vorhabens. §§ 30 bis 37 BauGB stehen in einem sachlichen Zusammenhang dergestalt, dass sie die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks im Einzelnen regeln. Das BauGB unterscheidet dabei grundlegend und abschließend zwischen zwei verschiedenen bauplanungsrechtlichen Bereichen im Gemeindegebiet: M. E. wird diese Aufteilung der Systematik der §§ 29 ff. BauGB besser gerecht als eine in der Literatur vorzufindende Aufteilung in drei Bereiche ( § 30 Abs. 1, Abs. Prüfe dein wissen baurecht des. 2 BauGB; §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB; 30 Abs. 3, 35 BauGB).
§ 29 Abs. 1 BauGB verlangt ferner die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Die Errichtung und die Änderung bereiten in diesem Zusammenhang keine Probleme. Anders kann dies bei einer Nutzungsänderung sein. Beispiel Hier klicken zum Ausklappen H besitzt einen Bauernhof. Eines Tages beschließt er, sein bisheriges Schlafzimmer als Arbeitszimmer zu nutzen. Beispiel Hier klicken zum Ausklappen Wie Beispiel 1 mit der Abweichung, dass H eines Tages beschließt, seinen Bauernhof als Wochenendhaus zu nutzen. 240 In beiden Beispielen (oben Rn. 239) hat H Nutzungsänderungen vorgenommen. Fraglich ist jedoch, ob beide Nutzungsänderungen auch für den Vorhabenbegriff in § 29 Abs. 1 BauGB beachtlich sind. Steiner | Baurecht | 5. Auflage | 2010 | Band 18 | beck-shop.de. Entscheidend ist auch hier wieder die bodenrechtliche Relevanz: Definition Hier klicken zum Ausklappen Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Funktion der Anlage in einer Weise geändert wird, die zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führt, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt.
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12 Abs. 1; PBefG § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 1, § 13 Abs. 2a, § 62 Abs. 1; VwGO § 43; VO (EG) Nr. 1370/2007 Art. 2, 3, 5, 7 140 Rechtsprechung in Leitsätzen Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 62 Abs. 1 und 2; SGB III §§ 149ff. 142 UIG NRW, § 2 Satz 3; UIG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7, 8, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1, § 45; BImSchG § 10 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2; UIRL Art. 4 Abs. 2; InfoSocRL Art. 3 Abs. 1 143 BDSG, § 25 Abs. 2; VwGO § 50 Abs. Prüfe dein wissen baurecht girlfriend. 1 Nr. 6; VwVfG § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 72 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 2, Abs. 2 Satz 1, § 137 Abs. 1; ZPO § 265 Abs. 2; BayAGVwGO Art. 5 Satz 1; BayEGovG Art. 2 VwGO, § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1; BADV § 7 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 34 Abs. 1 und 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7, § 3 Abs. 2 Satz 2; BauNVO §§ 2 bis 10, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 50 Satz 1 AsylG, §§ 29, 36 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 46 RL 2006/126/EG, Art. 2 Abs. 1, Art.