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Außerdem ist das Mietverhältnis mit dem Miterben durch den Eintritt des Erbfalls beendet worden. Der in dem Haus verbliebene Sohn kann nicht gleichzeitig auf der einen Seite als Teil der Erbengemeinschaft Vermieter sein, während er zugleich auch Mieter des Hauses ist. Diese sogenannte Konfusion führt zu einer Beendigung eines Mietverhältnisses. Hinweis: Es ist notwendig, dass das Verlangen nach einer Nutzungsneuregelung hinreichend bestimmt ist. Die Miterben müssen dabei zum Ausdruck bringen, dass sie eine alleinige Nutzung nicht mehr hinnehmen. Nutzungsentschädigung für Bewohnen einer Nachlassimmobilie - Dr. Achim Nolte & Prof. Clemens Pustejovsky. Quelle: AG Mönchengladbach, Urt. v. 18. 12. 2019 - 35 C 97/19 (aus: Ausgabe 03/2020)
Keine Prozesskostenhilfe für den beklagten Miterben Das Oberlandesgericht verweigerte dem beklagten Miterben mit der Begründung die beantragte Prozesskostenhilfe, dass seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das OLG begründete seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen: Grundsätzlich habe jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft das Recht, Nachlassgegenstände, so auch die fragliche Immobilie, entschädigungslos zu nutzen, soweit sich aus den §§ 2038, 741 ff. BGB nichts anderes ergibt. Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. Nutzungsentschädigung haus erbe video. 2 BGB könne aber jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft eine "dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung" verlangen. Erben fordern mit Mehrheitsbeschluss eine Nutzungsentschädigung Zu einer solchen durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung zählenden Verwaltungsmaßnahme gehört auch die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass von der Mehrheit der Erben ein Verlangen geäußert würde, die Benutzung und Verwaltung eines Nachlassgegenstandes neu zu regeln.
Streit der Erben Die Eltern, im Güterstand der Gütergemeinschaft lebend, besaßen mehrere Grundstücke, die jeweils in ihrem hälftigen Miteigentum standen. Das in Rede stehende Grundstück ist mit einer Halle und einem Wohnhaus bebaut. Die Halle wurde durch den Beklagten mit Gestattung des Vaters genutzt. Der Beklagte ist selbst nicht Miteigentümer des von ihm genutzten Grundstücks, jedoch Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum der hälftige ideelle Miteigentumsanteil des von ihm genutzten Grundstücks steht. Vor diesem Hintergrund forderte die Miterbin und Schwester (Klägerin) nach dem Tod der Eltern eine monatliche Nutzungsentschädigung von dem Beklagten. Doch das LG Münster hat die Klage abgewiesen. Ungerechtfertigte Bereicherung Zum einen bestehe kein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB. Bereits aus der Stellung des Beklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft ergebe sich ein Nutzungsrecht. Nutzungsentschädigung haus erbe der. Er hat die Halle damit nicht ohne rechtlichen Grund genutzt. Die Stellung als Miterbe gibt ihm die Möglichkeit, den Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit sich nicht aus §§ 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt.
Der die Immobilie vollständig nutzende Miterbe wurde in erster Instanz in beiden Fällen zur Zahlung der geforderten Nutzungsentschädigung verurteilt. Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung hat das OLG Rostock durch Beschluss zurückgewiesen mit folgenden Erwägungen: Den Klägern steht als Miterben der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft wegen der unentgeltlichen Nutzung des hälftigen Miteigentums des Erblassers an dem Hausanwesen zu. Muss der Erbe „Miete“ zahlen? | Roth Fachanwaltskanzlei, Saarbrücken (Saarland). Daneben hat auch die Klägerin, die alleinige Eigentümerin der zweiten Hälfte der Immobilie ist, wegen der unberechtigten Nutzung der ihr gehörenden und nicht in den Nachlass fallenden ideellen Hälfte des Hauses einen selbständigen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Auf die Erbengemeinschaft sind die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
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Nachdem die Schwester von ihrem Bruder keinerlei sachdienliche Informationen zum Nachlass und zur Frage der Immobiliennutzung erhielt, zog sie vor Gericht. Sie beantragte bei Gericht Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie ihren Bruder auf der einen Seite verpflichten wollte, ihr detailliert Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu geben und auf der anderen Seite begehrte die Schwester mit der Klage eine angemessene Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Immobilie durch ihren Bruder. Vor Gericht musste die Schwester dann aber eine herbe Niederlage einstecken. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde vom Gericht insgesamt abgewiesen. Erbrecht Aktuell - Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht erst nach dessen ausdrücklichem Verlangen | NDEEX. Die von der Schwester beabsichtigte Klage habe, so das Gericht, keine Erfolgsaussichten. Gericht lehnt Auskunftsanspruch ab Den von der Schwester gegen ihren Bruder und Miterben geltend gemachten Auskunftsanspruch wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass es für einen solchen Auskunftsanspruch unter Miterben keine gesetzliche Grundlage gebe.
(Beitrag zum Urteil des OLG Rostock vom 19. 03. 2018, 3 U 67/17) In einer Erbengemeinschaft kann erheblicher Streit darüber entstehen, wer und in welcher Wiese eine zum Nachlass gehörende Immobilie nutzen darf. Häufig hat ein Miterbe bereits über Jahre hinweg (entschädigungslos) in der Nachlassimmobilie gewohnt und will deren Nutzung nach dem Tod des Erblassers fortsetzen. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Rostock im März dieses Jahres entschieden hat, war es ähnlich. Im September 2015 forderten Miterben, die 6/10 der Erbteile am Nachlass hielten, den Miterben, der die Nachlassimmobilie bis zu seinem Auszug im März 2017 alleine nutzte, auf, nun eine Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zu leisten. Das Oberlandesgericht verurteilte den alleine nutzenden Miterben für den Zeitraum ab der Zahlungsaufforderung durch die übrigen Miterben bis zu seinem Auszug. Zu zahlen war letztlich ein Betrag, der dem einer Miete entsprochen hätte, gekürzt um den Anteil des Miterben am Nachlass.
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