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"Die sog. "nicht geringe Menge" Zur Bestimmung, ob die Verbrechenstatbestände der §§ 29a, 30, 30a BtMG vorliegen, die mit Mindestfreiheitsstrafen zwischen ein und fünf Jahren einhergehen, ist regelmäßig der Nachweis einer sog. "nicht geringen Menge" von Betäubungsmittel erforderlich. Entscheidend ist dabei nicht die Gesamtmenge des Betäubungsmittels (z. B. 1 kg Cannabis), sondern nur die darin enthaltene Wirkstoffmenge (z. 150 g Tetrahydrocannabinol – THC).... Die Schätzung der sog. "nicht geringen Menge" Die Wirkstoffmenge wird im Strafverfahren regelmäßig durch die Strafverfolgungsbehörden geprüft. Sofern eine Prüfung nicht möglich ist, wird der Wirkstoffgehalt durch Schätzung festgelegt. Zur Schätzung werden verschiedene Kriterien herangezogen, wie z. die Beschreibung der Qualität des Betäubungsmittels durch Tatbeteiligte oder der bezahlte und/oder vereinbarte Kaufpreis für das Betäubungsmittel. Sofern Schätzungen zugrunde gelegt werden, muss das Gericht für die Mindestqualität Feststellungen treffen und mitteilen.
Mrz 26, 2021 Eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln liegt vor, wenn die im Betäubungsmittel enthaltene Wirkstoffmenge (nicht das Bruttogewicht der Drogen) einen Grenzwert erreicht oder übersteigt, der für das jeweilige Betäubungsmittel gesondert durch die Rechtsprechung festgelegt wird. Sobald eine nicht geringe Menge von Drogen vorliegt, ändern sich die Strafrahmen, die zunächst im Raum stehen. § 29a BtMG ist ein Verbrechenstatbestand, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 15 Jahre vorsieht, sofern kein minder schwerer Fall ( § 29a Abs. 2 BtMG) vorliegt.
Etwas anderes ist daneben die " nicht geringe Menge ", die bei relativ hohen (aber durchaus erreichbaren) Wirkstoffmengen liegt und dazu führt, dass eine höhere Strafe zu erwarten ist. Die Einfuhr nicht geringer Menge Betäubungsmittel etwa ist mit 2 Jahren Mindestfreiheitsstrafe bedroht. Die Grenze "nicht geringe Menge" ist bedeutsam – sobald dieser Grenzwert erreicht wurde, sind erhebliche Mindestfreiheitsstrafen zu erwarten. Die Mengenbegriffe orientieren sich dabei in erster Linie am Wirkstoffgehalt, der erst ermittelt werden muss durch ein Gutachten, es geht also nicht um die tatsächliche Menge Betäubungsmittel ("Brutto" wenn mit Verpackungsmaterial versorgen, "Netto" wenn die Gesamtmenge gemeint ist). Solche Gutachten zur nicht geringen Menge sind leider auch nicht selten problematisch, etwa wenn die Ausgangsmenge verwischt wird (man mischt Blüten und Blätter) um sie dann auf die Gesamtmenge hochzurechnen. Laien werden sich an diesem Punkt regelmäßig überfordert sehen. Sollte ein solches Gutachten nicht mehr eingeholt werden können, so ist mit ständiger Rechtsprechung des BGH durch das Gericht auf Grund anderer, sicher feststellbarer Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Begutachtungen in Parallelverfahren) die Wirkstoffkonzentration zu schätzen.
a) 29a BtMG: Mindeststrafe 1 Jahr Wer mit Drogen in "nicht geringer" Menge handelt, sie abgibt, herstellt oder besitzt, muss mit einer Mindeststrafe von einem Jahr rechnen. Diese Qualifikation ist die wohl wichtigste für die Praxis: Allein die Überschreitung der "nicht geringen" Menge kann den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt machen (s. die Grenzwerte unter 3. ). Die Mindeststrafe von einem Jahr gilt auch für Personen über 21, die Drogen an Minderjährige abgeben. b) 30 BtMG: Mindeststrafe 2 Jahre Eine weitere Qualifikation bestraft Drogenanbau, -herstellung und -handel mit zwei Jahren Mindeststrafe, wenn der Täter Bandenmitglied ist. Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die in Zukunft für eine gewisse Dauer gemeinsame Straftaten begehen wollen. Die bereits erhöhte Strafe für das Abgeben von Drogen an Minderjährige (siehe 2. ) erhöht sich weiter auf zwei Jahre, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, sich also durch den Verkauf eine nicht nur kurzzeitige oder unerhebliche Einnahmequelle schaffen will.
Von einer geringen Menge Cannabis spricht man in der Regel in Bayern, wenn die Menge für höchstens 3 Konsumeinheiten ausreicht (ca. 6 Gramm Bruttogewicht). Bei anderen Wirkstoffen gelten bundesweit unterschiedliche Regelungen. Lassen Sie sich unbedingt bei jeglichen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren im Bereich Drogen und Betäubungsmittel von einem Anwalt & Strafverteidiger beraten. Ich bin Rechtsanwältin und Strafverteidigerin in München und stehe Ihnen in jeder Phase des Verfahrens bei Drogendelikten zu Seite. Einfache Menge bei Drogen und Betäubungsmitteln Von einer einfachen Menge ist die Rede bei einer Menge, die mehr ist als eine geringe Menge und weniger als eine nicht geringe Menge. Nicht geringe Menge Ab wann eine nicht geringe Menge an Drogen vorliegt, spielt vor allem für die Frage eine Rolle, ob das Drogendelikt nach dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz) als Vergehen oder als Verbrechen eingestuft und verfolgt wird. Ein Verbrechen hat eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr.
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