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Dabei bleibt es auch weiterhin, um es zu ermöglichen ein Entgelt als Honorar für die Aufgabenwahrnehmung zahlen zu können. Allerdings wird die Form der ehrenamtlichen Wahrnehmung neu bewertet und nunmehr den Landkreisen und kreisfreien Städten ermöglicht, den Kreisausbildern eine anlassbezogene zeitabhängige Aufwandsentschädigung von 10 Euro pro Stunde zu zahlen. Kreisausbilder können zudem eine Pauschale von bis zu 40 Euro monatlich erhalten. Ausbildungshelfer erhalten eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 Euro pro Stunde. Auch Ausbildungshelfern kann ergänzend eine monatliche Pauschale gewährt werden (max. bis zur Hälfte des Betrages, der einem Kreisausbilder gewährt wird). Anerkennung: Höhere Aufwandsentschädigung für Feuerwehren. Das Ministerium für Inneres und Sport kann mit diesen Neuregelungen sicherstellen, dass die ehrenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben im Brandschutz durch die Kommunen angemessen gewürdigt und das Ehrenamt attraktiv gestaltet werden kann. Gleichzeitig wird der teilweise erhobenen Kritik an den bisherigen Regelungen entgegengetreten, ohne dass dabei vom Grundsatz der unentgeltlichen Aufgabenwahrnehmung des Ehrenamtes abgewichen wird.
Die Intensität der Aufgabenwahrnehmung ist in den letzten Jahren in höherem Maße gestiegen, als es die derzeitigen Sätze abbilden. Die besondere Verantwortung im Ehrenamt vor allem der Führungsaufgaben bedarf deshalb der angemessenen Würdigung, die nunmehr durch die Änderung der KomEVO erfolgen soll. Die vollständige Auflistung der neuen Höchstsätze für Aufwandsentsschädigungen finden Sie hier. Auch die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen für anlassbezogene Pauschalen soll angepasst werden. Freiwillige Feuerwehr Holm: Freiwillige Feuerwehren, Feuerwehren & Schleswig-Holstein ff-holm.de. So soll es für einen Einsatz anstatt 10 nun 15 Euro geben und für den Bereitschaftsdienst 7 anstatt 5 Euro. Die in der KomEVO enthaltenen Regelungen sind nicht abschließend. Die Kommunen können nach wie vor auch für andere Aufgaben im Brandschutz Aufwandsentschädigungen gewähren. Die Möglichkeit zur angemessenen Aufwandsentschädigung soll auch in diesem Bereich erhöht werden. Für die Kreisausbilder, Sanitäter und Helfer in der Aus- und Fortbildung existiert derzeit eine Erlassregelung nach der diese Aufgabe sowohl im Ehrenamt als auch auf Honorarbasis wahrgenommen werden kann.
B. in Schulen und Kindertagesstätten, bei Tagen der offenen Tür und anderen öffentlichen Veranstaltungen leisten. Darüber hinaus werden aufgrund des vergleichbaren Aufwandes die Grundbetragssätze der Entschädigung von Stadtfeuerwehr- und Kreisfeuerwehrinspekteurinnen und -inspekteuren sowie die Aufwandsentschädigung der Wehrleiterinnen und Wehrleiter großer kreisangehöriger Städte und die von Wehrleiterinnen und Wehrleiter von Verbandsgemeinden einander angeglichen. Engagementportal: Höhere Aufwandsentschädigungen für Freiwillige Feuerwehren geplant. "Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erfüllen für unsere Gesellschaft eine überaus wertvolle und wichtige Aufgabe für unser aller Sicherheit", so Lewentz. Die Anpassung der Verordnung sei auch ein Zeichen der besonderen Wertschätzung. Nur mit einer flächendeckenden Feuerwehrstruktur ließen sich großflächige Einsätze, die teils sogar mehrere Tage dauerten, erfolgreich bewältigen. Datum der Meldung: Anhänge zur Meldung:
§ 1 Entschädigungen (zu beachten: §§ 24 und 32 GO Entschädigungsverordnung) (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden für die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke, für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers Fahrtkosten für dienstliche Zwecke pauschal jährlich 490, 00 € gewährt. Entschädigungsverordnung freiwillige feuerwehren sh video. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.