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Das Rechtsmittel habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Rechtliche Würdigung Nach Auffassung des OLG Zweibrücken ist der Verfügungsantrag bereits unzulässig. Das Landgericht sei bereits nicht für den Erlass der einstweiligen Anordnung zuständig gewesen. Zum 1. Juni 2021 sei die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen in Kraft getreten. Eine vergabespezifische Nachprüfungsmöglichkeit nach Landesrecht schließe das Recht auf Anrufung eines Zivilgerichts grundsätzlich aus. Die Landesverordnung sei auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens laufende Verfahren anwendbar. Zudem habe der Kläger seine Rügeobliegenheit verletzt. Auch bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich seien Bieter gehalten, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Die Rügeobliegenheit ergäbe sich aus den Sorgfalts- und Schutzpflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis, das mit der Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren entstehe.
Ebenfalls gibt es keine Abweichungen bei den unterschiedlichen Verfahrensarten. Insofern gelten die Regelungen zur eVergabe in allen Verfahrensstufen und auch Verfahrensarten verpflichtend. Ausnahmsweise ist eine mündliche Kommunikation gestattet (vgl. § 9 Abs. 2 VgV), sofern diese nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessenbestätigungen oder die Angebote betreffen. Mithin bleibt auch im Bereich der eVergabe Raum für die mündliche Kommunikation wie z. B. bei Ortsbegehungen, Bietergesprächen, Aufklärungsgesprächen, Terminvereinbarungen sowie Erläuterungen zur Benutzung der elektronischen Mittel. Die mündliche Kommunikation muss allerdings dokumentiert werden. Diesbezüglich gelten die Vorgaben aus § 8 VgV. Ausnahmen vom Gebot der eVergabe sind in § 41 Abs. 2 VgV (Bereitstellung der Vergabeunterlagen) und § 53 Abs. 2 und 4 VgV (Form und Übermittlung der Interessenbekundungen, Interessenbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote) geregelt. Das betrifft zum einen die Abgabe von Angeboten, bei denen zeitgleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können.
Die Vergabeplattform des Bundes: e-Vergabe Über die Internetseite können Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden. Der übliche Postweg entfällt. In der Regel sind die Vergabeunterlagen frei zugänglich und über die Plattform, die eine umfangreiche Suchfunktion bereithält, abrufbar. Das Projekt XVergabe Das Projekt XVergabe schafft einen plattformübergreifenden Standard für den Austausch von Dokumenten zwischen Bietern und elektronischen Vergabeplattformen. Das heißt, Unternehmen benötigen nur noch einen Bieterclient, um auf die unterschiedlichen E-Vergabe-Plattformen zugreifen zu können. Initiiert wurde das Projekt XVergabe durch das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Beschaffungsamt des BMI. Verantwortlich sind der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V., das Land Nordrhein-Westfalen und das Beschaffungsamt. Portal Auch auf sind aktuelle Ausschreibungen der öffentlichen Hand zu finden, und beinhaltet eine ausgefeilte Suchfunktion. Hinzu kommt, dass zum Beispiel gem.
Seit dem 18. April 2016 müssen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Oberschwellenbereich grundsätzlich elektronische Mittel zur Kommunikation nutzen (vgl. § 97 Abs. 5 GWB, § 9 Abs. 1 VgV). Mit der elektronischen Beschaffung (E-Vergabe) können Vergabeverfahren vollständig über das Internet und spezielle Vergabeplattformen abgewickelt werden. Der Vorteil: Sowohl für den öffentlichen Auftraggeber als auch für private Auftragnehmer ist die E-Vergabe effizienter aufgrund einheitlicher Verfahren und geringerer Kosten. © Rechtsgrundlagen der elektronischen Beschaffung Für Beschaffungen im Oberschwellenbereich sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 Abs. 5) und die Vergabeverordnung (§§ 9 ff. ) anzuwenden. In jedem Stadium eines öffentlichen Vergabeverfahrens nutzen sowohl die Auftraggeber als auch die Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel. Die elektronische Kommunikation betrifft insbesondere die elektronische Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, der kostenfreien Bereitstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung über das Internet und die elektronische Angebotsabgabe.
