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Was kann mir passieren, wenn ich als Patient beim Ausfüllen des Fragebogens / Anästhesiegespräch falsche Angaben mache und behaupte, dass mich jemand betreut, obwohl es nicht stimmt? Habe ich evtl. im schlimmsten Fall keinen Versicherungsschutz mehr, wenn mir was passiert nach der OP? 3 Antworten das ist wirklich das dümmste, was du machen könntest.. der Arzt ist dann raus aus der Sache, falls dir was passieren sollte, du haftest dann komplett allein für ALLE entstandenen Folgen Community-Experte Gesundheit und Medizin Theoretisch darf dich der Arzt nach der OP nicht gehen lassen, wenns keine Betreuung gibt. Denn solange, bis jemand anderes auf dich "aufpasst", ist er verantwortlich. Da gibts auch kein "auf eigene Gefahr" oder so. Das bedeutet, wie du richtig festgestellt hast, dass du entweder die OP nicht machen lässt, dich freiwillig stationär aufnehmen lässt, oder für ne Betreuung sorgst... denn wenn du nicht unterschreibst, dass du ne Betreuung hast, wird die OP nicht stattfinden, da müsste der Arzt dich ja nach Feierabend mit zu sich nach Hause nehmen... Oder eben, ja, du findest nen Arzt der das stationär macht.
Der Patient erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Der Patient könne keinen Schadenersatz verlangen, da der Arzt sich nicht vertragswidrig verhalten habe. Zwar gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger zunächst mit dem Arzt besprochen habe, dass eine ambulante Operation durchgeführt werden solle. Dies bedeute aber nicht, dass bei Hinzutreten weiterer Umstände diese in jedem Fall ambulant vorgenommen werden müsse. Vorliegend sei der Kläger schon länger Patient gewesen und in den Unterlagen sei die Ehefrau als Kontaktperson angegeben gewesen. Erst am Tag der Operation habe der Arzt erfahren, dass diese für den Notfall nicht mehr zur Verfügung stünde. Dem Arzt sei es nicht mehr zumutbar gewesen, an der ambulanten Operation festzuhalten. In Anbetracht der Gefahren, die sich nach der Operation ergeben können, müsse der Arzt sicher gehen können, dass eine Betreuung zuhause gewährleistet sei. Dies gelte umso mehr, wenn, wie hier, eine Anästhesie vorgenommen werde.
Die Mitarbeiterin hielt darauf hin Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, der ihr erklärte, eine ambulante Operation könne unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden, da die Betreuung zu Hause nicht gesichert sei. Stationär wollte der Patient aber nicht bleiben und verließ die Klinik. Ein paar Tage später verlangte er von seinem Arzt 1200 Euro Verdienstausfall. Er habe eindeutig einen Termin für eine ambulante Operation vereinbart. Auf Grund der geplanten Operation habe er an zwei Tagen nicht arbeiten können. Er sei als selbständiger Dienstleister bei einer Firma angestellt, für die er an verschiedenen Projekten arbeite und wofür er einen Stundenlohn von 75 Euro bekomme. Er arbeite täglich acht Stunden. Zwar habe er am Tag der Operation zeitig erfahren, dass diese nicht stattfinden könne. Da aber ein anderer Mitarbeiter die Arbeit für den Freitag bereits übernommen hatte, sei ihm der Verdienstausfall entstanden, ebenso wie am Tag zuvor. Der Arzt weigerte sich zu zahlen. Er sei berechtigt gewesen, unter diesen Umständen die ambulante Operation abzulehnen.
Man kann dann ggf. versuchen, über § 70 Abs. 2 SGB V (humane Versorgung) zum Ziel zu kommen - ist aber oftmals wacklig und reicht häufig nur für Vergleiche. AOP ist zudem meist elektiv, daher hilft ggf. die Vorab-Kostenübernahmeanfrage bei der KK, ist zwar keine Garantie, aber man hat zumindest ein moralisches Druckmittel an der Hand. MfG, RA Berbuir #5 Guten Morgen Zusammen, ich verweise dabei stets auf die Empfehlungen und Leitlinien im Sinne des Unterpunktes "Soziale Aspekte" des Bundesverbandes für ambulantes Operieren e. V. Viele Grüße und einen guten Start in den Tag! #6 Hallo Medicos, wobei gerade die sozialen Aspekte nach BSG keine Gründe sind. #7 Guten Morgen Herr Horndasch, es fehlte noch der Satz: Unter Betrachtung der ganzheiltichen Einzelfallkonstellation und im gemeinsamen Dialog mit dem Kostenträger. Selbstverständlich kann der Ehepartner für soetwas auch mal Urlaub nehmen (ist in einigen Tarifvertrgen sogar mit Sonderurlaub geregelt). Schriftliche Kostenzusagen werden auch nur unter vorbehaltlicher Notwendigkeitsprüfung ausgestellt.