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Wer nach einem Aufhebungsvertrag nicht unmittelbar in ein neues Ausbildungsverhältnis einsteigt, der muss eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld befürchten. Beim Aufhebungsvertrag greift keinerlei Kündigungsschutz (auch nicht für Schwangere! ) und es ist nicht möglich, den Betriebsrat hinzuzuziehen. Einem Azubi muss nach dem Erstgespräch über eine mögliche Aufhebung Bedenkzeit eingeräumt werden, damit der Vertrag später Bestand hat. Bei minderjährigen Azubis müssen alle Elternteile mit Sorgerecht unterschreiben. Der Aufhebungsvertrag bedarf immer der schriftlichen Form, wobei E-Mail und Fax nicht rechtswirksam sind. Fazit Im heutigen Blogbeitrag habe ich Ihnen gezeigt, was Sie über einen Aufhebungsvertrag in der Ausbildung wissen müssen. Wichtig ist, dass Sie sich beidseitig genau überlegen, ob diese Möglichkeit, eine Ausbildung vorzeitig zu beenden, die richtige Option für Sie ist. Hierzu sollten die in diesem Beitrag benannten Vor- und Nachteile gegeneinander aufgewogen werden. Spielen Sie mit dem Gedanken, aus Ihrem Ausbildungsbetrieb per Aufhebungsvertrag auszuscheiden?
Auch mit einem Aufhebungsvertrag kann man ein Ausbildungsverhältnis lösen. Zur Kündigung gibt es allerdings einen wichtigen Unterschied: Beide Seiten müssen einverstanden sein. Das ist bei einer Kündigung ja in der Regel nicht der Fall. Konkret unterbreitet mit einem Aufhebungsvertrag die eine Seite (z. B. der Ausbildungsbetrieb) der anderen Seite (z. dem Azubi) das Angebot, die Ausbildung zu beenden. Seit dem 1. 5. 2000 gilt dabei: Der Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu formulieren. Inhaltlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es empfiehlt sich jedoch, folgende Aspekte auf jeden Fall unterzubringen: Beendigungsdatum Resturlaub Rückgabe von Firmeneigentum (Schutzkleidung o. ä. ) Verschwiegenheitspflicht des Auszubildenden Möglichkeit einer Sperrfrist für das Arbeitslosengeld Dann kommt ein Aufhebungsvertrag in Frage Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind nicht gegeben. Sie würden die Ausbildung dennoch gern beenden und glauben, dass Ihr Azubi ebenso denkt. Möglicherweise würde eine außerordentliche Kündigung sogar Erfolg haben.
Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Grundsätzlich steht das Vordatieren des Aufhebungsvertrages erstmal der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Erst wenn sich aus der Vordatierung Steitigkeiten ergeben, wird dies eventuell relevant. So einfach, wie Ihre Arbeitgeberin behauptet, ist die Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit nicht. Nach § 22 Berufsbildungsgesetz besteht während der Ausbildung besonderer Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis kann durch den Arbeitgeber nur fristlos gekündigt werden. Dafür muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen. Ob das Ihnen vorgeworfene Verhalten dafür ausreichend ist, ist in einer mehrstufigen Prüfung zu beurteilen. Unter anderem hat auch eine Interessenabwägung stattzufinden. Es sind also die Gesamtumstände zu betrachten. Hieran stellt das BAG dann besonders hohe Ansprüche, wenn sich das Ausbildungsverhältnis in einem vorangeschrittenen Stadium, also kurz vor der Beendigung befindet.
Da die Eltern grundsätzlich nur zusammen vertretungsberechtigt sind (§ 1629 Abs. 1 BGB), müssen beide unterschreiben, wenn nicht einem von ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist. Besonderer Kündigungsschutz Was ist bei besonderem Kündigungsschutz im Falle eines Aufhebungsvertrages zu beachten? Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln (zum Beispiel § 9 Mutterschutzgesetz, §§ 15, 21 Schwerbehindertengesetz, §§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz) unwirksam wäre. Voraussetzung ist aber, dass der Auszubildende vom Betrieb darüber aufgeklärt wird, dass eine Kündigung wegen der besonderen Kündigungsschutzvorschriften nicht möglich wäre. Aufklärungspflichten Welche Aufklärungspflichten hat der Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages? Um zu verhindern, dass der Aufhebungsvertrag wegen fehlender Aufklärung des Azubis angefochten werden kann, sollte der Betrieb den Auszubildenden über Folgendes aufklären (und sich die Aufklärung schriftlich bestätigen lassen): den gegebenenfalls bestehenden besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel Schwangerschaft § 9 MuSchG) sozialrechtliche Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld).
Oder hat man Ihnen gar nahegelegt, einen solchen zu unterschreiben? Oder sind Sie vielleicht selbst Ausbilder und spielen mit dem Gedanken, einen Azubi auf diese Weise zum Ausscheiden zu bewegen? Ich bin sehr an Ihren persönlichen Erfahrungen zu diesem spannenden Thema interessiert und freue mich, wenn Sie hierzu mit mir und meiner Community ins Gespräch kommen. Das geht am besten über meine Facebook-Seite: >>> Hier geht es zur Ausbilderschein 24 Facebookseite <<< Eröffnen Sie doch einen Beitrag an meiner Pinnwand und lassen Sie uns darüber sprechen! Gerne stehe ich Ihnen auch per Privatnachricht Rede und Antwort! Ich freue mich auf Ihr Feedback und Ihre persönliche Erfahrungen!
Allerdings müssen Sie mit einer Kündigungsschutzklage rechnen, die bei einem Aufhebungsvertrag nicht möglich ist. Das ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten Geben Sie dem Azubi ausreichend Bedenkzeit, bevor er den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Er sollte die Möglichkeit haben, sich mit Dritten zu besprechen. Wenn er sich nämlich später überrumpelt fühlt, wird er ggf. versuchen, den Aufhebungsvertrag anzufechten. Sie dürfen keinerlei Druck auf den Auszubildenden ausüben. Er muss absolut freiwillig unterschreiben. Das Androhen von bestimmten Maßnahmen wie Schadensersatzforderungen für den Fall, dass er nicht unterschreibt, macht eine später erfolgreiche Anfechtung des Aufhebungsvertrags wahrscheinlich. Verweisen Sie auf arbeits- und sozialrechtliche Folgen. Möglicherweise wird die Bundesagentur einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld nämlich aussetzen (z. für 3 Monate). Das muss der Azubi wissen, wenn er unterschreibt. Denken Sie daran: Bei minderjährigen Auszubildenden müssen auch deren Eltern den Aufhebungsvertrag unterschreiben.