Dies gilt für Bauaufträge über 5. 548. 000, 00 Euro und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 221. 000, 00 Euro. Gemäß § 81 VgV (bei Bauvergaben i. V. mit § 11 (1) VOB/A EU) wird nach dem 18. Oktober 2018 die durchgehende eVergabe (abgesehen von wenigen spezifischen Ausnahmen, siehe u. a. § 11a VOB/A EU) das allein zulässige Verfahren. Für zentrale Vergabestellen galt diese Verpflichtung bereits seit Mai 2017. Soweit Auftraggeber vom Grundsatz der elektronischen Übermittlung abweichen wollen, müssen sie dies nach dem Wortlaut der §§ 23 EU VOB/A und 81 VgV ("verlangen") ausdrücklich gestatten. Anderenfalls ist eine Übermittlung zum Beispiel auf dem Postweg nicht mehr zulässig und zöge einen Angebotsausschluss nach sich. Unterschwellenbereich im Baubereich Gemäß § 11 VOB/A ist es dem Auftraggeber im Unterschwellenbereich (Bauaufträge unter 5. 000, 00 Euro) überlassen, festzulegen, in welcher Form im Vergabeverfahren kommuniziert wird. Gemäß § 13 VOB/A muss der Auftraggeber jedoch bis zum 18. Oktober 2018 auch schriftliche Angebote zulassen.
01. 2019 akzeptieren, auch wenn er eine andere Form der Angebotsabgabe vorgesehen hat. Ab dem 01. 2020 müssen Angebote ausschließlich in elektronischer Form abgegeben werden (vgl. § 38 Abs. 3 UVgO). eVergabe und VOB Was Vergaben nach dem ersten Abschnitt der VOB/A angeht, so gibt es dort noch keine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, ausschließlich elektronische Angebote zuzulassen oder ausschließlich auf elektronischem Wege mit den Bietern zu kommunizieren. Vielmehr sah § 13 Abs. 1 Nr. 1 der VOB/A-2016 vor, dass schriftlich eingereichte Angebote bis zum 18. 2018 zu akzeptieren sind. Nach Ablauf dieses Stichtags war der öffentliche Auftraggeber nicht mehr verpflichtet, schriftliche Angebote zu akzeptieren. Er war jedoch hierzu weiterhin berechtigt. Diese Wahlmöglichkeit ist in der Neufassung des ersten Abschnitts der VOB/A (Ausgabe 2019) beibehalten worden. Danach legt der Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein.
(c) BBH Wenn die öffentliche Hand Aufträge vergibt, greift ab gewissen Schwellenwerten das EU-Vergaberecht. Aber was passiert bei Aufträgen unterhalb dieser Schwellenwerte? Dazu schreibt der Gesetzgeber in der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) allgemein den Einsatz elektronisch basierter Vergabeverfahren (e-Vergabe) vor. Diese Vorgabe tritt in den Bundesländern, in denen die UVgO bereits umgesetzt wurde, zum 1. 1. 2020 verbindlich in Kraft. Ebenfalls zum 1. 2020 sinken die EU-weit gültigen Schwellenwerte für Ausschreibungen. Anwendungspflicht UVgO Die UVgO regelt das Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der sog. Schwellenwerte ( § 106 Abs. 2 GWB). Sie gilt auf Bundesebene schon seit 7. 2. 2017, tritt aber erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO bzw. für die Bundesländer durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft. Die meisten Bundesländer haben die Regelungen der UVgO inzwischen – wenn auch mit Abweichungen – in Kraft gesetzt, so dass sie verpflichtend bei der Ausschreibung zu beachten sind.