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Je tiefer man sich im Jurastudium befindet, desto mehr Anspruchsgrundlagen lernt man über die verschiedenen Teile des BGB kennen. Damit nicht jeder kreuz und quer prüft (und um sich viel Arbeit zu ersparen) gibt es eine Reihenfolge, die eingehalten werden muss. Diese schaut so aus: Vertraglich Quasi-Vertraglich Sachenrechtlich (auch dinglich) Deliktisch Bereicherungsrechtlich Die Reihenfolge kann man sich auch wunderbar mit einer kleinen Eselsbrücke merken: " V iel q uatsch s chreibt d er B earbeiter".
Vorsatz, Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) 2. §§ 827, 828 BGB IV. Schadensersatz 1. Schaden 2. Haftungsausfüllende Kausalität Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden. 3. §§ 249 ff. BGB 4. § 254 BGB Mitverschulden To view this video please enable JavaScript, and consider upgrading to a web browser that supports HTML5 video Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online> erklären! Schema zum Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, § 823 I BGB | iurastudent.de. Das könnte Dich auch interessieren Dabei handelt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes I. … I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht Verbotene Eigenmacht übt derjenige aus, der dem… [Aufbauhinweis: AGB haben keinen festgelegte Prüfungsstandort. Vielmehr müssen diese immer… Weitere Schemata I. Wirksamer Kaufvertrag Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, also ein Vertrag gege… I. Rechtsgrundlage, § 76 BauO NRW II. Erläuterung Genehmigung eines Teils der Bauausführung… I. Tatbestand 1.
Shop Akademie Service & Support 1. Funktion und Konzeption des § 823 II. Rn 226 § 823 II als verhaltensbezogene Haftungsnorm betrifft Verstöße gegen gesetzliche Verhaltensregeln (in Abgrenzung zu den für die Haftung für Verkehrspflichtverletzung maßgeblichen richterrechtlichen Verhaltensgeboten). Anders als § 823 I ist die Haftung nach Abs 2 nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und kann daher auch bei reinen Vermögensschäden greifen. Zudem wirkt schon der Verstoß gegen das Schutzgesetz haftungsbegründend, bei abstrakten Gefährdungsdelikten also bereits die Verletzung des jeweiligen Verhaltensgebots. Freilich muss dadurch letztlich ein Schaden verursacht worden sein (s. Prüfungsaufbau 823 bgb vs. a. Dresd 10 U 965/04); die Vorverlagerung des Schutzes bei § 823 II bleibt jedoch für quasinegatorische Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (Vor § 823 Rn 15) von Bedeutung. Rn 227 Wegen der strukturellen Parallelen entsprechen sich auch die Voraussetzungen der Haftung nach § 823 II und derjenigen bei Verletzung von Verkehrspflichten weitgehend – bis auf die nach der hier vertretenen Auffassung erforderliche Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I bei der Haftung für Verkehrspflichtverletzung (s. o. Rn 3).
1. Examen/ZR/Deliktsrecht Prüfungsschema: § 823 I BGB A. Voraussetzungen I. Tatbestand 1. Rechtsgutsverletzung a) Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit b) Eigentum Beispiele: Substanzverletzung, Entziehung, Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit Problem: Weiterfressender Mangel; Voraussetzung: "Stoffungleichheit" zwischen defektem Teil und intakter Restsache. Stoffungleichheit liegt vor, wenn das defekte Teil funktional abgrenzbar und wirtschaftlich leicht austauschbar ist. c) Sonstige Rechte Insbesondere sog. "Rahmenrechte": Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. Schema zu § 861 BGB, Herausgabeanspruch wegen Besitzentziehung (Edition 2021): Mit Klausurproblemen - Juratopia. 2 I i. V. m. 1 I GG und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 I GG 2. Verletzungshandlung Erfasst sind Tun und Unterlassen. 3. Zurechung a) Kausalität äquivalenztheorie: Kausal ist jede Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ( conditio sine qua non). b) Adäquanz Beispiele: Atypischer Kausalverlauf, eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Dazwischentreten Dritter, Risikoverringerung Problem: Verfolgerfälle.
2. Prüfungsaufbau. a) Vorliegen eines Schutzgesetzes. aa) Rechtsnorm. Rn 228 Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm iSd Art 2 EGBGB sein (RGZ 135, 242, 245), unabhängig vom Rechtsgebiet. In Betracht kommen nicht nur parlamentarische Gesetze, sondern zB auch Rechtsverordnungen (wichtig: StVO), Satzungen über die Räum- und Streupflicht (Köln NJW-RR 96, 655, 656 [ OLG Köln 17. Prüfungsaufbau 823 bb brunes. 11. 1995 - 19 U 37/95]; Celle VersR 98, 604 [OLG Celle 06. 08. 1997 - 9 U 15/97]; aA Larenz/Canaris § 76 III 7c) oder polizeiliche Vorschriften mit Außenwirkung (Hamm VersR 02, 1519: Hundeanleinverordnung). Rn 229 Bei einer Reihe von Normen ist der Schutzgesetzcharakter zweifelhaft bzw umstrittten. Bei Unfallverhütungsvorschriften, zB gem § 15 SGB VII, ist str, ob es sich lediglich um interne Normen handelt (so insb BGH NJW 68, 641, 642 mwN; VersR 69, 827, 828 [BGH 13. 05. 1969 - VI ZR 270/67]; offengelassen von BGH NJW 84, 360, 362) oder ob sie auch die Versicherten vor Unfallgefahren schützen (so zB Staud/J Hager § 823 Rz G 14; MüKo/Wagner § 823 Rz 552; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 258).
1. Examen/ZR/Deliktsrecht Prüfungsschema: § 823 II BGB A. Voraussetzungen I. Tatbestand 1. Schutzgesetz Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob, wen und was das Gesetz schützen will. Ein Schutzgesetz bezweckt zumindest auch den Individualschutz und stellt nicht nur eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Beachte: § 823 II BGB schützt z. B. über § 263 StGB – anders als § 823 I BGB – auch das Vermögen. 2. Verstoß Verstoß prüfen. Prüfungsaufbau 823 bob dylan. II. Rechtswidrigkeit Indiziert, d. h., nur bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen prüfen. III. Verschulden Nachzuweisen B. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB C. Kein Ausschluss Wie bei § 823 I BGB