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Ihr Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter bei der Arbeit nicht beeinträchtigt werden. Aber auch Sie haben nach dem Arbeitsschutzgesetz Rechte und Pflichten. Das sind sie: 1. Arbeitsschutzanweisungen einhalten Ihr Arbeitgeber muss Sie über Arbeitsschutzvorschriften und Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz aufklären. Das gehört zu seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Egal in welcher Position Sie im Betrieb arbeiten, diese Vorschriften gelten auch für Sie, selbst wenn Sie lediglich ein Praktikum absolvieren. Ihre Pflicht: Sie müssen die Arbeitsschutzanweisungen Ihres Arbeitgebers beachten. 2. Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz - BG RCI. Arbeitsmittel korrekt verwenden Als Arbeitnehmer ist es außerdem Ihre Pflicht, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die Ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Was ist eine persönliche Schutzausrüstung? Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) müssen Angestellte in vielen Bereichen tragen, nicht nur in der Fabrik, im Handwerk und auf Baustellen, sondern auch etwa in Zahnarztpraxen oder Laboratorien.
Pflichtenübertragung bedeutet, dass ein Unternehmer seine Pflichten im Arbeitsschutz an Führungskräfte oder andere Beauftragte delegiert. Die Übertragung sollte schriftlich erfolgen und die konkreten Aufgaben und Pflichten enthalten. Die Pflichtenübertragung geht mit einem eigenen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich mit haftungsrechtlichen Konsequenzen einher. Ist also ein Arbeitsunfall auf ein Organisationverschulden zurückzuführen, beispielsweise eine nicht durchgeführte Unterweisung, liegt die Haftung bei der jeweils beauftragten und verantwortlichen Führungskraft. Der Arbeitgeber behält jedoch die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz. Verschiedene Wege der Pflichtenübertragung Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 13 ausdrücklich, dass eine Pflichtenübertragung schriftlich erfolgen muss. Das kann durch Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträge oder spezielle Vereinbarungen erfolgen. Pflichten im arbeitsschutz führungskräfte. Aus einer Pflichtenübertragung soll hervorgehen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung des Arbeitsschutzes ausdrücklich zu den Leistungen der Führungskraft gehört.
Selbst verkehrssicherungspflichtig bleibt der Auftraggeber nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig und zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkennt oder wenn er diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Somit verbleibt ihm eine generelle Überwachungspflicht sowie die Pflicht zur eingehenderen Überwachung, wenn sich bei der generellen Überwachung oder aus sonstigen Gründen Zweifel daran ergeben, ob die Fremdfirma den Gefahren in gebührender Weise Rechnung trägt. Dabei kann es im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aber nur um solche Gefahren gehen, die vom Gebäude oder den gebäudetechnischen Anlagen und deren Zuständen ausgehen. Pflichten des Unternehmers nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nicht hingegen um solche Gefahren, die von eigenen, im Bewusstsein der Gefährdung gefassten Entschlüssen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter und deren Folgen herrühren. Damit bleibt es im Verhältnis zum Auftraggeber zu den in seinem Gebäude tätigen Fremdfirmenmitarbeitern alleine Sache des Auftragnehmers, die Vereinbarkeit ihres fachspezifischen Vorgehens mit den geltenden Sicherheitsanforderungen zu prüfen und zu verantworten, denn die Entscheidung darüber, wie ein bestimmter Auftrag aus fachlicher Sicht auszuführen ist, fällt alleine in die Risikosphäre des Auftragnehmers (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. April 1998, 24 U 61/96).
Hilfen zum Erreichen von Schutzzielen Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften verpflichten den Unternehmer dazu, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ein bestimmtes Schutzziel erreicht werden soll, geben aber keine detaillierten Vorgaben für diese Maßnahmen. Lexikon: Pflichten des Arbeitgebers | arbeitssicherheit.de. Als Hilfestellung zur sachgerechten Ausfüllung des ihm eröffneten Spielraums soll der Unternehmer Regeln heranziehen, die entweder von staatlich beauftragten Ausschüssen oder von den Fachbereichen der DGUV erstellt worden sind. Eine solche Unterstützungsfunktion für die Auswahl sachgerechter Präventionsmaßnahmen kommt den Regeln der Unfallversicherungsträger auch für den Fall zu, dass es für die Lösung einer bestimmten Gefährdungssituation (noch) keine staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und keine speziellen Unfallverhütungsvorschriften, sondern nur die allgemeine Unternehmerpflicht nach Absatz 1 Satz 1 der DGUV Vorschrift 1 gibt. Mit dem Begriff "heranziehen" wird klargestellt, dass der Unternehmer das Regelwerk bei der Planung seiner Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen hat.
1. Pflichten Dritter - Allgemeines Das Arbeitsschutzgesetz wie auch die daraus abgeleiteten Verordnungen wenden sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Im Rahmen seiner Hauptpflicht "Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" obliegen ihm zahlreiche, bisher schon beschriebene Detailaufgaben. Da er aber objektiv wenig ausrichten kann, wenn nicht die unmittelbar Begünstigten seiner Maßnahmen, also die Beschäftigten, "mitziehen", werden sie vom Gesetzgeber, wenn auch maßvoll, mit in die Pflicht genommen. 2. Sorgfaltspflichten der Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dementsprechend haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Diese Regelung ist von dem Gedanken getragen, dass die besten Schutzvorkehrungen nichts nutzen, wenn sich die Beschäftigten nicht eigenverantwortlich sicherheitsgerecht verhalten und nicht im Rahmen der eigenen Möglichkeiten auch selbst aktiv für Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen.
Dann darf er aber die Veranstaltung auch nach einer Überlastungsanzeige nicht einfach durchführen, wenn sich konkrete Gefahren für Leib und Leben ergibt. Hieran ändert auch die abgegebene Überlastungsanzeige nichts. Unterstützungspflicht: Die Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen (siehe § 16 Abs. 2 ArbSchG). Anzeigerecht (und -pflicht): Sind Arbeitnehmer auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden ( § 17 Abs. 2 ArbSchG).
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:-) » « » Alvin « Was für eine sexy Frau » Andi « Na ja, hat das denn wirklich jemand bemerkt? »