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Beide Varianten werden als ungültige Stimmen bezeichnet. Bei Abstimmungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Bei Abstimmungen in Gremien wie z. B. Parlamenten, Aufsichtsräten oder Hauptversammlungen zählt eine Stimmenthaltung beim Erfordernis einer absoluten Mehrheit de facto als Gegenstimme zu sämtlichen Alternativen (also auch der "Nein"-Stimmen). Hierbei muss ein bestimmter Anteil aller abstimmenden oder sämtlicher (auch abwesender) Mitglieder des Gremiums für eine Alternative stimmen. Enthaltungen im vereinsrecht bgb. Mit einer Stimmenthaltung entscheidet sich das Gremiumsmitglied für keine der wählbaren Alternativen und somit für den Verbleib beim Status quo. Beispiel: Bei der Wahl eines deutschen Bundestagspräsidenten wirkt eine Stimmenthaltung wie eine Gegenstimme, da mindestens die Hälfte aller Bundestagsabgeordneten für einen Kandidaten stimmen muss. [5] Ein neutrales Verhalten durch Stimmenthaltung ist im Bundesrat (Deutschland) nicht möglich. Denn Beschlüsse können im Bundesrat nach Artikel 52 Abs. 3 Grundgesetz nur mit absoluter Mehrheit, bei Verfassungsänderungen sogar nur mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefasst werden.
Enthaltungen oder ungültige Stimmen finden im Stimmergebnis keine Berücksichtigung. Vorliegend war aus dem Protokoll nicht ersichtlich, ob diejenigen Mitglieder, die nicht mit "Ja" abgestimmt haben, sich enthalten haben oder mit "Nein" abgestimmt haben. Da auf dieser Grundlage nicht auszuschließen war, dass die jeweils verbleibende Mehrheit der 172 Mitglieder gegen die Kandidaten gestimmt hat und sich so nicht nachvollziehen lässt, dass die einfache Mehrheit tatsächlich erreicht wurde, können die beiden Kandidaten nicht als wirksam gewählt angesehen werden. Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts in der Satzung konnte auch durch Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass eigentlich eine relative Mehrheit zur Beschlussfassung erforderlich ist. Daran kann auch der Umstand, dass der Begriff "einfache Mehrheit" häufig missverstanden und mit dem der "relativen Mehrheit" verwechselt wird, nichts ändern. Enthaltungen im vereinsrecht gesetzestext. Die Anwendung der relativen Mehrheit, wonach die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen insgesamt maßgebend gewesen wäre, ist daher vorliegend ausgeschlossen.
Wertung der Stimmenthaltung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Eine Stimmenthaltung kann Neutralität, informelle Unterstützung oder auch Ablehnung aller wählbaren Alternativen bzw. Protest gegen etwas nicht zur Wahl stehendes ausdrücken. Bei Wahlen ( Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen) ist die Möglichkeit einer Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel in Deutschland gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 30 BWG). Denn aus einer Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Abgeordneter gewählt werden. Bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen gibt es deshalb nur die Möglichkeit der Zustimmung zu einer Partei, und neben den gültigen werden auch die ungültigen Stimmabgaben gezählt. Die Stimmenthaltungen lassen sich nur sehr grob über die Höhe der Wahlbeteiligung bzw. der Nicht-Wahlbeteiligung schätzen. Stimmenthaltung Vereinsrecht. [2] Stimmenthaltungen werden bei Wahlen oder politischen Abstimmungen in Deutschland sehr unterschiedlich erfasst. Bei Abstimmungen über Gesetzesvorlagen im Deutschen Bundestag oder der Wahl des Bundestagspräsidenten werden neben den Ja- und Nein-Stimmen auch die abgegebenen Enthaltungen gezählt.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Hiervon zu unterscheiden ist die "relative" Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Soll die nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Mehrheitswahl modifiziert und anstelle der einfachen die relative Mehrheit maßgebend sein, so bedarf dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung. Die dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (OLG München, Beschl. 29. 01. 2008, Az. 31 Wx 78/07, 31 Wx 81/07; BGH, Urt. II ZR 96/88; BayObLG, in: FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig, Beschl. 12. Absolute Mehrheit Vereinsrecht - frag-einen-anwalt.de. 2005, Az. 2 W 308/04). Sofern die Beschlussfassung Gegenstände betrifft, die zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden sind (z. Wahl neuer Vorstandsmitglieder in den nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand oder Satzungsänderungen), muss beachtet werden, dass bei der Anmeldung zum Vereinsregister auch die Abschrift der Urkunde eingereicht werden muss, aus der sich der Beschluss ergibt (z. bei Satzungsänderungen: § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Für sehr wichtige Abstimmungen oder Zirkularbeschlüsse können die Statuten auch Einstimmigkeit vorsehen. Auch hier sollte geregelt sein, ob die Einstimmigkeit der anwesenden oder aller Mitglieder gemeint ist ( Universalversammlung). Auch was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat, sollte in den Statuten geregelt sein. Oft ist dafür der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten vorgesehen. Ist das nicht der Fall, ist ein Geschäft abgelehnt, weil es keine Mehrheit erreicht hat. Traktanden und Anträge Frage An der Mitgliederversammlung soll ich als Präsident und weitere vier Vorstandsmitglieder in ihrem Amt bestätigen werden. Zusätzlich ist ein namentlich bekanntes neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl ist voraussichtlich unbestritten. Enthaltungen im vereinsrecht vorstand. Wie kann man diese Wahl am effizientesten und korrekt durchführen? Antwort Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie Wahlen genau durchzuführen sind. Selbstverständlich sind allfällige Regelungen in den Statuten zu beachten und es muss klar sein, wer gewählt oder nicht gewählt ist.
GmbH-Gesetz GmbHG § 47 Abs. 1: Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Genossenschaftsgesetz (GenG) GenG § 43 Abs. 2 Satz 1: Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Bundesjagdgesetz BJagdG § 9 Abs. 3: Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. Häufige Fragen - Verein | Vereinsrecht.de. Rechtsprechung Bundesgerichtshof (BGH) BGH, Beschluss vom 08. 12. 1988 - V ZB 3/88 = BGHZ 106, 179: "Bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. " [6] [7]. BGH, Urteil vom 12. 01. 1987 - II ZR 152/86 = NJW 1987, 2430: "Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so daß Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muß dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen. "