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Im Jahr 2020 haben die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihres Schutzauftrags in 54 347 Fällen eine Einschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgenommen. Düsseldorf (). Im Jahr 2020 haben die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihres Schutzauftrags in 54 347 Fällen eine Einschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgenommen. Das waren 9, 3 Prozent mehr als im Jahr 2019 (49 707). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, wurde in 13, 3 Prozent der Fälle (7 219) eine akute Gefährdung des Kindeswohls festgestellt. In 6 951 Fällen bestand eine latente Gefährdung, d. h. die Frage, ob gegenwärtig eine Gefahr besteht, konnte nicht eindeutig beantwortet, eine Kindeswohlgefährdung jedoch nicht ausgeschlossen werden. In 18 588 Fällen wurde zwar keine Kindeswohlgefährdung, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt, in 21 589 Verdachtsfällen ergab sich, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf bestand. In den Verfahren, in denen eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde, waren Anzeichen von Vernachlässigung (7 609) sowie psychische (4 839) und körperliche Misshandlung (4 334) die häufigsten Gründe.
- Widersetzt sich Paul immer wieder den Bitten der Erzieher*innen und wirkt aggressiv im Umgang mit anderen Kindern? Derartige Situationen können den Fachkräften in Schulen und Kitas Anlass geben, sich zu fragen: Wie geht es dem Kind oder dem Jugendlichen eigentlich? Es bieten sich folgende Kategorien von Erscheinungsformen für Kindeswohlgefährdung an: 1. Vernachlässigung 2. körperliche Gewalt bzw. Misshandlung 3. seelische Gewalt 4. sexuelle Gewalt / sexueller Missbrauch Akute oder latente Gefahr? Nicht immer verbirgt sich hinter einer plötzlichen oder auch schleichenden Veränderung bzw. Auffälligkeit eine akute Kindeswohlgefährdung. Akut ist die Gefahr, sobald ein/e Beobachter/in nicht mehr ausschließen kann, dass das Kind oder der Jugendliche aktuell eine erhebliche Schädigung erleidet oder sogar das Leben bedroht ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder sich die Annahme lediglich auf einige Vermutungen stützt, ist für die Fachkraft oft schwer zu klären. In solchen Situationen ist der Austausch mit Kollegen/innen, die bestenfalls das Kind auch kennen, unbedingt notwendig.
2011 zur Frage der rechtlichen Einordnung des Begriffs "latente Kindeswohlgefährdung" (Anfrage des KJA Neustadt a. d. Waldnaab vom 25. 10. 2010) (5) vgl. auch Nationales Zentrum Frühe Hilfen (Hg. ): Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben – Werkbuch Vernetzung, Ulm 2010; dort insbesondere "Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch", Anhang A1, S. 170 (6) vgl. Art. 14 GDVG 7 (7) vgl. 31 BayEUG 8 (8) vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg. ): Elfter Kinder- und Jugendbericht, Berlin 2002 (9) vgl. () (10) vgl. ): Personalbemessung der Jugendämter in Bayern (PeB). Projektbericht und Handbuch, München 2010. aus: ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt Nr. 2/2011
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