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- nach oben - Weiterführende Links: Stichwörter zum Thema Vorfahrt Unklare Verkehrslage Lückenunfälle Anfahren vom Fahrbahnrand Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten Hindernis - Fahrbahnverengung - Engstelle - Wegfall eines Fahrstreifens Begegnungsunfälle Schmale Straße - enger Straßenteil Allgemeines: KG Berlin v. 03. 12. 2007: Ein wartepflichtiger Kfz-Führer, dem durch ein Handzeichen eines bevorrechtigten Fahrers aus einem von mehreren Fahrstreifen ein Verzicht auf den Vorrang bedeutet wird, darf nicht darauf vertrauen, dass keine Fahrzeuge in den übrigen Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren werden. Denn ein solcher Verzicht auf Vorfahrt wirkt nicht zu Lasten anderer Bevorrechtigter. LG Karlsruhe v. 18. 04. 2008: § 7 Abs. 5 StVO schützt regelmäßig nicht den Querverkehr. An die Annahme eines Vorfahrtsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Ups, bist Du ein Mensch? / Are you a human?. Der bevorrechtigte Geradeausverkehr darf auf seinen Vorrang nicht vertrauen, wenn er rechtzeitig erkennen kann, dass der Wartepflichtige seiner Wartepflicht nicht genügt oder die Verkehrslage unklar ist.
Bemerkt ein Fahrzeugführer beim Einbiegen in eine ersichtlich zu enge Straße das Herannahen eines entgegenkommenden Fahrzeugs, so ist er gegebenenfalls verpflichtet, bereits im Kreuzungsbereich anzuhalten, um dem Entgegenkommenden, der wegen hinter ihm fahrender Fahrzeuge nicht zurücksetzen kann, die Durchfahrt zu ermöglichen. Fährt er dennoch in die Straße ein und kollidiert mit dem Fahrzeug des Entgegenkommenden, weil dieser versucht hat, an seinem Fahrzeug vorbeizufahren, haftet er für den Schaden des Entgegenkommenden in Höhe von 2/3. Freilassen einer Lücke: AG Kassel v. 2014: Ein Fahrzeugführer, der von einer vorfahrtsverpflichteten in eine vorfahrtsberechtigte Straße rechts einbiegen will, darf aus einer Lücke, die ein an sich vorfahrtsberechtigter Fahrzeugführer im stockenden Verkehr lässt, nicht ohne weiteres schließen, dass dieser auf sein Vorfahrtsrecht verzichten will. Er muss sich vielmehr mit diesem gem. Verzicht auf das Vorfahrtrecht - Vorrangverzicht. § 11 Abs. 3 StVO über die Vorfahrt verständigen. Lichthupe: LG Darmstadt v. 2006: Ein Verzicht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt.
LG Karlsruhe v. 01. 08. 2008: Nach § 11 Abs. 1 StVO darf dann, wenn der Verkehr stockt, trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift muss auch, wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere jedoch nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Ikiwiki - das online Lehrbuch von myFührerschein - Lehrbuch Erklärung. OLG München v. 09. 2010: Der Wartepflichtige darf gem. § 8 II 4 StVO den Vorfahrtberechtigten, wenn dieser aus der bevorrechtigten Straße in eine untergeordnete Straße abbiegt, "nicht wesentlich behindern". Dieses Vorrecht des Vorfahrtberechtigten besteht solange, bis er mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs die Vorfahrtstraße verlassen hat. Hat der Wartepflichtige sich durch das Schneiden des Kurvenbereichs seiner Sichtmöglichkeiten in die bevorrechtigte Straße beraubt, geht das zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Vorfahrtberechtigten.
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05. 2006 - 3 O 484/05) ausgeführt: "Selbst wenn man von einem Lichthupensignal des Zeugen... ausgeht, darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ein Leuchtzeichen innerhalb geschlossener Ortschaften nur geben, wer sich oder andere gefährdet sieht. Zwar gibt es eine weitverbreitete Übung, einen Vorfahrtsverzicht mit dem Betätigen der Lichthupe anzukündigen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck von Leuchtzeichen als Warnzeichen durfte aber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein aus einem solchen Blinken – wenn man es als wahr unterstellt – nicht auf einen Vorfahrtsverzicht schließen. Lichtzeichen eines Kraftfahrzeuges dürfen ohne zusätzliche Umstände nicht als Verzicht auf die Vorfahrt verstanden werden, sondern nur als Warnzeichen (vgl. BGH, NJW 1977, 1057; OLG Koblenz, NJW 1993, 1721, OLG Hamm, DAR 1988, 240; DAR 2000, 392). Entscheidend sind insoweit die weiteren Umstände. Auch aus diesen ergab sich vorliegend ein unmissverständlicher Verzicht des Zeugen... auf sein Vorfahrtsrecht nicht. "
Der Anscheinsbeweis wird nicht durch ein kurzes Abstoppen des Pkw entkräftet, wenn dieses erfolgte, um dem für den Pkw von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren. Ein Vorfahrtsverzicht gegenüber dem Radfahrer kann darin nicht gesehen werden. OLG Düsseldorf v. 26. 2014: Der Verzicht eines Vorfahrtberechtigten (§ 11 Abs. 3 StVO) gilt jeweils immer nur für den Verzichtenden selbst, hat aber keine Rechtswirkung bezüglich der anderen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer. Anhalten für einen Ausparkenden: KG Berlin v. 15. 2005: Der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer hat keine Bedeutung für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge. - gleichlautend auch KG Berlin v. 2006 - 12 U 202/05 - und KG Berlin v. 2010 - 12 U 215/09 - Engstelle / Hindernis / parkende Fahrzeuge: AG München v. 17. 2009: Bei einer durch geparkte Fahrzeuge verengten Fahrbahn, die ein Aneinandervorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge nicht zulässt, muss der Vorfahrtberechtigte gegebenenfalls auf seinen Vorrang verzichten, wenn es die Verkehrslage erlaubt und erfordert.
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