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[1] Aus diesem Rechtsverhältnis erlangt die Finanzbehörde keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, sodass die Geltendmachung des Anspruchs durch die Finanzbehörde nach den Regeln des bürgerlichen Rechts auf dem Zivilrechtsweg erfolgt. [2] Auch ist es nicht möglich, einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB durch Haftungsbescheid geltend zu machen, vielmehr ist auch hier der Zivilrechtsweg gegeben. [3... Klein ao 13 auflage english. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Steuer Office Excellence 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Er ist der Ansicht, die Klage sei als Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Alt der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels Vorliegens eines anfechtbaren Steuerverwaltungsakts unzulässig. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, noch aus dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014, aaO: In beiden Fällen sei - anders als im vorliegenden Fall - ein bereits durchgeführtes schriftliches Auskunftsersuchen vorhanden gewesen. Eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO gegen den Inhalt des o. g. Schreibens des Beklagten wäre unzulässig, weil die bloße Androhung der Durchführung eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO gegenüber dem Stpfl. nach der Rechtsprechung des BFH keinen Steuerverwaltungsakt im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 AO beinhaltet: Erst das schriftliche Auskunftsersuchen an einen Dritten stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; … Rätke, in: Klein, AO, § 93 Rz. 65 und 66 sowie Ratschow, in Klein, aaO, § 118 Rz. Schwarz/Pahlke, AO § 88 Untersuchungsgrundsatz / 3 Folgen der Pflichtverletzung | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. 42 "Auskunftsverlangen", jeweils m. w. N.
Bloße Subsumtionsfehler sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 600). BFH, 29. 2010 - IV B 46/09 Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung, … Angesichts dieser gefestigten und immer wieder bestätigten Rechtsprechung ( … vgl. z. BFH-Beschlüsse vom 27. Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.2 Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Juli 2009 IV B 90/08, BFH/NV 2010, 4, und vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600) genügt der allgemeine und nicht näher konkretisierte Hinweis auf abweichende Stimmen in der Literatur den Darlegungserfordernissen nicht. BFH, 28. 02. 2011 - XI B 86/10 Keine Divergenz bei fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte - Keine … Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung entwickelten und auch der vorgeblichen Divergenzentscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).
Shop Akademie Service & Support Das Vollstreckungsverfahren dient dazu, einen Anspruch des Staates gegen einen Schuldner mittels staatlichen Zwangs durchzusetzen. [1] Nach § 249 AO können dabei die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, selber im Verwaltungswege vollstrecken. Aus dieser Verknüpfung mit dem Besteuerungsverfahren folgt, da es für das Recht auf Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren keine speziellen Regelungen gibt und dass die allgemeinen, oben näher dargestellten Bestimmungen gelten. Klein ao 13 auflage youtube. Dieses gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde von der ihr zugebilligten Kompetenz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 AO Gebrauch macht und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners ermittelt. Im Vollstreckungsverfahren hat nämlich die Finanzbehörde die gleichen Rechte und Pflichten wie im sonstigen Steuerermittlungsverfahren. [2] Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium.
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Das FG muss sich grundsätzlich nicht selbst die für die Sachentscheidung notwendige Sachverhaltsgrundlage beschaffen. [1] Da § 100 Abs. 3 FGO aber nicht die Pflichtenverteilung der §§ 88, 90 AO aufheben will, kann das FG nicht nach dieser Norm verfahren, wenn die mangelnde Sachverhaltsaufklärung auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Stpfl. beruht. [2] 3. 3 § 173a AO Rz. Umsatzsteuerhinterziehung: Verjährungsbeginn nach aktueller BGH-Rechtsprechung. 8a Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens [1] neu eingefügt wurde die Änderungsvorschrift des § 173a AO, der für den Bereich der Steuerbescheide die bereits zu § 129 AO ergangene Rechtsprechung, nach der von der Finanzbehörde zu eigen gemachte Fehler ebenfalls zu einer Berichtigung... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Steuer Office Excellence 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
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