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Bis weit in die 2000er Jahre hinein waren solche Klauseln aber durchaus üblich. Im Einzelfall kann es bei auftretenden Mängeln am Gemeinschaftseigentum also auch heute noch Sinn machen, einmal zu prüfen, ob es in einer Gemeinschaft einen Nachzügler-Erwerber gab, der aufgrund einer solchen Vertragsklausel keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklärt hat. Im Einzelfall können dann noch Gewährleistungsfristen laufen, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft hier noch Gewährleistungsansprüche an sich ziehen und geltend machen kann. Bauabnahme. Aber Achtung: Das wird nicht unbefristet gelten. Der Bundesgerichtshof hat ja aber festgestellt, dass eine stillschweigende Abnahme daran scheitere, dass sich die Nachzügler-Erwerber auf diese Klausel und deren Wirksamkeit verlassen hätten. Spätestens seit der aktuellen Entscheidung können sich Nachzügler-Erwerber aber nicht mehr auf die Wirksamkeit solcher Klausel verlassen. Spätestens jetzt dürfte in der weiteren klaglosen Ingebrauchnahme des Gemeinschaftseigentums eine konkludente Abnahme liegen, so dass spätestens jetzt Gewährleistungsfristen zu laufen beginnen.
Dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ein höchst persönliches Recht des jeweiligen Erwerbers ist, das nicht auf die Gemeinschaft übertragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 12. 2016 ebenfalls klargestellt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Abnahme nicht durch Beschluss an sich ziehen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist untrennbar auch mit weiteren individualvertraglichen Rechten und Pflichten verknüpft, die ihrerseits nicht vergemeinschaftet werden können. Solche Rechte sind z. B. das Recht auf Rücktritt und Schadenersatz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat also keine Beschlusskompetenz dafür, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Wirkung für und gegen alle Eigentümer an sich zu ziehen. Von Dr. Patrick Kühnemund, Dr. Hantke & Partner Rechtsanwälte Dr. Abnahme des Gemeinschaftseigentums - GSSR. Hantke & Partner Ebertallee 1 22607 Hamburg Tel. : 040 / 890 650 Fax: 040 / 890 14 26 Email:
Bild: Fotolia Der Bundesgerichtshof hatte sich dieses Jahr bereits zweimal mit Klauseln in Kaufverträgen zu beschäftigen, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen sogenannten Nachzügler betrafen. Es ging hierbei immer um Wohnanlagen, in denen letztlich fast alle Einheiten verkauft worden waren. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums beim Bauträgervertrag – ein Dauerbrenner!. Lediglich eine oder wenige Einheiten wurden noch Jahre später (im konkreten Fall: Abnahme Gemeinschaftseigentum 2004, Verkauf der letzten Einheit an den "Nachzügler" 2006) verkauft. In den Kaufverträgen befanden sich beispielhaft folgende Klauseln: "Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart" oder "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro XY am… erfolgt. Die Verjährungsfrist der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab, wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben. " Viele Jahre später traten dann Mängel am Gemeinschaftseigentum auf und die Wohnungseigentümergemeinschaft nahm den Bauträger auf Beseitigung dieser Mängel in Anspruch.
Letztendlich kehrt sich nach der Abnahme die Beweislast für einen behaupteten Mangel an dem errichteten Bauvorhaben um, d. h. nunmehr müssen Sie beweisen, daß ein angeblicher Mangel vorliegt. Wirtschaftliche Mängel bewirken, daß die gesamte Bauleistung mangelhaft ist, da diese zu den Hauptleistungspflichten zählen. Es gelten daher auch hier die Gewährleistungen entsprechend den technischen Mängeln. Obgleich keine strengen Formvorschriften an die Bauabnahme bestehen, dienen üblicherweise Abnahmeprotokolle mit Abnahmevermerk der späteren Beweisbarkeit der Abnahme am sichersten. 3. Verweigerung der Abnahme - Vertragsstrafen Immer wieder wird die Auffassung vertreten, Mängel an der Bauausführung hinderten die Abnahme. Diese Meinung ist jedoch nicht zutreffend. Es kommt vielmehr darauf an, daß die Bauleistung funktionell fertiggestellt ist. Das Bauwerk muß entsprechend der vereinbarten Zweckbestimmung (bspw. Wohnzweck) fertiggestellt sein. Fehlen noch unerhebliche Teilleistungen, so hindert das die Abnahme nicht.
fiktive Abnahme: als abgenommen gilt das Werk, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. (ausgewählte) Wirkungen der Abnahme die Vorleistungspflicht des Unternehmers entfällt die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den Besteller über die Vergütung wird fällig der Besteller ist für das Vorhandensein von Mängeln beweisbelastet die Verjährung für die Gewährleistungsansprüche beginnt zu laufen nicht vorbehaltene Rechte (§ 634 Nr. 1 bis 3 BGB) gehen verloren Zum Thema "Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums" empfehle ich Ihnen die Ausführungen des geschätzten Kollegen Dr. Oliver Elzer. >>> Wenn Sie die nachfolgenden Stichworte anklicken, gelangen Sie zu einer Vielzahl von Urteilen zum jeweiligen Thema. Bitte beachten Sie meine Hinweise zu m Haftungsausschluß. >>>